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2.22.00 Nr. 2 Wahlangelegenheiten der Justus-Liebig-Universität

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Wahlangelegenheiten der Justus-Liebig-Universität
Hinweisvom 8. Februar 1979
Erlaßgrundlage
Der Ständige Ausschuß für Lehr- und Studienangelegenheiten (StA I) hat in seiner Sitzung am 8.2.1979 gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe 1, 24 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Universitätsgesetzes vom 6.6.1978 seinen Beschluß über die Fachbereichszugehörigkeit der Studierenden vom 13.11.1975 neu gefaßt und hinsichtlich der Wahlberechtigung von Studenten, die nach ihren Studienfächern mehreren Fachbereichen angehören und keine Erklärung zum Wahlrecht abgegeben haben, Regelungen gemäß § 16 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6.6.1978 beschlossen.
Beschluß des Ständigen Ausschusses I zur Fachbereichszugehörigkeit und zur Wahlberechtigung der Studierenden
A. DIPLOMSTUDIENGÄNGE
1. Biologie Fachbereich 15
2. Chemie Fachbereich 14
3. Geographie Fachbereich 22
4. Geologie Fachbereich 22
5. Mathematik Fachbereich 12
6. Mineralogie Fachbereich 22
7. Physik Fachbereich 13
8. Psychologie Fachbereich 06
9. Wirtschaftswissenschaften
Fachbereich 02
10. Agrarwissenschaften

a) Studierende der Agrarwissenschaften gehören nach Maßgabe der von ihnen gewählten Fachrichtung folgenden Fachbereichen an:


Pflanzenproduktion Fachbereich 16,


Tierproduktion Fachbereich 18,


Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften des Landbaus Fachbereich 20,


Umweltsicherung und Landentwicklung Fachbereich 16
.

b) Soweit Studierende noch keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben, können sie sich für eine Zugehörigkeit zum


Fachbereich 16


oder Fachbereich 20


entscheiden.

c) Soweit Studierende keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben und keine Erklärung nach Buchstabe b) abgeben, gehören an Studierende mit einer


geraden Matrikelnummer Fachbereich 16,


ungeraden Matrikelnummer Fachbereich 20.

.

11. Haushalts- und Ernährungswissenschaften

a) Studierende der Haushalts- und Ernährungswissenschaften gehören nach Maßgabe der von ihnen gewählten Fachrichtung folgenden Fachbereichen an:


Ernährungsökonomie Fachbereich 20,


Ernährungswissenschaften Fachbereich 19,


Haushaltswissenschaften Fachbereich 20.

b) Soweit Studierende noch keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben, können sie sich entscheiden für eine Zugehörigkeit zum



Fachbereich 19



oder Fachbereich 20.

c) Soweit Studierende keine Wahl ihrer Fachrichtung getroffen haben und keine Erklärung nach Buchstabe b) abgeben, gehören an Studierende mit einer


geraden Matrikelnummer Fachbereich 19,


ungeraden Matrikelnummer Fachbereich 20
B. MAGISTERSTUDIENGÄNGE
1. Studierende mit Abschluß Magister (ohne Philosophie - siehe 2.-) gehören dem Fachbereich an, dem das Hauptfach zugeordnet ist.
2. a) Studierende der Philosophie mit Abschluß Magister können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ für eine Zugehörigkeit entscheiden zum


Fachbereich 08

Fachbereich 09



Fachbereich 13



oder Fachbereich 15

b) Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an dem

Fachbereich 08
C. STAATSEXAMENSPRÜFUNGEN
1. Rechtswissenschaften Fachbereich 01
2. Humanmedizin Fachbereich 23
3. Veterinärmedizin Fachbereich 18
4. Zahnmedizin Fachbereich 23
D. LEHRAMTSSTUDIENGÄNGE
1. a) Studierende des Lehramts L 1 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ für eine Zugehörigkeit entscheiden

zu dem Fachbereich, dem das
Wahlfach zugeordnet ist,


oder zum Fachbereich 04

b) Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an dem



Fachbereich 04
2. a) Studierende des Lehramts L 2 und L 3 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ für eine Zugehörigkeit entscheiden



zu den Fachbereichen, denen
die beiden Wahlfächer
zugeordnet sind.

b) Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an



dem Fachbereich, dem das
1. Wahlfach zugeordnet ist.
3. a) Studierende der Polytechnik/Arbeitslehre mit Abschluß L 2 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ entscheiden für eine Zugehörigkeit zum



Fachbereich 02,
Fachbereich 03,
Fachbereich 04,
Fachbereich 13,
Fachbereich 14,
oder Fachbereich 20

b) Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, gehören sie an dem



Fachbereich 04
4. a) Studierende des Lehramts L 4 können sich nach Maßgabe ihres Studienschwerpunktes alternativ entscheiden für eine Zugehörigkeit



entsprechend der Regelung für die agrarwissenschaftlichen Studiengänge -siehe 10. a) und b)- bzw. für die haushalts- und ernährungswissenschaftlichen Studiengänge - siehe 11. a) und b)-


oder zum Fachbereich 04

b) Soweit Studierende keine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben,



richtet sich ihre Fachbereichszugehörigkeit nach den agrarwissenschaftlichen Studiengängen (siehe 10.) bzw. den haushalts- und ernährungswissenschaftlichen Studiengängen (siehe 11.)
5. Studierende des Lehramts L 5 gehören an dem



Fachbereich 04
E. STUDIENGÄNGE MIT ABSCHLUSS PROMOTION

Studierende, die für einen Studiengang mit dem Abschluß Promotion eingeschrieben sind, werden wie Studierende mit dem Studienabschluß Staatsexamen, Diplom oder Magister behandelt.
Der vorstehlende Beschluß des StA I vom 8.2.1979 ist maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ab Sommersemester 1979.
Giessen, 8.2.1979
gez. Alewell
Präsident

Erlaßgrundlage
StA I 8.2.1979
§§ 18(2) Ziff. 1i,
24 (5) HUG
§ 16 (3) HHG