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Regelung zum Einsatz von Fernwartungssoftware an der JLU

Zum Einsatz von Fernwartungssoftware durch Beschäftigte der JLU wurden im März 2012 zwischen der Dienststelle und dem Personalrat folgende Regeln vereinbart:

Zur Unterstützung von Anwenderinnen/Anwendern beim Betrieb und der Nutzung von Arbeitsplatzrechnern und Anwendungssoftware soll den mit Supportaufgaben befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, das eine kontrollierte Fernwartung der Arbeitsplatzrechner über das Datennetz ermöglicht. Mit dieser Fernwartungssoftware können die Support-Mitarbeiterinnen/Support-Mitarbeiter den Bildschirminhalt eines Arbeitsplatzrechners angezeigt bekommen und ggfs. den Rechner über Tastatur und Maus fernsteuern, um z.B. Fehler zu analysieren und zu beheben, Anwenderinnen/Anwender bei der Bedienung von Anwendungen zu beraten oder Software zu installieren oder zu deinstallieren. 

Durch den Einsatz der Fernwartungssoftware sollen Vor-Ort-Einsätze und die damit verbundenen Wegezeiten vermieden werden, so dass mehr Zeit für die fachliche Tätigkeit bleibt und die Qualität und Wirtschaftlichkeit des Supports verbessert wird.

 

Eingesetzte Lösung und Rahmenbedingungen für den Einsatz

Als Fernwartungssoftware wird das Produkt „Teamviewer“ eingesetzt. Für die Konfiguration und den Einsatz von Fernwartungssoftware an der JLU gelten folgende Bedingungen:

  • Eine Fernwartung erfolgt ausschließlich auf Anforderung der Anwenderin/des Anwenders.
  • Die Anwenderin/der Anwender muss jeder Fernwartung zustimmen.
  • Ein Aufbau der Fernwartungsverbindung ist technisch nur mit aktiver Beteiligung der Anwenderin/des Anwenders möglich, indem eine Bestätigungsabfrage beantwortet oder eine Code-Nummer an die/den Support-Mitarbeiter/in übermittelt wird.
  • Bei aktiver Fernwartung wird auf dem Bildschirm der Anwenderin/des Anwenders ein entsprechender Hinweis angezeigt.
  • Die Fernwartungsverbindung kann durch die Anwenderin/den Anwender jederzeit beendet werden.

Eine Fernwartung ohne ausdrückliche Zustimmung der Anwenderinnen und Anwender und ohne deren Kenntnis ist damit ausgeschlossen.

Bei einzelnen Rechnern, die nicht als Arbeitsplatzrechner eingesetzt werden (z.B. Laborrechner), kann auf das Erfordernis der Zustimmung zum Aufbau der Fernwartungsverbindung und die entsprechende technische Konfiguration verzichtet werden. Auf den Rechnern muss ein deutlicher sichtbarer Hinweis zur jederzeit möglichen Fernwartung angebracht werden.

 

Datenschutz

Dateien des ferngewarteten Arbeitsplatzrechners dürfen nur zu dem mit der Anwenderin / dem Anwender vereinbarten Zweck wie z.B. Fehleranalyse und Fehlerbehebung und nur mit deren/dessen vorheriger Zustimmung kopiert oder übertragen werden.  Im Übrigen ist den Support-Mitarbeiterinnen/Support-Mitarbeitern der Zugriff auf und das Herunterladen von Dateien untersagt und es findet keine Erhebung und Speicherung von Daten statt.

Die Übertragung der Fernwartungssitzung über das Datennetz erfolgt verschlüsselt.

Es findet keine Aufzeichnung der Inhalte von Fernwartungssitzungen statt.

 

Verhaltens- und Leistungskontrolle

Die Fernwartungssoftware wird nicht zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle von Beschäftigten eingesetzt.

 

Sonstiges

Seit dem 12.04.2021 nicht mehr erforderlich: (Vor dem Einsatz der Fernwartungssoftware durch Beschäftigte in einer weiteren Einrichtung der JLU muss die Zustimmung des Personalrats zur Aufnahme der Einrichtung in diese Regelung beantragt werden. Der Einsatz der Fernwartungssoftware darf erst nach erfolgter Zustimmung erfolgen.)

Die Dienststellenleitung wird die vereinbarten Regeln für den Einsatz von Fernwartungssoftware durch Beschäftigte der JLU durch ein Rundschreiben des Präsidenten an alle Beschäftigten der Universität bekannt machen. Darin wird auch über den rechtlich zulässigen Rahmen informiert.