Inhaltspezifische Aktionen

Gleitzeit

Die Abteilung B 2 bearbeitet u.a. alle Anfragen zu der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit. Ebenso werden hier die Dienstvereinbarung entsprechend an Gesetzesänderungen, die Änderung der tariflich vereinbarten Arbeitszeit o. ä. angepasst.

I.) Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit

Die Dienststelle und der Personalrat haben sich nach erfolgreichen Verhandlungen auf eine Neufassung der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit verständigt. Diese gilt ausschließlich für die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmenden Bereiche:

  • Präsidialverwaltung und Dekanat FB11
  • Hochschulrechenzentrum
  • Bibliothekssystem

Sie tritt am 01. März 2026 in Kraft und ersetzt die bislang gültigen einzelnen Fassungen der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Zusammenführung der einzelnen Dienstvereinbarungen in ein gemeinsames Regelwerk. Dabei gliedert sich die Neufassung nunmehr wie folgt auf:

  1. Allgemeiner Teil der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit (gilt für alle Bereiche gleichermaßen)
  2. Anlage 1: Spezielle Regelungen für die Präsidialverwaltung und das Dekanat FB11
  3. Anlage 2: Spezielle Regelungen für das Hochschulrechenzentrum
  4. Anlage 3: Spezielle Regelungen für das Bibliothekssystem
  5. Anlage 4: Technische und organisatorische Erläuterungen

 

II.) „Kappungsstichtag“ - 31. Dezember eines jeden Jahres 

  • Kappungsstichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres.
  • Abrechnungszeitraum ist somit der 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
  • Dies bedeutet, dass von Ihnen im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit angesammelte Arbeitszeitguthaben, die über die Kappungsgrenze von max. 40 Stunden (= Kappungsgrenze für Vollbeschäftigte) hinausgehen, zum 31.12. eines Jahres verfallen, sofern diese bis dahin nicht abgebaut sind.
  • Die Kappungsgrenze für Teilzeitkräfte richtet sich anteilig nach der Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Für den Abbau können z.B. die Tage zwischen den Jahren, in denen Arbeitsbefreiung gewährt wird, verwendet werden.

Die betr. Ziffer 4.2 der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit (Allgemeiner Teil) wurde unter Zustimmung des Personalrats wie folgt geändert:

Abrechnungszeitraum ist ein Jahr, beginnend jeweils am 1. Januar.
Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraumes auszugleichen, in dem die Arbeitszeitguthaben oder die Arbeitszeitschulden entstanden sind.
Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden, die am Ende des Abrechnungszeitraumes für Vollzeitkräfte dennoch bestehen, werden in folgendem Rahmen in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
a) Arbeitszeitguthaben bis zu 40 Stunden
Zeitguthaben können zunächst angesammelt werden. Zum Ablauf des Abrechnungszeitraums sind jedoch nicht mehr als 40 Stunden übertragbar.
Zeitguthaben, die durch angeordnete sowie im Rahmen eines Dienstplans geleistete Über-stunden entstanden sind, sind davon unberührt, sofern sie auf den Überstundenspeicher übertragen wurden.
b)Arbeitszeitschulden bis zu 20 Stunden
Größere Zeitschulden dürfen am Ende des Abrechnungszeitraums nicht bestehen, sondern müssen im laufenden Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden.
Teilzeitkräfte können nur eine ihrer wöchentlichen Stundenzahl entsprechende anteilige Übertragung des Arbeitszeitguthabens bzw. der –schulden durchführen lassen. Maßgeblich ist der 31.12. eines jeden Jahres.
Sofern durch längere Erkrankung einer oder eines Bediensteten unmittelbar vor Ende des Abrechnungszeitraums ein Ausgleich bestehender Arbeitszeitguthaben oder -schulden nicht möglich ist, können diese auch im Umfang von mehr als +40 bzw. -20 Stunden übertragen werden.
Ausscheidende Bedienstete müssen das Arbeitszeitguthaben bzw. die Arbeitszeitschulden grundsätzlich bis zum Ende der Dienstzeit bzw. des Beschäftigungsverhältnisses ausgleichen.“

 

III.) Gleitzeitbeauftrage der teilnehmenden Einrichtungen:

Präsidialverwaltung und Dekanat FB 11:

  • Nicki Itzerott
  • Tanja Lichtenthäler
  • Christin Watson

 

Hochschulrechenzentrum:

  • Interimsweise: Andrea Lux-Uras, Oliver Ladach

 

Bibliothekssystem:

  • Sonja Wölfel
  • Laura Dietz
  • Vertretung: Annette Noack

 

IV.) Die Regelung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstvereinbarungen

zur Gleitenden Arbeitszeit - nach Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ab dem 1. Januar 2010 - finden Sie unter "Arbeitszeit außerhalb der Dienstvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit". Durch diese Regelung werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JLU erfasst, die nicht an der Gleitenden Arbeitszeit teilnehmen.