FAQ und weiterführende Links
FAQ Entsendungen
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Warum werde ich in der Bescheinigung als Beamter/in geführt obwohl ich Tarifbeschäftigte/r bin?
Nach Auskunft der Krankenkassen müssen Beschäftigte von öffentlichen Arbeitgebern in der Entsendebescheinigung mit dem Status Beamter/in geführt werden. Sie können die Bescheinigung im Falle einer Kontrolle - trotz des vermeintlichen Fehlers - bedenkenlos verwenden.
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Warum wird die Universität Kassel – Hochschulbezügestelle in der Bescheinigung als mein Arbeitgeber angegeben?
Die Hochschulbezügestelle an der Universität Kassel ist für die Belange im Bereich der Sozialversicherung für alle hessischen Universitätsbediensteten zuständig. Aus diesem Grund ist bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern die Universität Kassel – Hochschulbezügestelle automatisch als Arbeitsgeber hinterlegt. Sie können die Bescheinigung im Falle einer Kontrolle – trotz des vermeintlichen Fehlers – bedenkenlos verwenden.
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Muss die Bescheinigung auch für Aus- und Fortbildungsreisen beantragt werden?
Ja. Es kommt nicht auf die Art an (Dienst-/oder Fortbildungsreise), sondern darum, dass es sich um einen dienstlichen Auslandsaufenthalt handelt.
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Meine Reise beginnt bereits heute und ich habe noch keine Bescheinigung erhalten. Was soll ich tun?
Es kann passieren, dass die Bescheinigung nicht mehr rechtzeitig vor Reiseantritt von den zuständigen Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden kann. In diesen Fällen erhalten Sie seitens des Personaldezernats eine unterzeichnete Kopie des gestellten Antrags als Nachweis. Bitte führen Sie diese Kopie des Antrags gemeinsam mit einem aktuellen Entgeltnachweis während des Auslandsaufenthalts mit sich, um die Leistungen der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland nachweisen zu können.
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Ich bin erst seit kurzer Zeit an der JLU beschäftigt. Muss ich etwas Besonderes beachten?
Eine unerlässliche Voraussetzung für eine Entsendung in das Ausland ist, dass die entsandte Person unmittelbar vor Beginn der Entsendung für mindestens einen Monat ins deutsche Sozialversicherungssystem eingezahlt hat, d.h. bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und Sozialversicherungsabgaben geleistet. Ist dies nicht der Fall, kann eine Entsendung/eine Dienstreise ins Ausland aufgrund der fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Absicherung nicht genehmigt werden.
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Ich verfüge über eine generelle Dienstreisegenehmigung. Muss ich dann nur das Antragsformular einreichen?
In diesem Fall ist neben dem Antragsformular auch eine Kopie der generellen Dienstreisegenehmigung an das Personaldezernat weiterzuleiten.
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Ich habe keine deutsche Staatsangehörigkeit. Muss trotzdem eine Entsendebescheinigung beantragt werden?
Die Staatsangehörigkeit der/des Reisenden ist nicht relevant. Voraussetzung ist jedoch, dass unmittelbar vor Beginn der Entsendung für mindestens einen Monat ins deutsche Sozialversicherungssystem eingezahlt wurde (siehe Antwort der Frage 4).
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Ich bin wissenschaftliche/studentische Hilfskraft. Gelten für mich besondere Bestimmungen?
Für Hilfskräfte gelten die gleichen Bestimmungen wie für Beschäftigte. Um Rückfragen zu vermeiden, teilen Sie uns bitte unbedingt auf dem Antrag mit, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind, da diese Daten dem Personaldezernat gegebenenfalls nicht vorliegen.
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Ich bin Student und nehme an einer Exkursion teil. Benötige ich eine Entsendebescheinigung?
Wenn kein Beschäftigungsverhältnis (z.B. als wissenschaftliche/studentische Hilfskraft) besteht, wird das Personaldezernat nicht tätig, da der sozialversicherungsrechtliche Bereich in diesen Fällen nicht berührt wird. Gleiches gilt beispielsweise für Personen, die ein Stipendium erhalten. Es wird empfohlen, dass Sie diesbezüglich privat mit Ihrer Krankenversicherung in Kontakt treten.
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Im direkten Anschluss an meine Dienstreise/unmittelbar vor Beginn meiner Dienstreise werde ich noch weitere Tage im Ausland verbringen, hierbei handelt es sich um privaten Urlaub. Welcher Zeitraum muss im Antragsformular eingetragen werden?
Die A1-/Entsende-Bescheinigung wird ausschließlich für den dienstlichen Auslandsaufenthalt beantragt. Wird er mit Erholungsurlaub verbunden, so wird dieser Zeitraum im Antrag nicht erfasst. Das Personaldezernat orientiert sich dabei an den Angaben auf der Reiseanzeige (siehe dafür vorgesehenes Feld in Nr. 1 – Reiseanzeige).
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Wer übernimmt die Kosten, wenn ich während einer Auslandsdienstreise erkranke?
Nach § 17 SGB V ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die entstehen, wenn seine Beschäftigten im Rahmen einer Auslandsdienstreise erkranken. Dabei zahlt die gesetzliche Krankenversicherung den Betrag, den sie für eine vergleichbare/die gleiche Behandlung in Deutschland zahlen würde. Da im Ausland häufig höhere Kosten entstehen, hat der Arbeitgeber den Differenzbetrag zu erstatten, wenn es keinen anderweitigen Kostenträger – etwa eine Versicherung – gibt.
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Wird eine Auslandsreisekrankenversicherung für meine Auslandsdienstreise abgeschlossen und wer trägt die Kosten hierfür?
Nein, es wird keine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen, da für das Land Hessen – und damit auch für dessen Bedienstete – der Grundsatz der Selbstversicherung für Bundesländer gilt: gem. der VV Nr. 12 zu § 34 LHO zahlt das Land Hessen im Schadensfall die für den Arbeitgeber entstehenden Kosten aus Mitteln des Landeshaushaltes.
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Gibt es von dem vorgenannten Grundsatz, keine Auslandskrankenversicherung abzuschließen bzw. die Kostenübernahme zu beantragen, Ausnahmen?
Ja, ausnahmsweise werden die Kosten für eine Auslandskrankenversicherung während einer Dienstreise übernommen, wenn eine Rechtsvorschrift den Abschluss bzw. den Nachweis einer solchen Versicherung vorschreibt. Dies ist dann der Fall, wenn der Abschluss einer Auslandsreiseversicherung zwingende Voraussetzung für die Einreise in das Zielland der Auslandsdienstreise ist. In diesem Fall schließt der Beschäftigte die Versicherung ab und die Kostenübernahme wird im Rahmen der Reisekostenabrechnung beantragt. Ob eine Auslandsreiseversicherung zwingende Voraussetzung für die Einreise ins Zielland ist, kann bspw. der Homepage des Auswärtigen Amtes entnommen werden.
Sollte der obige Ausnahmetatbestand der Kostenübernahme einer Auslandskrankenversicherung nicht auf Ihre Dienstreise zu treffen und Sie überlegen, eine solche Krankenversicherung auf eigene Kosten abzuschließen, dann informieren Sie sich bei weiteren Fragen zur Krankenversicherung während einer Auslandsdienstreise bitte bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung.
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Erhalte ich vorab für meine Reiseunterlagen einen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Kosten einer Krankenbehandlung vollständig übernommen werden?
Nein, es gibt keinen gesonderten Nachweis über die Versicherung durch den Arbeitgeber und die mögliche Kostenübernahme. Da sich die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber im Schadensfalle aus einer gesetzlichen Grundlage ergibt, vgl. § 17 SGB V, und zwingend vorgeschrieben ist, kann bei Nachfragen während der Auslandsdienstreise oder im Schadensfalle auf diese Rechtsgrundlage verwiesen werden.
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Bin ich während einer Auslandsdienstreise auch unfallversichert und werden mögliche Kosten für eine Krankenbehandlung übernommen, wenn diese auf Grund eines Unfalles entstanden sind?
In der Regel besteht auch auf einer Auslandsdienstreise die Unfallversicherung bei der Unfallkasse Hessen fort, sofern das inländische Beschäftigungsverhältnis andauert, es sich um eine zeitlich befristete Entsendung handelt und ein Unfall während der Ausübung des Dienstgeschäftes geschieht.
Bei einem Privatunfall bestehen keine Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung. Es kann jedoch ein Versicherungsschutz über die gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherung bestehen. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Auslandsversicherung für Krankheit und/oder Unfall während Dienstreisen einschließlich Rückflugversicherung auf eigene Kosten abzuschließen.