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Problemstellung

Verstöße gegen das Kartellverbot des Artikels 101 AEUV bzw. des § 1 GWB werden nicht selten mit Bußgeldern in dreistelliger Millionenhöhe geahndet (siehe z.B. die Kartellstatistiken der Europäischen Kommission). Unternehmen begegnen diesem Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg u.a. mit der Einführung von Compliance-Programmen. Diese sollen sicherstellen, dass sich alle Mitarbeiter eines Unternehmens Kartellrechtskonform verhalten. Entsprechend definiert die Europäische Kommission:

Compliance means respecting the law.
In the competition field, it means business proactively respecting competition rules.

Sowohl die Europäische Kommission als auch das deutsche Bundeskartellamt erkennen den Wert von Compliance-Programmen zwar grundsätzlich an, berücksichtigen deren Vorhandensein bei der Bußgeldbemessung jedoch nicht:

The Commission welcomes and supports all compliance efforts by companies [...].
For the purpose of setting the level of fines [...] the mere existence of a compliance
programme will not be considered as an attenuating circumstance.