Regelungen zur Arbeitszeit
Geltungsbereich; Beamtinnen und Beamte; Beschäftigte und Auszubildende (Tarifpersonal); Sonstiges
1. Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justus-Liebig-Universität Gießen (Beamtinnen und Beamte, Angestellte) im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich außer für Professorinnen und Professoren. Hinsichtlich des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeiten für das Tarifpersonal gelten - abhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses - unterschiedliche Regelungen; diese sind unter Ziffer 3 dargestellt.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Gleitzeit teilnehmen (Präsidialverwaltung, Hochschulrechenzentrum, Universitätsbibliothek), gelten die Regelungen der jeweiligen Dienstvereinbarung unverändert.
Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitszeit
2. Beamtinnen und Beamte
Nach § 1 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (Seite von Hessenrecht) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit seit dem 01.08.2017
- 41 Stunden bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
- 40 Stunden ab Beginn des 61. Lebensjahres
Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.
Hessische Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (HAZVO)
3. Beschäftigte und Auszubildende (Tarifpersonal)
Regelmäßige Arbeitszeit- Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 40 Stunden.
- 38,5 Stunden für Beschäftigte, die u.a. ständig Wechselschicht- oder ständig Schichtarbeit leisten.
4. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden
Im nachfolgenden Rundschreiben sind grundsätzliche Informationen zu Mehrarbeit und Überstunden enthalten:
Rundschreiben 2022/19 - Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden
Für die Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit ist das folgende Formular auf dem Dienstweg per E-Mail im Personaldezernat einzureichen:
Antrag auf Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit
5. Sonstiges
Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die im Einzelfall festgelegte Wochenarbeitszeitregelung [sofern die unter Ziffer 3 genannte Regelung Anwendung findet] zur tariflichen Wochenarbeitszeit (40 Stunden) anteilig.
Sofern Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit nicht in der 5-Arbeitstage-Woche leisten, hat eine von der 5-Arbeitstage-Woche abweichende Verteilung der Arbeitszeit Auswirkungen auf die Urlaubsberechnung zum zustehenden Erholungsurlaub (siehe Urlaub).
Die Einteilung in Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit berührt die Verpflichtung der hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Arbeitszeit und zur Anwesenheit in der Dienststelle nicht. Sonderregelungen der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen bleiben unberührt. Erfordern Lehrveranstaltungen die Anwesenheit bzw. Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vorbereitung, Durchführung, Mithilfe) über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, so ist den Betroffenen grundsätzlich Freizeitausgleich zu gewähren. Entsprechendes gilt für unaufschiebbare Forschungsarbeiten.
6. Dienstvereinbarung für Tierpflegerinnen und Tierpfleger
Am 18.12.2014 wurde zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, die Regelungen zum Rufbereitschaftsdienst und Wochenenddienst für die Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Klinikum des Fachbereichs Veterinärmedizin enthält.
Dienstvereinbarung zum Rufbereitschaftsdienst und Wochenenddienst
7. Dienstvereinbarung für wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Tierärztinnen und Tierärzte)
Am 03.11.2014 wurde zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, die Regelungen zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Tierärztinnen und Tierärzte) im Klinikum des Fachbereichs Veterinärmedizin enthält.
Dienstvereinbarung zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst