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Elternzeit

Die Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Weiterhin erhalten dadurch Eltern die Möglichkeit, zur Betreuung ihrer Kinder beruflich kürzer zu treten und dabei gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt aufrechtzuerhalten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Elternzeit können alle Beschäftigten unter den Voraussetzungen von § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) beantragen. Zum Beispiel auch bei Teilzeitbeschäftigung, bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis.

 

Beginn und Dauer der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit beträgt drei Jahre bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann insgesamt auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr notwendig.

Die Elternzeit muss vorab geplant werden und kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.

 

Antragsverfahren zur Elternzeit


Antragsfrist

Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden, danach beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.

 

Antrag auf Elternzeit

Es ist zu erklären, für welchen Zeitraum Elternzeit genommen werden soll. Der Antrag ist auf dem Dienstweg zu senden an:

Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident
Personaldezernat
Goethestraße 58
35390 Gießen


Tipp
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Elterngeld für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird. Die Elternzeit sollte entsprechend auch für Lebensmonate des Kindes beantragt werden, sofern Elterngeld als Ersatz für das wegfallende Entgelt beansprucht wird. Andernfalls besteht das Risiko des Verlustes eines Monatsbetrages.

Beachten Sie bei der Planung außerdem, dass Elterngeld nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt wird. Dieser Zeitraum kann auf Antrag bei gleichem Gesamtumfang der Zahlungen auf das Doppelte verlängert werden.

 

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden (bei bis zum 31.08.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden) zulässig.

Eine Verringerung der Arbeitszeit ist rechtzeitig vor dem Beginn dem Arbeitgeber auf dem Dienstweg schriftlich mitzuteilen. Die Fristen sind dieselben wie bei der Anmeldung der Elternzeit. In dem Antrag müssen die Eltern den Beginn, den Umfang und die Verteilung der gewünschten Arbeitszeit nennen. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal verlangt werden.

 

Urlaubsanspruch

Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Wird während der Elternzeit Teilzeitarbeit an der JLU geleistet, entfällt die Kürzung. Resturlaub, der nicht vor Beginn der Mutterschutzfrist/ Elternzeit in Anspruch genommen wurde, kann nach Beendigung der Mutterschutzfrist/ Elternzeit in dem dann laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr, bis zum 31. Dezember gewährt werden.

 

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen kündigen. Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz, dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Bei einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und vollendeten 8. Lebensjahr beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

 

Gesetzesgrundlagen und ausführliche Informationen

Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Broschüre des Bundesfamilienministeriums: Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

 

Für Geburten ab 01.09.2021:

BMFSFJ - Elterngeld und Elternzeit - Für Geburten ab 01.09.2021

Für Geburten bis 31.08.2021:

BMFSFJ - Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Für Geburten bis 31.08.2021

English Version (Last revised: November 2021, 2nd edition):

BMFSFJ - Parental Allowance, Parental Allowance Plus and Parental Leave

 

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html

 

Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

https://www.uni-giessen.de/org/admin/dez/c/oeffentl_dat/beeg-rundschreiben

 

Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Beamtinnen und Beamte

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MuSchEltZBVHEV4P1