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Infos des ZfL zum Umgang mit dem Coronavirus

Hier finden Sie lehramtsspezifische Regelungen und Vorgaben zum Umgang mit dem Coronavirus. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.

(Stand: 11.04.2022, 16:00 Uhr)

Allgemeine Richtlinien und Vorgaben zum Umgang mit dem Coronavirus der Hochschulleitung (bezogen auf Prüfungen, Lehrveranstaltungen, Präsenz und Co.) finden Sie unter www.uni-giessen.de/coronavirus. Bitte nehmen Sie diese Seite unbedingt regelmäßig zur Kenntnis, da dort unmittelbar alle verbindlichen Regelungen bekanntgegeben und regelmäßig aktualisiert werden!

 

Impfung im Zusammenhang mit den Schulpraktika

Bitte beachten Sie die jeweiligen Impf- und Testungsvorgaben des Landes, der Schulträger und Schulämter, die auch für Sie als angehende Lehrkräfte während der Schulpraktischen Studien gelten. Bitte bedenken Sie, dass auch eine Masernschutzimpfung erforderlich ist und koordinieren Sie Ihre Impfungen entsprechend.

 

Erste Staatsprüfungen, Wissenschaftliche Hausarbeiten und Co.

Alle aktuellen Informationen im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung sowie zu Wissenschaftlichen Hausarbeiten finden Sie unter https://lehrkraefteakademie.hessen.de/lehrerausbildung/erste-staatspruefung.


Universitäre Prüfungen und Krankheit

Wer an einer Prüfung, die im Verantwortungsbereich der JLU liegt, aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss sich auf jeden Fall vor der Prüfung beim Prüfungsamt krankmelden. Bitte verwenden Sie für die Krankmeldung das Formular zur Bescheinigung einer Prüfungsunfähigkeit. Ein Nicht-Erscheinen zum Prüfungstermin ohne vorherige Krankmeldung gilt als Fehlversuch.

 

Gibt es wegen der Pandemiesituation eine besondere Freiversuchs-Regelung?

Es gibt eine Freiversuchs-Regelung der JLU und eine des Landes Hessen. Details hierzu, insbesondere für welche Prüfungen die Regelung gilt, können Sie in den Corona-FAQ einsehen. Es wird jeweils einmalig ein nach dem 12. März 2020 nicht bestandener Versuch als Freiversuch gewertet und nicht auf die Anzahl möglicher Prüfungsversuche angerechnet. Unberührt von dieser Regelung bleiben bundes- oder landesrechtliche Regelungen über Staatsprüfungen.


Wie wird die Freiversuchs-Regelung umgesetzt?

Die Studierenden entscheiden (vor oder nach der Prüfung), für welchen Versuch in der Prüfungskette (Erstversuch, ggf. Ausgleichsprüfung, Wiederholungsprüfung) im Gültigkeitszeitraum (Prüfungen ab 12.03.2020) der Freiversuch angewendet werden soll. In der gesamten Prüfungs-Kette wird ein Freiversuch gewährt. Wenn Studierende einen Freiversuch für eine Prüfung anwenden wollen, senden sie eine kurze formlose Mail mit dem entsprechenden Wunsch an pa-lehramt. Dort wird der Freiversuch dokumentiert. Die Mitteilung an das Prüfungsamt stellt insbesondere sicher, dass der Freiversuch für den Versuch in der Kette angewendet wird, der dem Wunsch des/der Studierenden entspricht.

 

Orientierungspraktika

Aktuell gehen sehr viele Anliegen zum Thema Orientierungspraktikum ein. Bitte beachten Sie daher, dass es zu einer verzögerten Bearbeitung Ihrer Nachrichten kommen kann. Bitte sehen Sie daher auch davon ab, bislang unbeantwortete Anfragen doppelt zu senden. Vielen Dank.

Die Nachweise zum OP sind per Mail an das ZfL zu senden. Sprechstunde: Nach vorheriger Terminvereinbarung, per E-Mail an orientierungspraktikum