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Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Definition

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

Eine kurzfristige Beschäftigung/kurzfristige Aushilfe ist also eine Nebentätigkeit, die vorab zeitlich begrenzt ist. Eine kurzfristige Tätigkeit kann max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ausgeübt werden.

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Weder der/die Beschäftigte noch der Arbeitgeber müssen Beträge abführen. Die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle.

 

Berufsmäßige Ausübung

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist bei Personen anzunehmen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeldet sind.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen – z. B. zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium. Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und freiwilligem Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst sind immer berufsmäßig; dies gilt selbst dann, wenn nach dem freiwilligen Dienst die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.

 

Personenkreis

Folgende Personengruppen können kurzfristig beschäftigt werden:

Schüler, Studenten, Rentner, Selbständige, Erwerbstätige, Beamte, Hausfrauen


Diese Personengruppen können nicht kurzfristig beschäftigt werden:

Beschäftigte der JLU Gießen, Beschäftigungslose, welche bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, Personen, die sich in Elternzeit befinden, Personen, welche sich in einem unbezahlten Urlaub befinden.

 

Zeitgrenzen

Eine kurzfristige Beschäftigung  ist sozialversicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem  Beginn auf nicht  mehr als drei Monate (gilt bei Beschäftigungen  an 5 bis 7 Tagen wöchentlich) oder 70 Arbeitstage (gilt bei Beschäftigungen von 1 bis 4 Tagen wöchentlich) nach ihrer Eigenart  begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus durch Vertrag beschränkt ist. Die Dauer der Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit kommt es nicht  nur auf die aktuelle Beschäftigung an; die Zeiten mehrerer  kurzfristiger Beschäftigungen  sind zusammenzurechnen. Deshalb ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese mit den schon im laufenden  Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird und endet jeweils mit deren voraussichtlichem  Ende. Wird durch die Zusammenrechnung der Zeitraum von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, ist die zu beurteilende Beschäftigung  grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Ergibt die Addition keine Überschreitung der Zeitgrenzen, besteht wegen der Kurzfristigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Versicherungsfreiheit besteht dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit bedeutet in der Praxis, dass innerhalb des Jahreszeitraums nicht nur alle kurzfristigen Beschäftigungen, sondern alle Beschäftigungen, in denen das Arbeitsentgelt 450 EUR monatlich überschritten wird, addiert werden.

Wenn eine zunächst befristete Beschäftigung wider Erwarten länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Zeitpunkt, von dem an die Verlängerung dieser Beschäftigung vereinbart wurde, spätestens  nach Ablauf der 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage, es sei denn, es liegt nunmehr eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Pauschalbeiträge  zur Kranken- und Rentenversicherung sind für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen nicht zu entrichten.

 

Kurzfristige Beschäftigung in Kombination

Es ist durchaus möglich unterschiedliche kurzfristige Tätigkeiten in einem Jahr auszuüben, solange die zeitliche Obergrenze von 70 Tagen bzw. 3 Monaten bezogen auf die kurzfristigen Tätigkeiten nicht überschritten wird. Es kann auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern eine kurzfristige Tätigkeit ausgeübt werden.

Die kurzfristige Beschäftigung kann mit einer geringfügigen Tätigkeit oder der Übungsleiterpauschale kombiniert werden. Ebenfalls ist eine Kombination mit einer regulären Beschäftigung möglich. Allerdings darf die kurzfristige Tätigkeit dann nicht beim selben Arbeitgeber wie die reguläre Beschäftigung erfolgen.

 

Sozialversicherungspflicht, Steuerrecht

Die kurzfristige Beschäftigung ist für den/die Beschäftigten/Beschäftigte und den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, d.h. es fallen keine Sozialabgaben an.

Der Arbeitgeber zahlt für eine kurzfristige Beschäftigung lediglich Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung sowie Umlagen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit. Lohnfortzahlung erfolgt erst nach einem bereits mindenstens vier Wochen bestehendem Arbeitsverhältnis.

Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 1 EStG die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt,
  • der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage),
  • der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und
  • der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften)

Für die Dienststellen des Landes Hessen ist eine Pauschalversteuerung nicht vorgesehen; über einzelne Ausnahmegenehmigungen entscheidet das Hessische Ministerium des Innern und für Sport.

 

Arbeitsrechtliche Regeln

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gelten nicht die Tarifbestimmungen des Landes Hessen (TV-H), sondern stattdessen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Beschäftigung von Aushilfen.

Die Vereinbarung einer kurzfristigen Beschäftigung setzt immer einen rechtswirksam befristeten Arbeitsvertrag voraus. Das bedeutet, dass die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gelten und der Vertrag vor Arbeitsaufnahme abgeschlossen sein muss.

Als Befristungsgrund kommen vorrangig in Betracht:

  • Arbeitskräftemehrbedarf, wenn es sich um eine zusätzliche, zeitlich begrenzte Arbeitsaufgabe handelt (z. B. zusätzlicher Pflegeaufwand für Grünanlagen im Sommer)
  • Vertretung eines/einer anderen Beschäftigten (z.B.Urlaubs- oder Krankheitsvertretung)
  • der Sachgrund ist entbehrlich, wenn es sich um die erstmalige Beschäftigung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin handelt.

Stundensätze für Aushilfen im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung an der JLU Gießen

Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 21.01.2014 die nachstehend angeführten Stundensätze für nicht tarifgebundene Aushilfsbeschäftigungen festgelegt. Diese orientieren sich an den Entgeltsätzen des TV-H bzw. an dem festgelegten Stundensatz für wissenschaftliche Hilfskräfte:

  1. Einfache Tätigkeiten, z.B. Garderobendienst, Getränkeausgabe, Serviertätigkeiten, Aufbau- und Abbauarbeiten etc.: 11,68 EUR
  2. Aushilfstätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist: 14,59 EUR
  3. Aushilfstätigkeiten zur Unterstützung von Lehre und Forschung, vergleichbar mit Tätigkeiten von wissenschaftliche Hilfskräften: 16,29 EUR
  4. Aushilfstätigkeiten, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordern: 23,46 EUR

 Stand: 01.01.2021

Weitere Informationen

Rundschreiben 07/2014

Informationen für kurzfristige Aushilfen

 

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien):

http://www.aok-business.dke/fileadmin/user_upload/global/Fachthemen/Rundschreiben/2012/2012-12-20_Geringfuegigkeits-Richtl.pdf