Mutterschutz für Studentinnen
Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht eine Ausweitung des bestehenden Mutterschutzes auch auf Studierende vor.
Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es werdende und stillende Mütter vor Gefahren und Überforderung sowie gesundheitlichen Schäden zu schützen.
Für schwangere Studentinnen gilt nun – ebenso wie für schwangere Beschäftigte -, dass sie in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung zwölf Wochen) grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 MuSchG im Rahmen des Studiums nicht tätig werden dürfen.
Darüber hinaus müssen die Gefährdungen beurteilt werden, die die Studentin im Rahmen ihrer Lehrveranstaltungen ausgesetzt sind. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen müssen definiert werden. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müssen die folgenden Schritte durchgeführt werden:
- Schwangere oder stillende Studentinnen melden sich bitte im Studierendensekretariat und füllen dort oder vorab das Formular „Mitteilung einer Schwangerschaft“ aus (bitte Mutterpass vorlegen oder Kopie einreichen).
- Prüfungsämter und/oder die Verantwortlichen der Lehrveranstaltungen werden sodann von der Verwaltung informiert.
- Jede Lehrveranstaltung muss hinsichtlich möglicher auftretender Gefährdungen geprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist mit Hilfe der Checkliste „Beurteilung von Gefährdungen in Lehrveranstaltungen“ durchzuführen.
- Die Studentinnen erhalten die Gefährdungsbeurteilung und die daraus folgenden Maßnahmen per mail zur Kenntnis.
Genauere Informationen finden Sie in dem Rundschreiben 2018/03.
Zusätzliche Informationen
- Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend