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Regelungen bei Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit

 

  • Mitteilung einer Schwangerschaft bitte an: https://www.uni-giessen.de/org/admin/dez/b/3/mutterschutz. Weitere Informationen finden sich in dem entsprechenden Rundschreiben des Präsidenten vom 17.01.2018.

  • Studierende sind verpflichtet gegenüber dem Prüfungsamt eine bestehende Schwangerschaft mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins schriftlich anzeigen (z.B. Attest des Frauenarztes/Kopie des Mutterpasses).
  • Von Prüfungen, die für Mutter und Kind aufgrund z.B. des Infektionsrisikos (z. B. Lebensmittel, Parasitologie) gefährlich werden könnten, ist die Schwangere und stillende Mutter auszuschließen.

    Übersicht der Gefährdungsbeurteilung aller Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung
    Übersicht der Gefährdungsbeurteilung aller Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung

  • Nach der Entbindung ist dem Prüfungsamt eine Geburtsurkunde des Kindes einzureichen.
  • Fällt das Ende der Frist zur Abgabe einer Prüfungsleistung in die Mutterschutzzeit (6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin), kann die Studierende auf Antrag wählen, ob sie folgenlos von der Prüfungsleistung zurücktritt oder der Fristablauf während der Mutterschutzzeit ausgesetzt wird. Im letztgenannten Fall wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein neuer Abgabetermin festgesetzt.
  • Studierende, die kein Urlaubssemester aufgrund Schwangerschaft und/oder evtl. anschließender Elternzeit einreichen, sind zu Prüfungen (ohne Gefährdungen) zu laden.
  • Studierende, die aufgrund Schwangerschaft und  evtl. anschließender Elternzeit ein Urlaubssemester beantragt haben, werden nicht zu Prüfungen geladen/zugelassen
    Ausnahme: Sie äußern sich schriftlich, dass sie Prüfungen ablegen möchten.
  • Studierende, denen ein Urlaubssemester (egal aus welchem Grund) genehmigt wurde, sind verpflichtet dem Prüfungsamt umgehend die Bescheinigung vorzulegen.

weitere Informationen auf den Seiten der Studienkoordination