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Anrechnung von Studienleistungen

Nach § 65 TAppV können Studien- bzw. Prüfungsleistungen, welche in einem veterinärmedizinischen Studium an einer Universität außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in einem dem veterinärmedizinischen Studium verwandten Studiengang an einer Universität innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise angerechnet werden, soweit eine Gleichwertigkeit  (Äquivalenz) gegeben ist. Die Ausstellung der Äquivalenzbescheinigungen obliegt den jeweiligen Fachvertretern. Die Äquivalenzbescheinigungen sind dem formalen Anerkennungsantrg (s. diese Homepage) als Anlagen beizuzfügen.

Erfolgreich absolvierte Studienleistungen und bestandene Prüfungen werden nur auf Antrag getrennt nach Tierärztliche Vorprüfung oder Tierärztliche Prüfung anerkannt!

Die Entscheidung hierüber obliegt der jeweiligen Universität.