Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung (Aushilfen)
Hinweise zu Personalmaßnahmen im Rahmen eines geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungverhältnisses
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 € nicht überschreitet
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.