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2.31.02 Nr. 1 Organisationsstatut für das Zentrum für internationale Entwicklungs- und Umweltforschung

2.31.02 Nr. 1
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Organisationsstatut für das Zentrum für internationale Entwicklungs- und Umweltforschung (ZEU)
Hinweis vom 17. Dezember 1997

Präsident
Organisationsstatut 17.12.1997

Präambel

Das Zentrum für internationale Entwicklungs- und Umweltforschung (ZEU) ist gemäß § 26 Absatz 3 HUG vom Präsidenten der Justus-Liebig-Universität mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses II zum 1. Januar 1998 errichtet worden.

Das Zentrum ist die Nachfolgeeinrichtung des Zentrums für kontinentale Agrar- und Wirtschaftsforschung, des Zentrums für regionale Entwicklungsforschung sowie des Wissenschaftlichen Zentrums Tropeninstituts, die zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben worden sind.

§ 1 Aufgaben

(1) Das Zentrum für internationale Entwicklungs- und Umweltforschung (ZEU) hat die folgenden Aufgaben:

  1. Forschung
    Das Zentrum führt zu grundlegenden entwicklungs- und umweltpolitischen Fragestellungen interdisziplinäre Forschungsvorhaben durch.
  2. Lehre
    Das Zentrum unterstützt die beteiligten Fachbereiche bei der Koordination des bestehenden Lehrangebots und entwickelt Konzepte für Aufbau- und Kontaktstudiengänge.
  3. Fort- und Weiterbildung
    Das Zentrum bietet in- und ausländischen Fachkräften Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten an und führt regelmäßig Symposien und Vortragsveranstaltungen durch.
  4. Dienstleistungen
    Das Zentrum steht im Rahmen seiner Aufgabenstellung als Kontakt- und Vermittlungsstelle für Anfragen zur Verfügung; es wird gutachterlich tätig. Es unterhält in Abstimmung mit der Universitätsbibliothek eine Fachbibliothek sowie andere EDV-gestützte Daten- und Informationssysteme.

(2) Das Zentrum informiert regelmäßig über seine Forschungsergebnisse, insbesondere durch die Herausgabe wissenschaftlicher Schriftreihen.

§ 2 Aufbau

(1) Das Zentrum für internationale Entwicklungs- und Umweltforschung arbeitet interdisziplinär auf der Grundlage eines vom Direktorium beschlossenen Arbeitsprogramms (§ 7 Absatz 2 Nr. 3)

(2) Das Zentrum gliedert sich in Sektionen und Arbeitsgruppen (§ 10).

§ 3 Organisation

(1) Das Zentrum für internationale Entwicklungs- und Umweltforschung hat folgende Gremien:

  1. Direktorium (§ 6)
  2. Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor (§ 8)
  3. Beirat (§ 9)
  4. Sektionen (§ 10 Absatz 1)
  5. Projektbezogene Arbeitsgruppen (§ 10 Absatz 3)
  6. Dienstversammlung der Mitglieder und Angehörigen (§ 11)

(2) Die Zusammenarbeit seiner Mitglieder (§ 4) und Angehörigen (§ 5) sowie die Realisierung des Arbeitsprogramms erfolgen überwiegend in projektbezogenen Arbeitsgruppen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Zentrums sind:

acht vom Ständigen Ausschuß II für die Dauer von vier Jahren benannten Professorinnen und Professoren, von denen jeweils zwei eine Sektion repräsentieren sollen;

  1. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Stellen im Zentrum ausgewiesen sind;
  2. die administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihre Stellen im Zentrum ausgewiesen sind;
  3. die Hilfskräfte, soweit sie immatrikuliert sind und ihre Bezüge aus Landesmitteln bereitgestellt werden;
  4. die aus Drittmitteln im Rahmen von Arbeitsprojekten des Zentrums bezahlten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitglieder sind jeweils einer Sektion zuzuordnen; hierüber entscheidet das Direktorium (§ 7 Absatz 2 Nr. 5 ).

(2) Auf Vorschlag des Direktoriums kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses II dem Zentrum weitere Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für die Dauer von vier Jahren zuordnen. Voraussetzung hierfür ist, daß die betreffenden Personen im Zentrum mitarbeiten wollen und ihre materielle Ausstattung sichergestellt ist. Dem Zentrum sollen nicht mehr als 10 Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 angehören.

(3) Beteiligen sich Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 wiederholt nicht an den vom Direktorium beschlossenen Arbeitsprojekten, ohne dafür stichhaltige Gründe zu haben, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Direktoriums und nach Zustimmung des Ständigen Ausschusses II ihre Mitgliedschaft für beendet erklären.

(4) Scheiden Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 aus dem Dienst der Universität aus oder treten sie als Mitglieder des Zentrums zurück oder wird ihre Mitgliedschaft für beendet erklärt (Absatz 3), sind dem Zentrum neue Mitglieder gemäß Absatz 2 zuzuordnen.

§ 5 Angehörige

(1) Angehörige des Zentrums sind diejenigen Mitglieder und Angehörigen der Universität, die für zeitlich begrenzte Aufgaben und Projekte in einer Arbeitsgruppe mitwirken.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden auf Vorschlag der Sektionsleiterin oder des Sektionsleiters (§10 Absatz 2) vom Geschäftsführenden Direktoriumsmitglied der betreffenden Arbeitsgruppe zugeordnet. Voraussetzung hierfür ist, daß die betreffenden Personen befristet in einer Arbeitsgruppe mitarbeiten wollen und ihre Ausstattung sichergestellt ist

§ 6 Direktorium

(1) Dem Direktorium gehören als Mitglieder an

  1. alle Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Zentrums sind (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2),
  2. zwei Personen, die die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten,
  3. eine Person, die die Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertritt, sowie
  4. eine Person, die die Gruppe der Studierenden vertritt.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen müssen Mitglieder des Zentrums sein; sie werden jeweils von den im Zentrum tätigen Mitgliedern ihrer Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die in Absatz 1 Nr. 4 genannte Person soll dem Zentrum als Diplomandin oder Diplomand, Doktorandin oder Doktorand, immatrikulierte Hilfskraftoder aus anderen Gründen verbunden sein; sie wird von den studentischen Vertreterinnen und Vertretern im Konvent gewählt.

§ 7 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium ist zuständig für alle Angelegenheiten des Zentrums von wesentlicher Bedeutung, für die nicht die Zuständigkeit des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds oder eine andere Zuständigkeit durch Gesetz, die Grundordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen oder diese Ordnung bestimmt ist. Es tritt mindestens einmal in jedem Semester zusammen.

(2) Das Direktorium hat die folgenden Aufgaben:

  1. Wahl des Geschäftsführenden Direktoriumsmitgliedes (§ 8 Absatz 1), des stellvertretenden geschäftsführenden Direktoriumsmitgliedes (§ 8 Absatz 6) sowie der Leiterinnen und Leiter der Sektionen (§ 10 Absatz 2);
  2. Erlaß der Ordnung für die Verwaltung und Benutzung des Zentrums;
  3. Verabschiedung des Arbeitsprogramms (§ 3 Absatz 2);
  4. Verabschiedung des Haushaltsplans;
  5. Vorschläge über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Sektionen (§ 10 Absatz 1 Satz 2) und Zuordnung von deren Mitgliedern (§ 4 Absatz 1);
  6. Vorschläge für die Zuordnung neuer Mitglieder (§ 4 Absatz 2) und die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 3);
  7. Entscheidungen über die Errichtung und Aufhebung von projektbezogenen Arbeitsgruppen (§ 10 Absatz 3);
  8. Stellungnahme zur Besetzung der Position einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers des Zentrums (§ 8 Absatz 8);
  9. Diskussion und Verabschiedung des Jahresberichts des Zentrums (§ 8 Absatz 5)

§ 8 Geschäftsführende Direktorin, Geschäftsführender Direktor

(1) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor (das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied) wird aus dem Kreis der dem Zentrum als Mitglieder angehörenden Professorinnen und Professoren durch das Direktorium für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Direktoriums auch der Mehrheit der diesemals Mitglieder angehörenden Professorinnen und Professoren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied leitet und verwaltet das Zentrum. Es ist für alle Angelegenheiten des Zentrums zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Direktoriums oder eine andere Zuständigkeit durch Gesetz, die Grundordnung derJustus-Liebig-Universität Gießen oder diese Ordnung bestimmt ist. Ist eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Direktoriums fällt, unaufschiebbar zu erledigen und kann das Direktorium nicht alsbald zu einer Sitzung zusammentreten oder war eine Sitzung nicht beschlußfähig, kann das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied vorläufige Maßnahmen treffen; die Mitglieder des Direktoriums sind unverzüglich zu unterrichten. Es übt das Hausrecht im Bereich des Zentrums unbeschadet des Hausrechts der Präsidentin oder des Präsidenten aus.

(3) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Es bereitet die Beschlüsse des Direktoriums vor und vollzieht sie.

(4) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied beruft die Dienstversammlung (§ 11) ein, leitet sie und berichtet dem Direktorium über deren Ergebnisse.

(5) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied legt dem Direktorium den schriftlichen Jahresbericht vor und leitet ihn nach Zustimmung des Direktoriums und derStellungnahme des Beirats (§ 9 Absatz 6 Nr. 3) an die Präsidentin oder denPräsidenten weiter. Es informiert die Öffentlichkeit über die Arbeit des Zentrums.

(6) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied wird bei Verhinderung durch ein stellvertretendes geschäftsführendes Direktoriumsmitglied vertreten. Für seine Wahlgilt Absatz 1 entsprechend.

(7) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied wird in der Leitung und Verwaltung des Zentrums durch das stellvertretende geschäftsführende Direktoriumsmitglied sowie dieLeiterinnen und Leiter der Sektionen unterstützt.

(8) Die laufende Arbeit der Geschäftsführung des Zentrums wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer unterstützt, die oder der Mitglied desZentrums ist.

§ 9 Beirat

(1) Zur Sicherung der übergreifenden Aufgaben des Zentrums und zur Wahrung der Interessen der Justus-Liebig-Universität wird ein Beirat gebildet.

(2) Der Beirat besteht aus insgesamt zehn Mitgliedern, nämlich

  1. drei Personen, die die Gruppe der Professorinnen und Professoren vertreten;
  2. einer Person, die die Gruppe der wissenschaftllichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertritt;
  3. einer Person, die die Gruppe der Studierenden vertritt sowie
  4. fünf Personen, die fachlich einschlägig ausgewiesen und nicht Mitglieder oder Angehörige der Universität sind.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Ständigen Ausschuß II für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unter Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen sollen den drei folgenden Fächerzonen angehören:

  1. Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Geisteswissenschaften;
  2. Naturwissenschaften sowie Human- und Veterinärmedizin;
  3. Agrarwissenschaften und Umweltsicherung sowie Ernährungs- und Haushaltswissenschaften.

Für die unter Absatz 2 Nr. 4 genannten Personen hat das Direktorium ein Vorschlagsrecht. Macht das Direktorium von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch, kann der Ständige Ausschuß II die betreffenden Beiratsmitglieder ohne Vorschlag wählen

(4) Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht Mitglieder des Zentrums sein. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied hat im Beirat beratende Stimme.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Person zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und eine Person zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Fachliche Beratung des Direktoriums, insbesondere Empfehlung für Forschungsvorhaben;
  2. Stellungnahme zu dem vom Direktorium beschlossen Arbeitsprogramm (§ 7 Absatz2 Nr. 3);
  3. Stellungnahme zu dem Jahresbericht des Zentrums (§ 8 Absatz 5);
  4. Vorschläge oder Stellungnahmen zu Vorschlägen über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Sektionen (§ 10 Absatz 1 Satz 2).

§ 10 Sektionen und Arbeitsgruppen

(1) Bei der Gründung des Zentrums werden folgende Sektionen eingerichtet

  1. Nutzung natürlicher Ressourcen und Umweltsicherung,
  2. Ernährungssicherung,
  3. Entwicklung und Armutsbekämpfung sowie
  4. Institutionelle Grundlagen regionaler Entwicklungsprozesse.

Über die Änderung, Aufhebung oder die Neuerrichtung von Sektionen entscheidet das Direktorium; der Beschluß des Zentrums bedarf der Zustimmung des Ständigen Ausschusses II.

(2) Die Sektionsleiterinnen und -leiter werden durch das Direktorium gewählt.

(3) Die projektbezogenen Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag der Sektionsleiterinnen und -leiter durch das Direktorium errichtet und aufgehoben. Derartige Arbeitsgruppenkönnen auch sektionsübergreifend tätig werden.

§ 11 Dienstversammlung

(1) Die Mitglieder und Angehörigen des Zentrums kommen einmal im Jahr zu einer Dienstversammlung zusammen, um die Aufgabenplanung und die Arbeitsorganisation zu beraten.

(2) Die Einberufung und Leitung erfolgt durch das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied.

(3) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied berichtet der Dienstversammlung über alle wesentlichen Aspekte der Zentrumstätigkeiten.

§ 12 Finanzierung

Die Finanzierung der Zentrumsarbeit erfolgt durch Haushaltsmittel, die dem Zentrum durch die Justus-Liebig-Universität zugewiesen werden, sowie durch die Einwerbung von Drittmitteln.

§ 13 Auflösung

(1) Das Zentrum kann nur nach Anhörung des Direktoriums und des Beirates und mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses II durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität aufgelöst werden

(2) Bei einer Auflösung des Zentrums entscheidet auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Ständige Ausschuß III über die künftige Verwendung der Personal- und Sachmittel sowie der Räume.

Gießen, den 17. Dezember 1997
(Prof. Dr. Stefan Hormuth)
Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen