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Allgemeines zu Praktika nach TAppV

Zur tierärztlichen Ausbildung gehören eine Reihe von Praktika, die absolviert werden müssen, damit eine Anmeldung zu bestimmten Teilen der Tierärztlichen Vorprüfung beziehungsweise Tierärztlichen Prüfung möglich sind. Es ist geraten, sich frühzeitig um Ausbildungsplätze zu bemühen!
Die Bescheinigungen können nach Ableistung im Prüfungsamt zu den Sprechzeiten abgegeben werden um in FlexNow erfasst zu werden!

Bitte beachten Sie, dass Bescheinigungen nur im Original mit Stempel und Unterschrift anerkannt werden (keine Scans oder Kopien)!!
Bei handschriftlichen Korrekturen des Zeitraums oder der Stundenzahl wird die Bescheinigung
nicht anerkannt

Übersicht der Praktika


Bezeichnung Zeitpunkt Wochen Stunden
Landwirtschaft nach dem 1. Semester 2 70
"Kleines Praktikum"
- Kurative Praxis
- Tierklinik
nach dem 6. Semester 4 150
Öffentl. Veterinärwesen
(weitere Inform.)
im Rotationsjahr, nach dem 8. Semester 2 75
Hygienekontrolle, Lebensmittelüberwachung 
(weitere Inform.)
im Rotationsjahr, nach dem 8. Semester 2 75

Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(weitere Inform.)

Schlachthöfe EU

Schlachthöfe DE (Bundesamt für Verbraucherschutz)

im Rotationsjahr, nach dem 8. Semster 3 100

"Großes Praktikum"
- Kurative Praxis
- Tierklinik
- Wahlpraktikum

Nähere Informationen zur Teilung

im Rotationsjahr, nach dem 8. Semester 16

700

 

Für das Physikum

70-stündige Übung der Universität in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut nach § 23 TAppV.

Anerkannt wird nach § 23 TAppV auch, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre mit Gehilfenprüfung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.
 
 

Für die Tierärztliche Prüfung

"Kleines Praktikum" Kurative Praxis  oder Tierklinik nach § 57 Abs. 1, TAppV (150 Stunden innerhalb von mindestens 4 Wochen, nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung, frühestens nach dem 6. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs. 7)
Die Ausbildung erfolgt in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen. Nähere Einzelheiten siehe TAppV § 58 und § 59.

(Bescheinigungen in Englisch "Kurative Praxis", "Tierklinik")


Öffentliches Veterinärwesen nach § 61 TAppV (75 Stunden innerhalb von mindestens 2 Wochen, frühestens nach dem 8. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs. 8)

Die Ableistung erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung zur Erlangung von Kenntnissen in Verwaltungs- und Ordnungsrecht sowie Organisations- und Verwaltungskunde.
Weitere Hinweise hier ...

Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung u. -untersuchung nach § 55, Abs.1 TAppV (75 Stunden innerhalb von mindestens 2 Wochen, frühestens nach dem 8. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs.8)
Die Ableistung erfolgt bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder in einschlägigen Universitätseinrichtungen.
Weitere Hinweise hier ...

Schlachtier- und Fleischuntersuchung nach §55, Abs.2 TAppV (100 Stunden innerhalb von mind. 3 Wochen, frühestens nach dem 8. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs.8)
Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde.
Das Schlachthofpraktikum darf einmal unterbrochen werden; der zweite Teil kann auch zeitlich versetzt absolviert werden!
Weitere Hinweise hier ...


"Großes Praktikum", Kurative Praxis oder Tierklinik oder Wahlpraktikum nach § 57 Abs.2 und § 60, TAppV (700 Stunden innerhalb von mind. 16 Wochen, die aufeinander folgen sollen, frühestens nach dem 8. Semester, siehe StuPO Vet, §3, Abs. 8)

Die praktische Ausbildung kann in einer kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder in einer Kombination aus nicht mehr als vier dieser Einrichtungen abgeleistet werden. Ein Teil des Praktikums kann als "Wahlpraktikum" von mind. 75 Stunden innerhalb 2 Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von 8 Wochen in nachfolgenden Einrichtungen abgeleistet werden:

1. Institut einer Universität einer naturwissenschaftlichen-med. Fachrichtung
2. Forschungsanstalt des Bundes u. der Länder mit naturwissenschaftl.-med. Aufgabenstellung
3. Veterinäruntersuchungseinrichtung
4. Dienststelle einer Veterinärverwaltung
5. Staatl. Tiergesundheitsdienst, Tiergesundheitsamt oder Besamungsstation
6. pharmazeutische Industrie, näheres siehe §60 TAppV
7. wissenschaftl. geleitetete zoologische Gärten

Weitere Hinweise hier ...