Hessen- und bundesweit geltende verfassungsrechtliche Vorgaben für den Bereich Schule
(Lebens-)Bereichsbergreifende Informationen
- Bildungsrecht - Überblick nach (Lebens-)Bereichen
- UN-Behindertenrechtskonvention
- Bundesrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Grundgesetz (GG)
- BGB 4. Buch Familienrecht (enthält elterliche Sorge)
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht,die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf demGebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zumSchutz von Kindern (KiSchMaßnÜbk_Haag)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Asylgesetz (AsylG)
- Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
- arbeitsrechtliche Informationen
- Starke-Familien-Gesetz
- Überblick über staatliche Leistungen für Familien
- Informationen des BAMF zu Regelungen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsschutz
- Informationen des BAMF zu Themen wie Integration und Migration
- Hessische Rechtsvorschriften und Rechtsprechung
- Hessisches Datenschutzgesetz
Verfassungsrechtliche Vorgaben zum Schulrecht:
Art. 7 GG
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. (…)
Art. 56 Hessische Verfassung
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt. (2) An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule). (3) Grundsatz eines jeden Unterichts muß die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen. (4) Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit. (...) (7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.
Auf den folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen zu hessen- sowie bundesweit geltenden Rechtsvorschriften für den Bereich Schule:
- Grundlagen zum Schulrecht - thematisch geordnet auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums
- Staatsanzeiger für das Land Hessen
- Amtsblatt des HKM
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG)
- Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen
- Hessisches Digitalpakt-Schule-Gesetz
- Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV)
- Ausführungen im Grundgesetz und Länderverfassungen zum Kontext Schule
- Weiterführende Informationen zu rechtlichen Regelungen überblickhaft im Kontext Berufsschule