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2.10.04 Nr. 1 Kooperation - Evangelische Theologie Gießen-Frankfurt

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Kooperation Evangelische Theologie Gießen-Frankfurt
Hinweis vom 11. Februar 2000
Erlaßgrundlage

Präsident Zustimmung EKHN Zustimmung HMWK
Vereinbarung 11.02.2000 03.05.2000 04.05.2000

Vereinbarung zwischen der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zur Kooperation in dem Studiengang Evangelische Theologie und in den Lehramtsstudiengängen für Evangelische Religion

Präambel

Dieser Vereinbarung liegen die Strukturentscheidungen für die Standorte für Evangelische Theologie und für evangelische Religionslehrerausbildung in Hessen zugrunde, wie sie zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Evangelischen Landeskirche in Kurhessen-Waldeck einerseits und dem Land Hessen andererseits 1998/99 beschlossen wurden.

Für die Universitäten Frankfurt und Gießen ist hierbei ein Bestand von zehn Professuren vereinbart worden.

An der Universität Gießen sind dies gegenwärtig die folgenden vier Professuren: Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie/ Religionsphilosophie, Jüdische Religionsphilosophie (Stiftungsprofessur), Praktische Theologie I, Praktische Theologie II.

Die Ständigen Ausschüsse für die Lehr- und Studienangelegenheiten (Ständiger Ausschuss I) sowie für organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen nachwuchses (Ständiger Ausschuss II) der Universität Frankfurt und der Universität Gießen haben am 26. und 27. Januar sowie am 3. Februar 2000 dieser Vereinbarung zugestimmt.

§ 1 Zweck der Vereinbarung

  • die theologische Lehre und Forschung an beiden Universitäten sichert und fortentwickelt,
  • ein abgestimmtes Lehrangebot für die in Frankfurt eingerichteten Studiengänge in Evangelischer Theologie incl. Lehramtsstudiengänge sowie
  • ein abgestimmte Lehrangebot für die in Gießen eingerichteten Lehramtsstudiengänge in evangelischer Religion sicherstellt
  • und bei Prüfungen zusammenwirkt,
  • die Zusammenarbeit in Forschungsprojekten und bei der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses stärkt,
  • durch seine Organisationsform am Standort Frankfurt die Anerkennung als theologische Fakultät im Sinne der Vorgaben des Evangelisch-theologischen Fakultätentages erfüllt,
  • in Berufungsverfahren unter Wahrung der Kompetenzen der beiden Universitäten und unter Beachtung der staatskirchenrechtlichen Verträge zusammenwirkt,
  • gemeinsame Studienordnungen für die einzelnen Lehramtsstudiengänge an beiden Universitäten unter Beachtung der staatskirchenrechtlichen Vorgaben erlässt sowie
  • andere Studien- und Prüfungsordnungen am Standort Frankfurt unter Beachtung staatskirchenrechtlicher Vorgaben weiterentwickelt.

§ 2 Kooperationsrat

(1) Die beiden Universitäten setzen einen Kooperationsrat ein, der die folgenden Aufgaben hat:

  • Koordination der Zusammenarbeit der beiden Universitäten zur Verwirklichung dieses Abkommens und
  • Beratung der Entscheidungsgremien der beiden Universitäten zur weiterentwicklung der Kooperation.

(2) Dem Koperationsrat gehören aus dem Bereich Evangelische Theologie beider Universitäten die folgenden Mitglieder an:

  • je zwei Professorinnen oder Professoren,
  • je zwei Studierende
  • je eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Weitere beratende Mitglieder können von Kooperationsrat bestellt werden.

§ 3 Zweitmitgliedschaft

(1) Die bereits berufenen Professorinnen und Professoren des Instituts für Evangelische Theologie im Fachbereich 04 - Geschichts- und Kulturwissenschaften der Universität Gießen werden mit dem Inkrafftreten dieser Kooperationsvereinbarung Zweitmitglieder im Fachbereich Evangelische Theologie (oder dessen Rechtsnachfolger) der Universität Frankfurt.

(2) Die an das in Absatz 1 genannte Institut neu berufenen Professorin-nen und Professoren werden mit ihrer Ernennung zu Professorinnen oder Professoren an der Universität Gießen zugleich Zweitmitglieder im Fachbereich Evangelische Theologie (oder dessen Rechtsnachfolger) der Universität Frankfurt.

§ 4 Abgestimmte Wahrnehmung von Lehr- und Prüfungsaufgaben

(1) Die beiden Universitäten verpflichten sich, die für die angebotenen theologischen Studiengänge erforderlichen Lehrleistungen wechselseitig abgestimmt anzubieten. Dies geschieht insbesondere durch

  • § Verpflichtung der Lehrenden - insbesondere auch von prüfungsberechtigten Lehrenden - zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an beiden Standorten,
  • § Öffnung der Lehrveranstaltungen für Studierende der jeweils anderen Universität im Rahmen eines abgestimmten Lehrangebots,
  • § wechselseitige Anerkennung von Leistungsnachweisen auf Basis der jeweils gültigen Prüfungs- und Studienordnungen solange keine gemeinsamen Studienordnungen in Kraft getreten sind,
  • § wechselseitige Mitwirkung bei der Durchführung von Vordiplom-, Zwischen- und Abschlussprüfungen.

§ 5 Gemeinsamer Untersuchungsausschuss für gemeinsame Studienordnungen für Lehramtsstudiengänge

(1) Die beiden Universitäten bilden einen gemeinsamen Unterausschuss für Lehramtsstudiengänge für Evangelische Religion mit dem Ziel, Entwürfe für gemeinsame Studienordnungen für die Lehramtsstudiengänge Evangelische Religion zu erarbeiten.

(2) Der gemeinsame Unterausschuss bereitet die Beschlüsse durch den zuständigen Studienausschuss des Frankfurter Fachbereichs Evangelische Theologie (oder dessen Rechtsnachfolger) und des zuständigen Studienausschusses des Gießener Fachbereichs 04 - Geschichts- und Kulturwissenschaften - vor. Im Falle der einmaligen begründeten Rückverweisung durch einen der beiden oder beide Studienausschüsse überarbeitet der gemeinsame Unterausschuss den Entwurf.

(3) Dem gemeinsamen Unterausschuss gehören aus dem Bereich der evangelischen Theologie beider Universitäten die folgenden Mitglieder an:

  • § drei Professorinnen oder Professoren (davon 2 aus Frankfurt, 1 aus Gießen)
  • § drei Studierende (davon 2 aus Frankfurt, 1 aus Gießen)
  • § eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (aus Frankfurt).

Der Gießener Fachbereich 04 - Geschichts- und Kulturwissenschaften ist berechtigt, eine weitere Professorin oder einen weiteren Professor mit beratender Stimme in den gemeinsamen Unterausschuss zu entsenden.

§ 6 Beteiligung der Studienausschüsse

(1) Der Studienausschuss des zuständigen Frankfurter Fachbereichs berät den ihm vom gemeinsamen Unterausschuss vorgelegten Entwurf; der zuständige Gießener Fachbereich ist berechtigt, zur Behandlung dieses Tagesordnungspunktes eine Professorin oder einen Professor als beratendes Mitglied in den Frankfurter Studienausschuss zu entsenden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beratungen im Studienausschuss des zuständigen Gießener Fachbereichs.

§ 7 Erlass der gemeinsamen Studienordnung

(1) Die - gegebenenfalls überarbeiteten - Entwürfe der gemeinsamen Studienordnungen werden den beiden vor Ort zuständigen Fachbereichen vorgelegt.

(2) In Frankfurt werden die gemeinsamen Entwürfe durch den zuständigen Fachbereich erlassen.

§ 8 Zustimmung der Senate, Benehmen der Kirche

(1) Nach Erlass der gemeinsamen Studienordnungen durch die zuständigen Gremien sind sie den Senaten der beiden Universitäten zur Zustimmung vorzulegen.

§ 9 Berufung am Institut für Evangelische Theologie der Universität Gießen

(1) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlages für die Besetzung einer Professur am Institut für Evangelische Theologie der Universität Gießen setzen sowohl der zuständige Gießener Fachbereich (Fachbereich 04 - Geschichts- und Kultur-wissenschaften) als auch der zuständige Frankfurter Fachbereich (Fachbereich Evangelische Theologie) je eine Berufungskommission ein, um bereits in diesem Verfahrensstadium den staatskirchenrechtlich verbürgten Einfluss des evangelischen Bekenntnisses zu sichern.

(2) Jede der beiden Berufungskommissionen wählt ein Mitglied zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Beide Berufungskommissionen tagen gemeinsam in Gießen zur selben Zeit und am selben Ort. Die Dekanin oder der Dekan des zuständigen Gießener Fachbereichs koordiniert die Terminabsprachen und die gemeinsame Sitzung.

(3) Die beiden Berufungskommissionen stimmen in jeder Verfahrensphase der Erarbeitung einer Listenempfehlung für einen Berufungsvorschlag ihrer Ergebnisse untereinander ab. Zur nächsten Verfahrensphase darf nur übergegangen werden, wenn übereinstimmende Beschlüsse für die vorhergehende Verfahrensphase vorliegen.

(4) Der Fachbereichsrat des zuständigen Gießener Fachbereichs entscheidet über den Berufungsvorschlag auf der Grundlage der übereinstimmenden Listenempfehlungen der beiden Berufungskommissionen. Kann er der gemeinsamen Listenempfehlung nicht folgen, kann er die Listenempfehlung begründet an die beiden Berufungskommissionen zurückverweisen.

§ 10 Einvernehmlichkeit von Beschlüssen

§ 11 Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

(1) Diese Kooperationsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, das seinerseits das Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau herstellt.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Kooperationsvereinbarung können durch die zuständigen Organe der beiden Universitäten jederzeit einvernehmlich beschlossen werden. Sie sind dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen, das gegebenenfalls das Benehmen gemäß Absatz 1 herstellt.

Gießen, 11. Februar 2000
Prof. Dr. Stefan Hormuth
Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen

Prof. Dr. Werner Meißner
Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main

Erlaßgrundlage

Präsident

11.02.2000