Reiserecht

Warum Hotels und Airlines eine Corona-Impfung verlangen dürfen

Reiseveranstalter oder Airlines können aufgrund der Vertragsfreiheit Ungeimpfte ausschließen. (Symbolbild)

Reiseveranstalter oder Airlines können aufgrund der Vertragsfreiheit Ungeimpfte ausschließen. (Symbolbild)

Seit Ende Dezember wird in Deutschland gegen das Coronavirus geimpft – und seitdem wird diskutiert: Darf man Nicht-Geimpfte künftig anders behandeln als Geimpfte, wenn Letztere tatsächlich nicht weiter ansteckend sein können? Dabei steht auch die Frage im Raum, ob Fluggesellschaften, Reedereien, Hotels und Restaurants Nicht-Geimpfte ausschließen oder anderweitig benachteiligen dürfen. Außerdem gibt es nun Bundesländer wie Sachsen-Anhalt, welche die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufheben, wenn die Reisenden bereits gegen Corona geimpft sind oder nachweislich infiziert waren.

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Keine Quarantäne für Geimpfte und Genese: Rechtlich okay?

Reiserechtswanwalt Paul Degott sagt auf reisereporter-Anfrage, das sei rechtlich in Ordnung: „Aus meiner Sicht ist es kein Problem, wenn man bestimmte Belastungen oder die Beschränkung von Rechten, die zuvor eingeführt wurden, für bestimmte Gruppen wieder aufhebt.“ Bei einer Einschränkung von Rechten müsse fortlaufend geprüft werden, ob diese weiterhin erforderlich seien – und das habe Sachsen-Anhalt hier offenbar getan und sei zu einem entsprechenden Schluss gelangt.

Fluggesellschaften und Hotels können Nicht-Geimpfte ausschließen

Zahlreiche Politiker forderten jedoch, dass Covid-19-geimpfte Menschen keine Privilegien bekommen sollen, unter anderem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Union und SPD prüfen derzeit ein Verbot von sogenannten Sonderrechten für Geimpfte. Denn bisher gibt es für Privatunternehmen eine staatliche Regelungslücke, die zu einer Art Zwei-Klassen-Gesellschaft zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften führen könnte.

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Derzeit können Airlines, Reedereien und Hotels aufgrund der Vertragsfreiheit frei wählen, mit wem sie einen Vertrag schließen – und mit wem nicht. Beispielsweise haben Restaurants das Recht, angetrunkenen Personen den Zutritt zu verweigern oder auf eine Kleiderordnung zu bestehen. Urlauber kennen diese Regelungen meist aus Hotel-Restaurants, die lange Hosen zum Abendessen verlangen oder den Zutritt in Badesachen verbieten.

Dementsprechend wäre es auch den Unternehmen möglich, ihre Dienstleistungen nur noch geimpften Personen anzubieten. So hat die Fluggesellschaft Quantas Ende November als erste Airline die Corona-Impfpflicht für Flugreisende angekündigt. „Das ist ihr gutes Recht“, sagt Degott gegenüber dem reisereporter. Und weiter: „Auch Hotels oder Reiseveranstalter können von der Vertragsfreiheit Gebrauch machen und sagen: ‚Ich will meine Gäste schützen, daher dürfen nur Geimpfte buchen.‘“

Politiker wollen Diskriminierungsgesetz zugunsten von Ungeimpften ändern

Das ginge allerdings nur, solange noch nichts gebucht wurde. Besteht bereits eine Buchung, dann müsse der Betreiber seinen Vertrag auch erfüllen, so Degott. Ansonsten käme man aus rechtlicher Sicht nicht um die Vertragsfreiheit drum herum – eine Diskriminierung läge nicht vor. Denn bisher ist der Impfstatus nicht als Kriterium für eine unzulässige Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannt. Im AGG ist unter anderem geregelt, dass Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts unzulässig sind.

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Das wollen einige Politker ändern: Es sei „eine Klarstellung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dass niemand benachteiligt werden darf, der sich nicht impfen lässt“ denkbar, sagte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Fechner, der Zeitung „Die Welt“. In Betracht käme auch eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt, führte Fechner aus. „Hier könnte man festlegen, dass zum Beispiel AGB unzulässig sind, die den Transport von Personen an den Impfstatus knüpfen.“

Anwälte sprechen sich gegen Änderung der Vertragsfreiheit aus

Solche Veränderungsmöglichkeiten seien laut Degott nur bei der Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. In den AGB werden unangemessene Benachteiligungen für Verbraucher geregelt. Vorstellen könne er sich das aber nicht. Ohnehin seien Unternehmen, die nur auf Geimpfte setzen, nicht kundenfreundlich: „Vor allem nach Corona würden sie sich damit nur selbst auf die Füße treten.“ Änderungen am Diskriminierungsgesetz sieht er aber als sehr unwahrscheinlich an, da die Vertragsfreiheit dort nicht verboten werden könne. 

Auch der Gießener Jura-Professor Steffen Augsberg übt Kritik an den Plänen. Er ist der Auffassung, dass Anpassungen im Gesetz die grundrechtlich abgesicherte Vertragsfreiheit und Privatautonomie einschränken, ohne dass es dafür eine ausreichende Rechtfertigung gäbe. Sollte es zudem demnächst gesicherte Erkenntnisse geben, dass Geimpfte nicht weiter ansteckend sein können, gebe es ja einen guten Grund für diese Unterscheidung, sagte er gegenüber der „Tagesschau“.

Impfpflicht nicht in Deutschland, aber im Ausland möglich

Eine Impfpflicht soll es in Deutschland nicht geben – auch nicht durch die Hintertür. Dagegen hat sich die Bundesregierung schon zu Beginn der Impfdebatte ausgesprochen. Wie sich die Regelung in anderen Ländern entwickelt bleibt abzuwarten. 

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In Brasilien hat das Oberste Gericht bereits Mitte Dezember eine Art Impfpflicht beschlossen. Ungeimpften könne unter anderem die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und der Zutritt etwa zum Restaurant oder in Einkaufsläden sowie die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt werden. Auch Geldstrafen sind möglich.

Reisereporter

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