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Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung

Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeitsaufgabe mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen und einer mündlichen Prüfung mit einer Prüfungsdauer von 20 Minuten (§§ 6, 11 Abs. 3, 12 Abs. 4 Satz 1 SBO).

Bei Nichtbestehen kann die gesamte Schwerpunktbereichsprüfung einmal wiederholt werden (§ 16 SBO). Lediglich im Fall des "Freiversuchs" gilt die Schwerpunktbereichsprüfung bei Nichtbestehen trotz Erbringung aller vorgesehenen Teilleistungen als nicht unternommen; bei Bestehen kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden (§ 18 SBO).

Der Prüfungsstoff der Hausarbeitsaufgabe und der mündlichen Prüfung bestimmt sich dabei allein nach den Pflichtveranstaltungen des Moduls I sowie den gewählten Wahlveranstaltungen des Moduls II im jeweiligen Schwerpunktbereich (§§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 3 SBO). 

Die Hausarbeitsaufgabe wird stets zusammen mit dem Bescheid auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung zugeteilt. Die Zuteilung als solche enthält noch nicht den zu bearbeitenden Aufgabentext der Hausarbeitsaufgabe, sondern teilt lediglich das Datum mit, ab dem der Aufgabentext im Prüfungsamt abgeholt werden kann. Ab diesem Datum läuft die Bearbeitungszeit  von 4 Wochen sowie die 2-wöchige Frist für die einmalig mögliche Rückgabe des Aufgabentextes. Beide Fristen beginnen daher unabhängig davon zu laufen, wann der Aufgabentext tatsächlich abgeholt wird, und berechnen sich gemäß § 31 Abs. 1, 2 HVwVfG i.V.m.  §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

An die fristgerechte Einreichung der bearbeiteten Hausarbeitsaufgabe schließt sich deren anonymisierte Korrektur an.

Sofern die Hausarbeitsaufgabe mit mindestens 3,0 Punkten bewertet worden ist, erfolgt die schriftliche Mitteilung der Bewertung zusammen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung (§ 12 Abs. 1 SBO). Anderenfalls ergeht ein Bescheid über das Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung.

Die mündliche Prüfung ist hochschulöffentlich und kann als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. Findet sie als Gruppenprüfung statt, können beim Prüfungsamt die Kontaktdaten der Mitprüflinge erfragt werden, wenn diese zuvor eingewilligt haben.

Die Schwerpunktbereichsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Bewertung der Hausarbeitsaufgabe (zu zwei Dritteln) zusammen mit der Bewertung der mündlichen Prüfung (zu einem Drittel) eine Gesamtnote von mindestens "ausreichend" (4,00 Punkte) ergibt. Hierbei muss die mündliche Prüfung mit mindestens "ausreichend" (4,0 Punkten) bewertet werden, um die Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt zu bestehen (§ 14 Abs. 1 und 2 SBO). Die Abschlussnote im Schwerpunktbereich geht zu 30 % in die Gesamtnote der ersten (juristischen) Prüfung ein (§ 25 Abs. 2 Satz 2 JAG).