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Gesetzliche Verankerung des Hochschulsports

Der Hochschulsport findet seine Verankerung in der Bundes- und Landesgesetzgebung. Im Hochschulrahmengesetz heißt es: „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport(Hochschulrahmengesetz §2, Abs. 4, 12.04.2007). Im Hessischen Hochschulgesetz heißt es: „Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder“ (Hessisches Hochschulgesetz §3, Abs. 4, 14.12.2009).