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2.24.00 Nr. 1 Geschäftsangelegenheiten - Geschäftsordnung des Hessischen Landtages

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Geschäftsangelegenheiten Geschäftsordnung des Hessischen Landtages
Hinweisvom 31. Januar 1973
Erlaßgrundlage

Hinweis: Nach § 13 Abs. 5 HHG ist für das Verfahren in Sitzungen der Kollegialorgane der Universität die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags sinngemäß anzuwenden, soweit die Gesetze oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen.

Die Geschäftsordnung ist abgedruckt in

MUG 1.70.00 Nr. 1

Erlaßgrundlage

Hess. Landtag

31.1.1973