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Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zum Orientierungspraktikum und zum Betriebspraktikum

F: Kann meine Tätigkeit XY als Betriebspraktikum anerkannt werden?

A: Hinweise und Beratung zum Betriebspraktikum für die Lehrämter L1, L2, L3 und L5 (L5 Studienbeginn vor WS 2014/15) erhalten Sie ausschließlich bei der Hessischen Lehrkräfteakademie bzw. der zugehörigen Prüfungsstelle Gießen.

 

F: Ich habe bereits eine andere Bescheinigung von der Einrichtung bekommen. Muss ich nun erneut Ihren Vordruck ausfüllen lassen?
A: Unser Vordruck erleichtert uns die Prüfung. Eine bereits vorhandene und von der Einrichtung unterschriebene Bescheinigung wird von uns jedoch auch akzeptiert, wenn daraus Zeitraum, Dauer, Umfang und Tätigkeitsfelder hervorgehen. Eine unbeglaubigte Kopie (!) der Bescheinigung muss dann an unseren Vordruck angeheftet werden, da Sie dort weitere Angaben machen müssen - den Bereich "Von der Praktikumseinrichtung auszufüllen" lassen Sie in diesem Fall offen. Wir benötigen aber in jedem Fall Ihr Geburtsdatum sowie Ihre E-Mail-Adresse, um Sie bspw. bei "Namensvettern" zweifelsfrei identifizieren und ggf. kontaktieren zu können.

 

F: Ich habe noch kein Orientierungspraktikum absolviert. Darf ich mich dennoch zu den Schulpraktischen Studien anmelden?
A: Ja, da die Anmeldung bereits ein Semster vor dem Schulpraktikum erfolgt. Der Besuch der Praktikumsvorbereitenden Veranstaltung setzt jedoch das OP voraus. Bitte beachten Sie neben den allgemeinen Regeln und neben der rechtzeitigen auch die Frage und deren Antwort "wann muss ich mein Studienportfolio und die Nachweise abgeben?" weiter unten!

 

F: Was ist unter "Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe" zu verstehen?
A: Sie können sich dazu einen Überblick unter http://www.kinder-jugendhilfe.info verschaffen.
Der Begriff wird dort recht weit ausgelegt. Ein gutes Unterscheidungskriterium von in Frage kommenden Einrichtungen ist der erklärte pädagogische und "helfende" Anspruch. Im Zweifelsfalle fragen Sie bitte im ZfL nach.

 

F: Ich habe mein Orientierungspraktikum an zwei Einrichtungen absolviert. Wie viele Bescheinigungen und Portfolios muss ich abgeben?
A: Grundsätzlich gilt die Regelung: "Im Falle zweier Einrichtungen sind auch zwei Nachweise zu führen (Bescheinigungen und Portfolios)". Für beide Studienportfolios gelten die genannten Regeln. Im Einzelfall, wenn die Einrichtungen sehr ähnlich waren (z. B. zwei unterschiedliche Kindergärten), erstellen Sie EIN Studienportfolio nach den bekannten Regeln zu einer der Einrichtungen und ergänzen dieses anschließend um die zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse und Informationen der anderen Einrichtung.

 

F: Ich habe mein Studium zum Wintersemester begonnen - wann muss ich mein Studienportfolio und die Nachweise abgeben?
A: Alle L1-, L2- und L3-Studierenden, die das Orientierungspraktikum schon vor Studienbeginn absolviert haben, geben die Bescheinigung und das Portfolio (als unbeglaubigte Kopien! ohne Mappen o. ä.) bitte in den ersten beiden Vorlesungswochen, spätestens jedoch bis 15. Januar im Referat für Schulpraktische Studien ab (die L1- und L2-Studierenden parallel zur Praktikumsanmeldung). Wir schauen dann, ob das Praktikum auch anerkannt werden kann. Sollten wir hierbei Probleme sehen, benachrichtigen wir Sie in der Regel innerhalb von 4 Wochen; wenn Sie nichts von uns hören, ist alles in Ordnung.
Eine Rückgabe von Portfolio und Bescheinigung erfolgt nicht, die Bescheinigung archivieren wir, das Portfolio wird nach erfolgreicher Prüfung vernichtet – es handelte sich ja nur um Kopien (s. o.). Die Bescheinigungen des ersten universitären Schulpraktikums dienen gleichzeitig als Nachweis für ein erfolgreich absolviertes Orientierungspraktikum.
Diejenigen, die das Orientierungspraktikum erst noch machen müssen, können Bescheinigung und Portfolio logischerweise zu dieser Zeit noch nicht abgeben. Sie müssen daher und geben die Unterlagen dann bitte schnellstmöglich ab. Diejenigen, die im Sommersemester ins Praktikum gehen wollen und eine Fristverlängerung erhalten haben, müssen uns beides allerspätestens am Ende der dritten Woche im April abgeben. Alle anderen, also vor allem die L3-Studierenden, die ohnehin erst im Wintersemester ins Praktikum gehen (das Praktikum beginnt mit dem Vorbereitungsseminar!), haben bis allerspätestens zur dritten Woche im Oktober Zeit, sofern sie eine Fristverlängerung beantragt haben.
Wenn sich dann aber herausstellt, dass das absolvierte Praktikum nicht anerkannt werden kann, haben Sie ein Problem. Alle diejenigen, die das Praktikum noch absolvieren müssen, sollten sich also einen "sicheren" Praktikumsort suchen (was anerkannt wird, steht ausführlich auf unserer Homepage; in Zweifelsfällen fragen Sie in unserer Sprechstunde nach).