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Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub

Auf Antrag, können Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit oder Sonderurlaub ohne Vergütung gewährt werden.

Auf Antrag kann, wenn

  • ein Kind unter 18 Jahren oder
  • ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen

eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit oder Sonderurlaub ohne Vergütung gewährt werden. Die Teilzeitbeschäftigung bzw. der Sonderurlaub ist bis auf fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf zu beantragen.

Die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. der Sonderurlaub hat Auswirkungen auf Gewährung von Leistungen durch die Sozialversicherungsträger, die Versorgung und Sonderzuwendungen. Informationen hierzu erteilen die zuständigen Sachbearbeiter in den Abteilungen des Personaldezernats, Ihre Krankenkasse, der zuständige Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die Zusatzversorgungskasse (VBL).

Deutsche Rentenversicherung

Bundesagentur für Arbeit

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

 

Gesetzesgrundlagen und ausführliche Informationen

Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen

Voraussetzungen und Rechtsfolgen


Merkblatt Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Voraussetzungen und Auswirkungen


Hessische Arbeitszeitverordnung Beamtinnen und Beamten

HAZVO


Informationsschrift Teilzeitbeschäftigung Beamtinnen und Beamten

Teilzeitbeschäftigung


Informationsschrift Beurlaubung Beamtinnen und Beamten