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Fahrtkosten

Sowohl die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit besonderer Begründung von privaten Kfz kann erstattet werden. Darüber hinaus können Bedienstete eine Kostenerstattung für die dienstlich veranlasste Leihradnutzung beantragen.

Rechtsgrundlage für Fahrtkostenerstattung: § 5 HRGK

 

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Grundsätzlich werden die Kosten (Hin- und Rückfahrt) für die 2. Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen.

Bei der Benutzung von Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn können Buszubringerkosten noch zusätzlich erstattet werden; bei der Benutzung von Verkehrsverbünden (zum Beispiel Rhein-Main Verkehrsverbund RMV) ist die zusätzliche Busbenutzung bereits im Preis enthalten.

Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Fahrten mit mehr als 200 Tarifkilometern, bei Schwerbehinderung oder aus sonstigen triftigen Gründe) wird die Erstattung der 1. Klasse übernommen.

Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten, werden in der Regel höchstens die Fahrtkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entständen wären.

Großkunden-Ticket (GKT)

Sofern Verkehrsmittel der Deutschen Bahn (nicht RMV!) in Anspruch genommen werden und keine Preisermäßigungen durch Sparpreise, Gruppenpreise o. ä. möglich sind, ist das Großkundenabonnement der JLU Gießen zu nutzen. Für Dienstreisen benötigte Fahrscheine und Bahncards müssen in diesem Fall beim DB-Reisezentrum am Hauptbahnhof in Gießen erworben werden, da der Abzug des Rabattsatzes in Höhe von 5% nur durch Vorlage eines Berechtigungsnachweis erfolgen kann. Bei der Buchung ist grundsätzlich die Kundennummer der JLU Gießen (520 000 4) anzugeben, damit eine Erfassung über das Bahn-Management-Informationssystem durchgeführt werden kann.

Eine Kombination mit z. B. der BahnCard ist möglich. Bitte informieren Sie sich beim Kauf der Fahrkarte über die für Sie günstigste und wirtschaftlichste Möglichkeit. 

BahnCard-Nutzung

Mögliche Preisermäßigungen durch den Besitz einer privaten Bahncard sind grundsätzlich zu nutzen. Die Kosten für eine Bahncard, die für dienstliche Zwecke erworben wurde, können ebenfalls erstattet werden.

Kfz-Nutzung (Wegstreckenentschädigung)

Wird eine Dienstreise mit dem Privat-Kfz durchgeführt, kann eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,21 €/km erstattet werden; in begründeten Fällen können 0,35 €/km erstattet werden.

Dienstreise ins Ausland mit dem PKW

Bei Fahrten ins Ausland mit dem Privat-KfZ wird grundsätzlich die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz erstattet. Sie beträgt 0,20 EUR pro km, höchstens jedoch 130,- EUR für die gesamte Dienstreise.

Bei Fahrten ins Ausland mit dem Privat-KfZ werden keine Mautgebühren erstattet.

Fahrt zum Flughafen Frankfurt (Dienstreise ins Ausland)

Bei Fahrten zum und vom Flughafen wird grundsätzlich die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz erstattet: 0,20 EUR pro km, höchstens jedoch 130,- EUR.

Diese Wegstreckenentschädigung wird auch für die sog. Leerfahrten gewährt.

Mitnahmeentschädigung bei Dienstreise ins Ausland

Mit der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Bediensteter und Gepäck abgegolten. Es gibt keine gesonderte Mitnahmeentschädigung.

Parkgebühr bei Dienstreise ins Ausland

Im Rahmen der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz i.V.m. den geltenden Verwaltungsvorschriften sind ab 01.01.2023 Parkgebühren bis zu 15,00 Euro täglich erstattungsfähig. Dies gilt auch für Parkgebühren am Flughafen.

 Leihradsystem

Nachdem zum 1. April 2018 das Leihradsystem der JLU in eine zweijährige Pilotphase gestartet ist, können die Leihräder auch von Beschäftigten für Dienstfahrten genutzt werden. Die entstehenden Kosten werden den Bediensteten auf Antrag erstattet. Das Formular hierfür finden Sie hier.

Weitere Informationen rund um das Leihradsystem finden Sie hier.