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Amtliches Werk (§5 UrhG)
Amtliche Werke genießen keinen Schutz im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
Assistive Technologien
Der Begriff assistive (oder assistierende) Technologien ist eine Sammelbezeichnung für technische Hilfsmittel, die Menschen mit Behinderung bei der alltäglichen Lebensführung unterstützen sollen. Vor allem wenn es sich dabei um unterschiedliche Softwaretechnologien handelt, können wegen deren Verschiedenartigkeit und dem Wunsch sie wechselseitig zu integrieren und miteinander interagieren zu lassen, oft komplexe Anforderungen entstehen.