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Gewerbeabfallverordnung und die damit verbundenen Andienungs- und Überlassungspflichten der JLU

Übersicht über die Gewerbeabfallverordnung und der daraus resultierenden Pflicht zur Andienung bzw. Überlassung von Abfällen zur Beseitigung (z.B. Restmüll) an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger

Für die Abfallwirtschaft der JLU ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)[1] maßgebend. Ziel der GewAbfV ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung der von der Verordnung erfassten Abfälle. Die Verordnung bestimmt im Wesentlichen Anforderungen an die Getrennthaltung von Gewerbeabfällen und an die Vorbehandlung von Gemischen, einschließlich der Vorgabe einer dabei zu erreichenden Verwertungsquote und der durchzuführenden Kontrollen für Betreiber von Abfallvorbehandlungsanlagen. Weiterhin besteht nach der GewAbfV die Verpflichtung der Abfallerzeuger, kommunale Restabfallbehälter gemäß den Bestimmungen durch örtliche Satzungen in angemessenem Umfang zu nutzen. Durch die Verordnung soll ein Beitrag zur Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Abfallerzeuger, private und öffentliche Entsorger sowie der zuständigen Abfallbehörden geleistet werden.[2]

 

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 b) GewAbfV fällt der verwertbare gewerbliche Siedlungsabfall der JLU unter die GewAbfV, der nach § 2 Abs. 4 GewAbfV keiner Überlassungs- bzw. Andienungspflicht unterliegt. Lediglich die Abfälle zur Beseitigung, also Abfälle die nicht verwertet werden, unterliegen demnach der Andienungs- und Überlassungspflicht nach dem KrWG. Weiterhin bestimmt die GewAbfV eine Getrennthaltungspflicht. Danach haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen, sowie möglichst hochwertigen Verwertung, folgende Abfallfraktionen getrennt zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:

 

    1. Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),
    1. Glas (Abfallschlüssel 20 01 02),
    1. Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39),
    1. Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und
    1. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).

Diese Regelung entspricht der Regelung des KrWG. Den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern bleibt es freigestellt, über die Anforderungen der GewAbfV hinausgehende Trennungen innerhalb einzelner oder aller Abfallfraktionen vorzunehmen.[3] Ein Beispiel für eine über die Verordnung hinausgehende Trennung ist das Sammeln von Weißglas, Braunglas und Grünglas zur besseren Verwertbarkeit.



[1] Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), FNA 2129-27-2-15, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 G zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212).

[2] Vgl. Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34, S. 3.

[3] Vgl. § 3 Absatz 1 GewAbfV.