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Ehrenamt

Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement

Rechtsgrundlage

§ 29a TV-H

Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement

Beschäftigte, die am 1. Januar eines Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt Inhaberinnen/Inhaber einer von einem hessischen Landkreis oder einer hessischen Stadt ausgestellten Ehrenamts-Card (E-Card) oder einer Jugendleiterin/Jugendleiter-Card (Juleica) sind, erhalten in diesem Kalenderjahr einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts. Der Freizeitausgleich beträgt einen Arbeitstag. Freizeitausgleich, der nicht in diesem Kalenderjahr in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Eine finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich ist ausgeschlossen. Im Falle des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

 

Protokollerklärungen zu § 29a:

1. Satz 1 gilt auch für Inhaberinnen/Inhaber eines den Mindestvoraussetzungen der hessischen Ehrenamts-Card entsprechenden Nachweises über die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit außerhalb Hessens. Mindestvoraussetzung für die Ausstellung der hessischen Ehrenamts-Card ist ein ehrenamtliches Engagement von wöchentlich fünf Stunden.

2. Die Anzahl der Wochentage, auf die sich die wöchentliche Arbeitszeit – abweichend von der Fünf-Tage-Woche – verteilt, führt nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung des Anspruches auf Freizeitausgleich, für das keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über die Erstattung von Kosten hinausgeht.

 

Antragstellung

Für die Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs im Umfang von einem Arbeitstag ist ein formloser Antrag mit Angabe des konkreten Datums und mit einer Kopie der Ehrenamts-Card bzw. Jugendleiterin/Jugendleiter-Card über die/den Vorgesetzte/n, an das Personaldezernat zu leiten.

Informationen zur Ehrenamts-Card:

https://www.ecard-hessen.de/