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Mutterschutz

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 sieht eine Ausweitung des bestehenden Mutterschutzes auch auf Studierende vor. Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, werdende und stillende Mütter vor Gefahren und Überforderung sowie gesundheitlichen Schäden zu schützen. Für schwangere Studentinnen gilt nun – ebenso wie für schwangere Beschäftigte -, dass sie in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlingsgeburten oder Kindern mit Behinderung zwölf Wochen) grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 MuSchG im Rahmen des Studiums nicht tätig werden dürfen. Dies gilt nicht, soweit sich die jeweilige Studentin zur weiteren Teilnahme an den Lehrveranstaltungen einschließlich Prüfungen ausdrücklich bereit erklärt (§ 3 Abs.1 MuSchG).

Studentinnen können bei verschiedenen Lehrveranstaltungen oder Praktika Gefährdungen ausgesetzt sein, wie z.B. beim Umgang mit chemischen Stoffen oder beim schweren Heben und Tragen oder bei Tätigkeiten mit häufigem Beugen, Bücken oder Hocken. Um mögliche auftretende Gefährdungen bewerten zu können, ist für die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. das jeweilige Praktikum eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Zweck der Beurteilung ist es, sämtliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit abschätzen und Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können.

ES  ergibt  sich  nach  §  27  des  Mutterschutzgesetzes eine  Meldepflicht,  die  nunmehr  auch  für Studentinnen gilt.

Es  müssen die Gefährdungen beurteilt werden, die die Studentin im Rahmen ihrer Lehrveranstaltungen ausgesetzt sind. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen müssen definiert werden.

Die genauen Schritte, die durchgeführt werden sollten, finden Sie hier auf der Homepage der JLU: http://www.uni-giessen.de/org/admin/dez/b/3/mutterschutz