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Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und die ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Zum Mutterschutz gehören unter anderem

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • ein besonderer Schutz vor Kündigung,
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Entbindung, sowie
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Damit die werdende Mutter die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen kann und der Arbeitgeber eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen treffen kann, muss die werdende Mutter so früh wie möglich ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung dem Arbeitgeber mitteilen. Dafür ist eine Kopie des Mutterpasses, eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme im Personaldezernat vorzulegen, woraus der voraussichtliche Tag der Entbindung hervorgeht.

 

Mutterschutzfristen / Beschäftigungsverbote

Werdende Mütter dürfen

  • sechs Wochen vor der Entbindung (Ausnahme: die werdende Mutter erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden),
  • acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung und
  • bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes (ärztliches Zeugnis erforderlich – ärztliches Beschäftigungsverbot)

nicht beschäftigt werden.

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung die zum Stillen erforderliche Zeit frei zu geben, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.

 

Kündigungsschutz

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

 

Urlaub

Der Urlaubsanspruch wird durch den Mutterschutz nicht reduziert. Urlaub, der vor Beginn des Mutterschutzes nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden konnte, kann noch nach Ablauf der Mutterschutzfristen im laufenden oder nächsten Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

 

Mutterschaftsleistungen

Mutterschaftsleistungen sichern das Einkommen, wenn während einer Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes nicht gearbeitet werden darf.

Zu den gesetzlichen Mutterschaftsleistungen gehören:

  • der Mutterschutzlohn,
  • das Mutterschaftsgeld und
  • der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Mutterschutzlohn

Eine Frau erhält von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, wenn sie außerhalb der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Der Mutterschutzlohn gilt als normales Arbeitsentgelt und ist damit steuer- und sozialabgabenpflichtig.

 

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-Zuschuss
Während der Dauer der Mutterschutzfrist hat eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Von der Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertrag gezahlt. Übersteigt das durchschnittliche Nettoentgelt den Betrag von 13 Euro pro Kalendertag, ist die Differenz vom Arbeitgeber als Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Privat krankenversicherte Frauen erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Außerdem erhalten sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe ihres bisherigen kalendertäglichen Nettoeinkommens abzüglich 13 Euro.

Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Allerdings bekommen sie während des Mutterschutzes weiterhin ihre normale Besoldung inkl. Zulagen.

Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beziehungsweise beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden.

Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihre Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung.

https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/ueberblick

 

Gesetzesgrundlagen und ausführliche Informationen

Mutterschutzgesetz

Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

 

Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Leitfaden zum Mutterschutz