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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Befreiung von der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 2 Absatz 2 Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

Die Regelung in § 2 Absatz 2 ATV

Die Regelung in § 2 Absatz 2 ATV hat folgenden Wortlaut:

(2) Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können, und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch mit vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

Voraussetzungen

Eine Befreiung von der Pflichtversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Das Arbeitsverhältnis darf erst nach dem 31. Dezember 2002 begründet worden sein.
  • Es muss eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden. Wissenschaftliche Tätigkeiten sind wissenschaftliche bzw. künstlerische Dienstleistungen, die von wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal an Hochschulen nach § 42 Hochschulrahmengesetz - HRG - erbracht werden.
  • Die wissenschaftliche Tätigkeit muss an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung ausgeübt werden.
  • Wegen der Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses kann eine Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt werden (Befristete Beschäftigung nicht mehr als fünf Jahre).
  • Es dürfen bisher keine Pflichtversicherungszeiten bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes vorliegen.
  • Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung müssen dem Grunde nach vorliegen.
  • Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zu richten (Eingangsdatum beim Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen oder bei der Hessischen Bezügestelle in Kassel).

Geht der Antrag erst später ein, darf eine Befreiung nicht mehr ausgesprochen werden.

 

Anwartschaften auf Rentenleistung aus einer freiwilligen Versicherung

Während der - befreiten - Beschäftigung werden Anwartschaften auf Rentenleistung aus einer freiwilligen Versicherung erworben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge bis zur Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in eine freiwillige Versicherung des Arbeitnehmers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der VBL einzuzahlen (die Möglichkeit, den Beitrag für eine anderweitige Altersvorsorge des Arbeitnehmers zu verwenden, besteht nicht). Für die Beiträge des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung kann die steuerliche Förderung nach §§ 79 ff Einkommenssteuergesetz- EStG ("Riester-Förderung") und/oder der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG nicht in Anspruch genommen werden. Es werden, anders als in der Pflichtversicherung, keine sozialen Komponenten (zusätzliche Versorgungspunkte im Fall einer Elternzeit bzw. bei Erwerbsminderungsrenten) gewährt.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine eigene freiwillige Versicherung mit der VBL zu vereinbaren und durch eigene Beiträge eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung aufbauen. Informationen hierzu erhalten Sie bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Str. 19; 76133 Karlsruhe; Tel 0721 155-0; Fax 0721 155-666; E-Mail info@vbl.de, unter:

http://www.vbl.de/de/versicherte/pflichtversicherung/wissenschaftler

sowie auf der Internetseite der Bezügestelle der Hessischen Hochschulen (BHF) unter

https://www.uni-kassel.de/einrichtung/hochschulbezuegestelle/informationen-zur-vbl

 

Nachteile

Durch die Befreiung von der Pflichtversicherung können sich bei einer später eintretenden Pflichtversicherung Nachteile ergeben:

  • Um eine Leistung aus der Pflichtversicherung zu erhalten, ist die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Umlage- /Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung notwendig. Die Zeit einer freiwilligen Versicherung wird nicht auf die Wartezeit angerechnet. Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung der Wartezeit besteht dann kein Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung.
  • In Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nehmen die Anwartschaften aus der Pflichtversicherung nur dann an der Verteilung von Bonuspunkten nach § 19 ATV teil, wenn mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erfüllt sind. Sind diese 120 Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung nicht erfüllt, bleibt die Rentenanwartschaft bei der VBL bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versicherungsfalls oder einem Wiederbeginn der Pflichtversicherung statisch.

Späteres Eintreten der Pflichtversicherung 

Trotz Befreiung kann zu einem späteren Zeitpunkt die Pflichtversicherung eintreten.

Bei einer Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Damit endet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsentrichtung in die freiwillige Versicherung; die bis zur Beitragsfreistellung erworbene Anwartschaft in der freiwilligen Versicherung bleibt erhalten. Eine rückwirkende Pflichtversicherung vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

Beschäftigte können die bisherige, durch den Arbeitgeber begründete freiwillige Versicherung als eigene Versicherung zusätzlich zur Pflichtversicherung fortsetzten. Endet nach Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis, kann die durch den Arbeitgeber begründete freiwillige Versicherung nach § 1 Absatz 1 Satz 6 AVBextra nur dann als eigen Versicherung fortgesetzt werden, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach der Beendigung der freiwilligen Versicherung bei der VBL beantragt wird.

Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung VBL

 

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Dienstleistungen