Freistellungsmöglichkeiten bei Erkrankung des Kindes
Beschäftigte haben die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung und Inanspruchnahme von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderkrankengeld) gemäß § 45 SGB V.
Tarifbeschäftigte (gesetzlich krankenversichert)
Beschäftigte haben die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung und Inanspruchnahme von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderkrankengeld) gemäß § 45 SGB V.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes haben Beschäftigte, wenn:
- Kind und betreuender Elternteil gesetzlich krankenversichert sind
- es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen und pflegen kann
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist
Anspruchsdauer
Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Mit dem 4. Bevölkerungsschutzgesetz wurde die Zahl der Kinderkrankentage für das Jahr 2021 ausgeweitet. Für das Kalenderjahr 2021 besteht Anspruch auf 30 Arbeitstage bzw. 60 Arbeitstage bei Alleinerziehenden für jedes Kind. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Antrag
Die Rückseite der Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist auszufüllen und an die Krankenkasse zu senden, welche das Kinderkrankengeld auszahlt. Eine Fotokopie (Vorder- und Rückseite) senden Sie bitte zusammen mit der formlosen Anzeige über Arbeitsunfähigkeit an die Abteilung Personalmanagement.
Tarifbeschäftigte (privat krankenversichert)
Sind Beschäftigte und/oder das zu betreuende Kind privat krankenversichert, haben sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 29 Abs. 1 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) TV-H für 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Antrag
Der formlose Antrag auf Arbeitsbefreiung mit einer Ärztlichen Bescheinigung ist auf dem Dienstweg an die Abteilung Personalmanagement zu senden.
Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamten kann zur Betreuung erkrankter Kinder auf Antrag Dienstbefreiung „aus sonstigen wichtigen Gründen“ unter Weitergewährung der Besoldung, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO erteilt werden.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Dienstbefreiung bei Erkrankung des Kindes haben Beamtinnen und Beamte, wenn:
- es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes dem Dienst fernbleiben müssen
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen und pflegen kann
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist
Dauer
Den Beamtinnen und Beamten soll bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von sieben Arbeitstagen (bei Alleinerziehenden 14 Arbeitstage) für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 14 Arbeitstagen (bei Alleinerziehenden 28 Arbeitstage) im Kalenderjahr erteilt werden.
Antrag
Der formlose Antrag auf Dienstbefreiung ist mit einer ärztlichen Bescheinigung auf dem Dienstweg an die Abteilung Personalmanagement zu senden.