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Beschäftigung von Aushilfen

Hinweise zur Beschäftigung von Aushilfen

Beschäftigung von Aushilfen

Bei der Beschäftigung von Aushilfen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, selbst wenn die Beschäftigung nur für einige Tage oder eine einmalige Veranstaltung vorgesehen ist.

Zu unterscheiden ist zwischen solchen Aushilfsarbeitsverhältnissen, die in den Geltungsbereich des TV-Hessen (TV-H) fallen, und solchen, die von ihm nicht erfasst werden. Grundsätzlich werden auch Aushilfsarbeitsverhältnisse vom Geltungsbereich des TV-H erfasst, mit einer wichtigen Ausnahme: Sogenannte geringfügige kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2. SGB IV fallen nicht unter den Geltungsbereich des TV-H.

 

Auszug aus § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1.
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
2.
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung sind aufgrund des Qualifizierungschancengesetz ab Januar 2019 dauerhaft auf drei Monate beziehungsweise 70 Tage als Grenze für alle Personen in kurzfristigen Beschäftigungen.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

 

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung sind aufgrund des Qualifizierungschancengesetz ab Januar 2019 dauerhaft auf drei Monate beziehungsweise 70 Tage als Grenze für alle Personen in kurzfristigen Beschäftigungen.

Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal

  • drei Monate, wenn Ihr Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet oder
  • 70 Arbeitstage, wenn Ihr Minijobber regelmäßig weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist.

Über­gangs­re­ge­lung

Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden

Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen.

Hier gelangen Sie zu der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen: "Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020"

Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1. SGB IV werden im Folgenden als geringfügige Beschäftigungen bezeichnet (werden umgangssprachlich oft auch Mini-Jobs oder 450-Euro-Beschäftigungen genannt). Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. SGB IV werden im Folgenden als kurzfristige Beschäftigungen bezeichnet.

Bei der Beschäftigung von Aushilfen richtet sich die arbeitsrechtliche Behandlung daher im Wesentlichen danach, ob es sich um eine sozialversicherungsrechtliche geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung handelt. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gilt der TV-H nicht, sondern stattdessen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beschäftigung von Aushilfen. Die Abgrenzung erfolgt allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die Bezeichnung als Aushilfe spielt hingegen für die Frage, ob für das Arbeitsverhältnis der TV-H gilt, keine Rolle.

Nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten des Arbeitgebers für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Beschäftigten bis zum Ablauf des siebten auf dem Tag der Arbeitsleistung erfolgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

 Dokumentationspflicht gem. § 17 MiLoG [Formular pdf]

 

Was müssen Sie tun, wenn Sie eine geringfügig oder kurzfristig beschäftigte Aushilfe einstellen wollen?

Um die von Ihnen beabsichtigte Personalmaßnahme einer geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigung prüfen zu können, reichen Sie bitte zunächst folgende Unterlagen ein:

 

 

Dieses sollte möglichst mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vertrages erfolgen. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Zahlung des Entgelts rechtzeitig erfolgt. 

Nach Feststellung der Beschäftigungsmöglichkeit (geringfügig oder kurzfristig), in Zusammenarbeit mit der Hochschulbezügestelle (BHF), erhalten Sie von uns eine entsprechende Information.

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir nun die Unterlagen, die in der Checkliste aufgeführt sind.

Checkliste

 Weitere Informationen

Rundschreiben 07/2014

Informationen für kurzfristige Aushilfen