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Gemeinfreies Werk


Der Gemeinfreiheit unterliegen alle geistigen Schöpfungen, an denen keine Immaterialgüterrechte, insbesondere kein Urheberrecht, bestehen. Gemeinfreie Güter können von jeder Person ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden.

Gesetzliche Nutzungsfreiheiten


Das Urheberrecht hat Grenzen. Diese Grenzen sind gesetzlich in den Schrankenbestimmungen geregelt. Die sogenannten freien Lizenzen erlauben eine Nutzung von urheberrechtlich geschützen Materialien auch ohne Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin.

Zu den gesetzlichen Nutzungsfreiheiten gehört das Zitatrecht (§ 51 UrhG), die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG), Digitale Leseplätze in öffentlichen Bibliotheken (§ 52b UrhG), Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG), Kopienversand (§ 53a UrhG), Setzen von Links und Einbinden von Fremdinhalten (Embedding).