Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub
Auf Antrag, können Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit oder Sonderurlaub ohne Vergütung gewährt werden.
Auf Antrag kann, wenn
- ein Kind unter 18 Jahren oder
- ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen
eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit oder Sonderurlaub ohne Vergütung gewährt werden. Die Teilzeitbeschäftigung bzw. der Sonderurlaub ist bis auf fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf zu beantragen.
Die Reduzierung der Arbeitszeit bzw. der Sonderurlaub hat Auswirkungen auf Gewährung von Leistungen durch die Sozialversicherungsträger, die Versorgung und Sonderzuwendungen. Informationen hierzu erteilen die zuständigen Sachbearbeiter in den Abteilungen des Personaldezernats, Ihre Krankenkasse, der zuständige Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die Zusatzversorgungskasse (VBL).
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Gesetzesgrundlagen und ausführliche Informationen
Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Merkblatt Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Voraussetzungen und Auswirkungen
Hessische Arbeitszeitverordnung Beamtinnen und Beamten
Informationsschrift Teilzeitbeschäftigung Beamtinnen und Beamten