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Lisa Yashodhara Haller, 2011 : Who cares? Das neue Unterhaltsrecht vor alten Fragen, In: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 59 (4). Berlin. BWV - Berliner Wissenschafts-Verlag. S. 422-439.

In dem Journalbeitrag geht es um das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenverantwortung anhand der Reform des Unterhaltsrechts, die zum Jahr 2008 verabschiedet wurde. Ein Anrecht auf privatrechtlichen Unterhalt entsteht, wenn Personen – meist Frauen – für ihre Angehörigen Versorgungsleistungen erbringen, die einer eigenständigen Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit entgegenstehen. Durch die Geburt eines Kindes wird das familiäre Einkommen doppelt belastet: Erstensdurch den Unterhalt an Kinder, und zweitensdurch den Einkommensverlust infolge des Verzichts des kinderbetreuenden Elternteils auf weiteres Erwerbseinkommen. Der Unterhaltsanspruch für den kindesbetreuenden Elternteil wurde im Zuge der Reform in ihrer Höhe herabgesetzt sowie in ihrer Dauer zeitlich begrenzt, darüber hinaus wurde die Rangfolge, nach der Unterhalt im Mangelfall vergeben wird, verändert. Erklärtes Reformziel ist es, die sogenannte Eigenverantwortung des kindesbetreuenden Elternteils zu stärken. Der Beitrag fragt danach,in welcher Weise die richterliche Auslegung der unterhaltsrechtlichen Neuregelung auf die familiale Organisation der Kindesbetreuung und insofern auch auf den Arbeitsmarkt zurückwirkt. Um den Arbeitsgegenstand zu umreißen, in dessen Folge privatrechtliche Unterhaltsleistungen entstehen, werden zunächst die Besonderheiten, der Betreuung-, Erziehung- und Fürsorgeleistung skizziert sowie Veränderungen, die die Neuregelung hinsichtlich der Bezugsmodalitäten erwirkt. Die Frage, wie die Gesetzesänderungen von den Gerichten umgesetzt werden, bilden des Kern des Beitrags. Darüber hinaus hat die Reform an den Schnittstellen zum Sozial- und Einkommenssteuerrecht vielerlei Auswirkungen, die zum Verständnis der Verteilungswirkung infolge der Neuregelung analysiert werden. Von verteilungspolitischer Relevanz ist die veränderte Rangfolge im Mangelfall. Mittels der Verschiebung vom Betreuungsunterhalt hin zum Kindesunterhalt reduziert sich die Einkommenssteuerrückzahlung und somit das Nettogehalt des Barunterhaltspflichtigen, das die Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt darstellt. Die Steuerungsabsicht der Stärkung einer Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils erfolgt durch eine Reduktion des Unterhaltsanspruchs der sog. Restfamilie. Die mit der Änderung einhergehende Rechtsprechung, die Fürsorgeverantwortliche überwiegend zur Erwerbsobliegenheit verpflichtet, stellt die kindesbedingte Fremdverantwortung insofern als „Add on“ hinter das Paradigma der Eigenverantwortung. Der Beitrag kann hier eingesehen werden »