Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 € nicht überschreitet
Eine geringfügige Beschäftigung ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis, für das bestimmte sozialversicherungsrechtliche und in der Folge auch lohnsteuerrechtliche Besonderheiten gelten. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für den/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei, d.h. der/die Beschäftigte zahlt keine Sozialabgaben. Lediglich der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Auch im Lohnsteuerrecht gibt es Besonderheiten.
Definition
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Entgeltgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aus, so werden diese nicht zusammengerechnet, mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht.
Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt die Entgeltgrenze von 450 € pro Monat nicht überschreiten. Bei ganzjähriger Beschäftigung sind dies maximal 5.400 € im Jahr. Die Einhaltung der Entgeltgrenze ist bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die Entgeltgrenze, so tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben versicherungsfrei.
Sozialversicherungsrecht
Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ist nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage rentenversicherungspflichtig, jedoch hat der/die Beschäftigte die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Die für die kostenfreie Familienversicherung maßgebliche Einkommensgrenze liegt ebenfalls bei 450,00 €. Der/die geringfügig Beschäftigte fällt also durch die Aufnahme einer solchen Beschäftigung nicht aus der Familienversicherung heraus.
Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung melden. Für das Meldeverfahren ist die Minijob-Zentrale zuständig. Daneben müssen Beschäftigte auch bei der Unfallversicherung gemeldet werden.
Abgaben an die Minijob-Zentrale
Der Arbeitgeber eines/einer geringfügig Beschäftigten hat neben bestimmten Umlagen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung zu tragen, obwohl der/die Beschäftigte in dieser Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig ist. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragssätze liegen bei
- 13 % bei der gesetzlichen Krankenversicherung
- 15 % bei der gesetzlichen Rentenversicherung (der Beschäftigte trägt zusätzlich 3,6 Beitragssatzpunkte)
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagen betragen:
- 0,9 % Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - entfällt für Körperschaft des öff. Rechts
- 0,29 % Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft)
- 0,09 % Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) - entfällt für Körperschaft des öff. Rechts
Der Arbeitgeber hat somit zusätzlich zu dem Lohn 28,29 % des Lohnes aufzuwenden. Hinzu kommt ein individueller Beitrag an die zuständige Unfallversicherung.
Steuerrecht
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist nicht steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
An der Justus-Liebig-Universität Gießen erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) auch mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben kann. Mit dem Pauschalsteuersatz ist auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten. Wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 % gezahlt hat, wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Für die Dienststellen des Landes Hessen ist eine Pauschalversteuerung nicht vorgesehen; über einzelne Ausnahmegenehmigungen entscheidet das Hessische Ministerium des Innern und für Sport.
Rentenrechtliche Besonderheiten
Geringfügig Beschäftigte können sich durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Der Verzicht kann nicht für die Vergangenheit und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber hat den Antrag der Minijobzentrale zu melden. Widerspricht diese dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach der Meldung, ist der Befreiungsantrag genehmigt. Ein gesonderter Befreiungsbescheid wird nicht erteilt.
Nicht rentenversicherte geringfügig Beschäftigte erwerben durch die Beschäftigung weder Ansprüche auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente noch auf Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gelten die gleichen Regelungen wie für sonstige Arbeitsverhältnisse. Auch diese Beschäftigungsverhältnisse werden vom Geltungsbereich der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) erfasst. Das heißt, die Bezahlung richtet sich nach den Eingruppierungsbestimmungen des TV-H und es gelten auch alle sonstigen tariflichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, wie Urlaub, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzgesetz, etc.
Weitere Informationen
Minijob-Zentrale:
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/node.html
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien):