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Sonstiges Ausland inklusive Großbritannien

Dienstreisen außerhalb der Europäischen Union oder Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Mit einigen Ländern außerhalb der EU (siehe untenstehende Auflistung) hat die Bundesrepublik Deutschland eigene Abkommen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit geschlossen. Dies sind Länder mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Im Gegensatz dazu gibt es Länder, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen vereinbart worden sind. Es handelt sich um das sog. vertragslose Ausland.

 

Reise in ein Land mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen

Nach aktuellem Kenntnisstand beinhalten diese Sozialversicherungsabkommen keine Verpflichtung, während der Dienstreise in ein solches Land eine Entsendebescheinigung mitzuführen, sofern es sich um eine zeitlich begrenzte Entsendung handelt, bei der die/der Dienstreisende im Zielland kein Arbeitsentgelt und keine andere Vergütung erhält.

 

Es wird empfohlen, die Dienstreise frühzeitig vor Reiseantritt im Personaldezernat anzuzeigen, so dass ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt werden kann.

 

Besteht ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Land, in das eine Dienstreise unternommen wird?

Liste der Ländern, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben.

 

Reise in ein Land ohne bilateralem Sozialversicherungsabkommen (vertragsloses Ausland)

Bei Dienstreisen in das vertragslose Ausland muss für alle Tarifbeschäftigten ein Antrag auf Feststellung einer Entsendung gestellt werden. Bitte nehmen Sie in diesem Fall wie bisher Kontakt zum Personaldezernat auf.

 

Da es sich bei einem Beamtenverhältnis nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ist für privatversicherte Beamtinnen/Beamte (Professorinnen/Professoren, Beamtinnen/Beamte mit A-Besoldung) ein Antrag auf Feststellung einer Entsendung nicht erforderlich.

 

Da insbesondere bei Reisen in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen umfangreiche Einzelfallprüfungen erfolgen müssen, wird ein zeitlicher Vorlauf von mindestens acht Wochen vor Beginn der Reise empfohlen.

 

Bitte vervollständigen Sie hierfür die bereits vorausgefüllten Anträge und schicken dieses gemeinsam einem Scan der genehmigten Reiseanzeige an das Personaldezernat:

 

Antrag für Beschäftigte und Beamte der Fachbereiche 01 bis 06 sowie der wissenschaftlichen Zentren, AHS, HRZ und UB

Antrag für Beschäftigte und Beamte der Fachbereiche 07 bis 09 und der Zentralverwaltung

Antrag für Beschäftigte und Beamte der Fachbereiche 10 bis 11

Antrag für Professoren aller Fachbereiche

 
 

 

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2019