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Was passiert, wenn ich die Anmeldefrist versäumt habe?

 

Bei den Anmeldefristen handelt es sich nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ZwPrO um Ausschlussfristen mit der Folge, dass nach Fristablauf keine Anmeldung mehr möglich ist. Eine nicht ordnungemäß und/oder fristgemäß erfolgte Anmeldung wird als Fehlversuch in der betreffenden Aufsichtsarbeit gewertet (§ 6 Abs. 3 Satz 6 ZwPrO).

Die Anmeldefristen findet man entweder am "schwarzen Brett" des Prüfungsamts oder auf dieser Internetseite.