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Allgemeine Informationen zur Schwangerschaft im Studium

Gemäß § 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdende oder stillende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind. Dies wird in § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG dahingehend konkretisiert, dass von diesem Beschäftigungsverbot insbesondere Arbeiten erfasst werden, bei denen Berufskrankheiten entstehen können oder bei denen Gefahren für Mutter und Kind bestehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzrichtlinienverordnung darf dieser Personenkreis auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Infektionsgefahr durch Krankheitserreger besteht.

Für ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, mit dem der Gefahr einer Infektion vorgebeugt werden soll, genügt bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit. Das gilt auch für den Umgang mit potenziell infizierten Tieren! Außerdem sind Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, verboten. Gleiches gilt für Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (z.B. Röntgen).

Das Mutterschutzgesetz stellt folglich die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Lebens eindeutig in den Vordergrund. Die Schutzbestimmungen, die Beschäftigungsverbote für bestimmte, gefährdende Tätigkeiten beinhalten, gelten analog auch für Studentinnen und sind für die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes unbedingt erforderlich.

 

Eine Übersicht, welche Veranstaltungen von werdenden oder stillenden Müttern besucht werden dürfen und für welche Veranstaltungen ein Teilnahmeverbot gilt, können Sie hier einsehen. Bitte beachten Sie, dass sich die dortigen Angaben auf das Studium in Präsenz beziehen. Pandemiebedingte Abweichungen sind möglich. 


Bitte beachten Sie auch die Informationen des Prüfungsamtes.

 

Weitere Informationen finden sich in dem entsprechenden Rundschreiben des Präsidenten vom 17.01.2018.

Mitteilung einer Schwangerschaft bitte an: https://www.uni-giessen.de/org/admin/dez/b/3/mutterschutz.