Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Hessisches Hochschulgesetz bilden die wesentlichen Grundlagen für die Beschäftigung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und das Hessisches Hochschulgesetz bilden die wesentlichen Grundlagen für die Beschäftigung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die wesentlichen Grundlagen und Maßnahmen rund um die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Justus-Liebig-Universität Gießen sind in diesem Dokument zusammengefasst:
Verlängerungsmöglichkeiten für befristete wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kind(ern)
- Verlängerung der Höchstbefristungsdauer aufgrund der Betreuung eines minderjährigen Kindes im eigenen Haushalt („Familienpolitische Komponente“) nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG
Die für die Qualifizierung insgesamt zulässige Befristungsdauer (Höchstdauer) von sechs Jahren vor Abschluss der Promotion und weiteren sechs Jahren (Medizin neun Jahren) nach der Promotion verlängert sich, wenn man ein Kind oder mehrere Kinder unter 18 Jahren betreut, um zwei Jahre pro Kind. Dies gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch, für zum Beispiel Stief- und Pflegekinder. Dies bedeutet, dass die Arbeitsverträge bzw. Beamtenverhältnisse um die für den Abschluss der Qualifikation noch benötigte Zeitdauer, längstens um bis zu zwei Jahre je Kind, verlängert werden.
Eine Verlängerung erfolgt nur auf Antrag. Die konsequente Anwendung gehört aber für die JLU als zertifizierte familiengerechte Hochschule zur Selbstverständlichkeit. - Anspruch auf Vertragsverlängerung bei Inanspruchnahme von zum Beispiel Mutterschutz oder Elternzeit nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG
Befristete Arbeitsverträge von Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zur Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG abgeschlossen wurden, verlängern sich nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG um bestimmte, klar geregelte Unterbrechungszeiten. Dazu gehören zum Beispiel Mutterschutz- und Elternzeiten oder auch Beurlaubungen/ Ermäßigungen der Arbeitszeit bei Kinderbetreuung. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die ursprünglich zur Qualifizierung vereinbarte Vertragsdauer trotz dieser Unterbrechungen auch vollständig genutzt werden kann.
Die Unterbrechungszeiten nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer eines zur Qualifizierung befristeten Arbeitsvertrages angerechnet.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Vertragsverlängerung. Es muss kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden. Lediglich das Einverständnis der/des Beschäftigten ist erforderlich.
Die genannten Verlängerungsmöglichkeiten gelten nicht bei Arbeitsverträgen, die mit einer Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG abgeschlossen wurden.