Inhaltspezifische Aktionen

2.70.00 Nr. 2 Benutzungsordnung für das Bibliothekssystem

2.70.00 Nr. 2 PDF Download als PDF-Dokument
Benutzungsordnung für das Bibliothekssystem der Justus-Liebig-Universität Gießen

Präsidium
Benutzungsordnung Bibliothekssystem 20.02.2002

Das Präsidium der Justus-Liebig-Universität Gießen hat nach § 42 Absatz 7 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) in Verbindung mit § 10 der "Ordnung für das Bibliothekssystem der Justus-Liebig-Universität Gießen" vom 20. Februar 2002 (StAnz. 06. Mai 2002, S. 1676f.) die folgende Benutzungsordnung erlassen:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für das Bibliothekssystem der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU).

(2) Der Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses ist öffentlich-rechtlich.

§ 2 Aufgaben des Bibliothekssystems

(1) Das Bibliothekssystem der JLU dient der Forschung, der Lehre und dem Studium, der beruflichen und sonstigen Bildung ihrer Mitglieder und Angehörigen.

(2) Die Zentralbibliothek (Universitätsbibliothek) ist zugleich eine öffentliche wissenschaftliche Allgemeinbibliothek und übernimmt Aufgaben in der regionalen und überregionalen Literaturversorgung.

§ 3 Zulassung zur Benutzung

(1) Lesesäle, Katalogräume und sonstige der Benutzung dienende Räumlichkeiten sind ohne förmliche Zulassung zugänglich. Die Benutzungsordnung wird durch die Benutzung anerkannt.

(2) Für die Benutzung der EDV - Arbeitsplätze im Bibliothekssystem werden zusätzlich besondere Regelungen erlassen, die in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

§ 4 Ordnungsregelungen in den Bibliotheken

(1) Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, die Benutzungsordnung zu beachten, auf die anderen Benutzerinnen und Benutzer Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, wie es dem Charakter einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entspricht.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung von Büchern oder sonstigem Bibliotheksgut ist Schadenersatz zu leisten.
Dessen Art und Höhe wird von der Leitung der entsprechenden Bibliothek bestimmt.
Die Benutzerin oder der Benutzer hat bei der Ausleihe von Büchern oder sonstigen Materialien fehlende Teile oder sonstige Schäden unverzüglich anzuzeigen.
Als Beschädigung gilt auch das Beschreiben, das An- und Unterstreichen.

(3) Die Lesesäle und sonstigen Freihandbereiche dürfen nicht mit Überkleidung, Hüten, Schirmen, Taschen und dergleichen betreten werden.
Sofern eine Bibliothek des Bibliothekssystems Aufbewahrungsmöglichkeiten (Garderobe, Garderobenschränke, Schließfächer) anbietet, übernimmt sie keine Haftung.

(4) Beim Verlassen der Lesesäle und der sonstigen Freihandbereiche räumen die Benutzerinnen und Benutzer ihren Arbeitsplatz.
Die mitgeführten Bücher und sonstigen Materialien sind unaufgefordert der Ausgangskontrolle vorzuzeigen.

(5) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliotheken, insbesondere in den Lesesälen und Katalogräumen, ist ruhestörendes Verhalten zu vermeiden.
Das Essen und Rauchen ist nur in den dafür bestimmten Räumen gestattet.
Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

(6) Die Bibliotheken können die Benutzung von Diktiergeräten, Schreibmaschinen und Datenverarbeitungsgeräten auf besondere Arbeitsplätze beschränken.
Die Nutzung von drahtlosen Telefonen und Geräten der Unterhaltungsindustrie ist untersagt.

(7) Die Leiterin oder der Leiter des Bibliothekssystems übt im Namen des Präsidenten das Hausrecht aus.

(8) Fotografien, Film- und Tonbandaufnahmen dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Bibliothekssystems angefertigt werden.

(9) Bei Verstößen gegen diese Regelungen kann die Benutzerin oder der Benutzer zeitweise oder dauernd von der Benutzung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Alle Verpflichtungen, die auf Grund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach einem Ausschluss bestehen.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten der Bibliotheken.
Sie werden nach Beratung durch den zuständigen Bibliotheksausschuss durch die Leiterin oder den Leiter des Bibliothekssystems bestimmt und durch Aushang und auf sonst geeignete Weise bekanntgegeben.

(2) Die Bibliotheken können zur Revision ihrer Bestände oder aus sonstigem triftigem Grund für kurze Zeit geschlossen werden.

§ 6 Kosten (Gebühren und Auslagen) und Leistungsentgelte

(1) Die Benutzung der Bibliotheken, insbesondere die Ausleihe von Literatur und anderen Medien ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Im Übrigen werden Gebühren und Auslagen auf Grund des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 01. Februar 1995 (GVBl. I S. 67) und nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 20. Juni 2000 (GVBl. I S. 318) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(3) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) in der jeweils geltenden Fassung von den Finanzämtern vollstreckt, wenn die Benutzerin oder der Benutzer mit der Zahlung im Verzug ist.

(4) Für alle nicht den Absätzen 1 oder 2 unterfallenden Dienstleistungen der Bibliotheken können im Einzelnen Leistungsentgelte vereinbart werden.

§ 7 Benutzung der Präsenzbestände und der wertvollen Bestände

(1) Präsenzbestände der Bibliotheken und wertvolle sowie vor dem Jahre 1900 gedruckte Bücher dürfen grundsätzlich nur in den Räumen der entsprechenden Bibliothek benutzt werden.

Über Ausnahme entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Bibliothekssystems oder von ihr oder ihm beauftragte Personen.

Darüber hinaus können einzelne Werke und Teile des Bestandes auf die Benutzung vor Ort beschränkt werden.

Die Einzelheiten regelt die Leiterin oder der Leiter des Bibliothekssystems oder von ihr oder ihm beauftragte Personen nach Bedarf.

(2) Die Benutzung von Handschriften und ähnlichen Gegenständen ist in den "Bedingungen für die Benutzung von Handschriften (einschließlich Nachlässen), Inkunabeln und Rara" geregelt.

§ 8 Zulassung zur Ausleihe in der Zentralbibliothek

(1) Jede Person ab 16 Jahren kann zur Ausleihe in der Zentralbibliothek zugelassen werden, die im Bundesland Hessen bzw. im Einzugsgebiet der Leihverkehrsregion Hessen / Rheinland-Pfalz für die Dauer von mindestens drei Monaten wohnt, arbeitet oder studiert, wenn sie sich nach Person und Wohnsitz ausweist und die Benutzungsordnung durch Unterschrift anerkennt.
Minderjährige legen bei der Anmeldung eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vor.
Dieser verpflichtet sich darin, ggf. für Schäden Ersatz zu leisten und Gebühren und Auslagen zu begleichen.

(2) Die Zulassung zur Ausleihe kann zeitlich befristet werden.

(3) Bei der Anmeldung werden die Benutzerinnen und Benutzer über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten informiert.

(4) Zur Ausleihe erhalten die Benutzerinnen und Benutzer einen Ausweis oder gegebenenfalls eine Chipkarte.
Als Benutzerausweis kann auch der Studienausweis oder ein sonstiges in der Hochschule allgemein eingesetztes Ausweisdokument dienen.

(5) Der Ausweis berechtigt zur Ausleihe von Büchern oder anderen Medien und ist bei der Ausleihe vorzulegen.
Er ist nicht übertragbar.
Der Verlust sowie Namens- oder Adressänderungen sind der ausstellenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Die Benutzerinnen und Benutzer, auf deren Namen der Ausweis ausgestellt ist, haften für alle Schäden, die durch von ihr oder ihm verschuldeten Missbrauch des Ausweises oder durch Unterlassen der sofortigen Verlustanzeige entstehen.
Für die Neuanfertigung eines in Verlust geratenen Ausweises wird nach der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst eine Verwaltungsgebühr erhoben.

(6) Werden die Voraussetzungen zur Zulassung zur Benutzung nicht mehr erfüllt, muss die Benutzerin oder der Benutzer dies der Zentralbibliothek mitteilen, die ausgeliehenen Bücher oder sonstigen Materialien zurückgeben und ggf. ausstehende Gebühren oder Auslagen zahlen.

§ 9 Ausleihe und Vormerkung von Beständen der Zentralbibliothek

(1) Ausleihende Person ist diejenige, auf deren Ausweis ausgeliehen wird.

(2) Jede Entleihung ist ordnungsgemäß, d.h. i.d.R. durch Leihschein oder maschinelle Ausleihverbuchung zu registrieren.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Bibliothekssystems oder von ihr oder ihm beauftragte Personen können die Anzahl der gleichzeitigen Ausleihen für die einzelne Benutzerin oder den einzelnen Benutzer beschränken.

(4) Ausgeliehene Bestände dürfen nicht weitergegeben werden.
Vor Antritt längerer Reisen sind sie zurückzugeben.

(5) Ausgeliehene Bestände können im Allgemeinen vorgemerkt werden.

Die Leiterin oder der Leiter des Bibliothekssystems oder von ihr oder ihm beauftragte Personen können die Anzahl der Vormerkungen beschränken.

§ 10 Leihfristen und Verlängerung von Beständen der Zentralbibliothek

(1) Die Leihfrist beträgt i.d.R. vier Wochen für die ausleihbaren Bestände.

Für Teilbestände (z.B. Präsenzbestände, sehgeschädigtengerechtes Material) kann die Leiterin oder der Leiter des Bibliothekssystems eine veränderte Leihfrist festlegen.

Für dienstliche Zwecke können die Bestände vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden.

(2) Wird ein Buch oder Medium nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben und liegt kein fristgerechter Antrag auf deren Verlängerung vor, wird die Benutzerin oder der Benutzer schriftlich oder per E-Mail gemahnt, das Buch oder Medium unverzüglichen zurückzugeben. Nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen (bei der Ausleihe von Präsenzbeständen: nach Ablauf von drei Kalendertagen) ergeht eine zweite Mahnung. Nach weiteren vierzehn Kalendertagen (bei der Ausleihe von Präsenzbeständen: nach Ablauf von weiteren drei Kalendertagen) wird mit der dritten Mahnung die Ersatzbeschaffung des Buches oder Mediums auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers sowie eine Strafanzeige wegen Veruntreuung nach § 246 StGB angedroht und nach weiteren sieben Kalendertagen vollzogen. Die Mahngebühren nach § 6 Absatz 2 werden mit dem Tag der Ausstellung der Mahnung fällig.

(3) Eine Verlängerung der Leihfrist ist i.d.R. möglich.

Ausgenommen sind insbesondere vorgemerkte und angemahnte Materialien.

Zur Verlängerung kann die Vorlage des betreffenden Werkes verlangt werden.

Die Anzahl der Verlängerungen pro Einheit kann begrenzt werden.

(4) Professorinnen und Professoren und von ihnen bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für die Dauer von sechs Monaten ausleihen.

Nach Fristablauf werden die ausgeliehenen Bücher und sonstigen Materialien zurückgegeben.

Weiterhin benötigte Bücher werden erneut ausgeliehen.

Die Professorinnen und Professoren stellen sicher, daß ausgeliehene Bücher und sonstige Materialien in ihren Räumen auch von instituts- bzw. fachbereichsfremden Benutzerinnen und Benutzern eingesehen werden können; die Professorinnen und Professoren sind jedoch für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich.

Eine Unterausleihe findet nicht statt.

§ 11 Ausleihe von Beständen der dezentralen Fachbibliotheken

(1) Die dezentralen Fachbibliotheken sind grundsätzlich Präsenzbibliotheken mit eingeschränkter Ausleihe, die ihre Bestände in Freihandaufstellung zugänglich machen.

(2) Die Ausleihverfahren in den dezentralen Bibliotheken werden nach Beratung durch den jeweiligen Bibliotheksausschuss von der Leiterin oder dem Leiter des Bibliothekssystems festgelegt und durch Aushang oder auf sonst geeignete Weise bekannt gemacht.

Im Falle der Einrichtung eines eingeschränkten Ausleihverfahrens sind alle Mitglieder und Angehörigen der Justus-Liebig-Universität zur Ausleihe zuzulassen.

(3) Handapparate können auf Antrag bei der Leiterin oder dem Leiter des Bibliothekssystems für die Professorinnen oder Professoren der Justus-Liebig-Universität eingerichtet werden.

Der Umfang der Handapparate sollte nach Möglichkeit 300 Bände nicht überschreiten.

Die Handapparate befinden sich i.d.R. am Dienstplatz der Entleiherin oder des Entleihers.

Der Bestand der Handapparate ist im Katalog des Bibliothekssystems nachzuweisen.

Ein nur in einem Handapparat vorhandenes Werk ist anderen Benutzerinnen oder Benutzern über die jeweilige dezentrale Fachbibliothek oder die Zentralbibliothek oder unmittelbar vor Ort zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

(4) Zu laufenden Lehrveranstaltungen können Semesterapparate in den dezentralen Fachbibliotheken oder der Zentralbibliothek aus den Beständen der jeweiligen Fachbibliothek oder mit Genehmigung der Leiterin oder des Leiters des Bibliothekssystems auch aus den Beständen anderer Bibliotheken des Bibliothekssystems zusammengestellt werden.

Teile des Bestandes (z.B. Zeitschriftenhefte, Bibliographien und Nachschlagewerke, sonstige Präsenzbestände oder Bestände aus der Lehrbuchsammlung) können von der Leiterin oder dem Leiter des Bibliothekssystems von der Aufstellung in den Semesterapparaten ausgeschlossen werden.

Die Ausleihe aus den Semesterapparaten wird durch die Leiterin oder den Leiter des Bibliothekssystems nach Beratung durch den zuständigen Bibliotheksausschuss und die betroffene Lehrende oder den betroffenen Lehrenden geregelt und auf geeignete Weise bekannt gemacht.

§ 12 Ausleihe von auswärts

(1) Literatur, die im Bibliothekssystem der JLU nicht vorhanden ist, kann von der Zentralbibliothek nach der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland / Leihverkehrsordnung (LVO) aus anderen deutschen Bibliotheken vermittelt werden.

Leihfristen und sonstige Einschränkungen der Benutzung (z.B. "nur für den Lesesaal") richten sich nach den Bestimmungen der verleihenden Bibliothek.

Im Übrigen gilt die Leihverkehrsordnung.

(2) Literatur, die in deutschen Bibliotheken nicht vorhanden, aber für die wissenschaftliche Arbeit notwendig ist, kann im internationalen Leihverkehr bestellt werden.

(3) Im Übrigen kann benötigte Literatur auch außerhalb der Leihverkehrsordnung im Wege der Direktlieferung bei einer anderen Bibliothek bestellt werden.

Die Ausleihkonditionen richten sich auch hier nach den Vorgaben der gebenden Bibliothek.

(4) Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind von der Bestellerin oder vom Besteller zu tragen.

§ 13 Sonstige Benutzung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bibliothekssystems erteilen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Grund der Kataloge, Datenbanken und Bestände Auskünfte.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte kann nicht übernommen werden.

(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Bibliotheken des Bibliothekssystems außerdem Mikrofilm- und Mikrofichelesegeräte, Readerprinter, Geräte zur Wiedergabe von Tonträgern und audiovisuellen Medien, PCs, CD-Stationen und andere Geräte zur Verfügung.

(3) Die Nutzung eigener technischer Geräte bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Bibliothek.

Die Benutzung eigener Datenträger auf Geräten der Bibliotheken des Bibliothekssystems geschieht auf eigene Gefahr.

Die Benutzerinnen oder Benutzer haften für die Schäden, die hierbei an bibliothekseigenen Geräten oder Dateien entstehen.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität in Kraft.
Gießen, 20.02.2002

Für das Präsidium der Justus-Liebig-Universität Gießen:

Prof. Dr. Stefan Hormuth
Präsident