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2.32.01 Nr. 1: Technische Betriebseinheit Hochschulrechenzentrum

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Technische Betriebseinheit Hochschulrechenzentrum
Hinweis vom 4. Juni 1975
Erlaßgrundlage

(Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1975 S. 583)

Gemäß § 27 Abs. 5 des Hessichen Universitätsgesetzes (HUG) in der Fassung vom 6. Dezember 1974 (GVBl. I S. 603) erlasse ich die folgende Satzung des "Hochschulrechenzentrums der Justus-Liebig-Universität Giessen", dessen Bildung gemäß § 36 Abs. 1 Nr.4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.6.1973 (GVBl. I S. 202), vom Hessischen Kultusminister mit Erlaß vom 26. Mai 1975
- V A 5 - 423/434 (1) - 6 - genehmigt worden ist.

Satzung des Hochschulrechenzentrums der Justus Liebig-Universität Gießen

Nachstehend gebe ich dieSatzung für die Technische Betriebseinheit "Hochschulrechenzentrum der Justus Liebig-Universität Gießen" bekannt. Satzung des Hochschulrechenzentrums der Justus Liebig-Universität Gießen

§ 1

Das Hochschulrechenzentrum (HRZ) der Justus Liebig-Universität Gießen ist Technische Betriebseinheit der Universität (§ 27 [5] HUG)

§ 2

(1) Der Direktor des HRZ leitet verantwortlich den Rechenbetrieb und die laufende Geschäftsführung im HRZ. Er ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Direktor des HRZ wird vom Präsidenten eingesetzt.

§ 3

(1) Der zuständige Ausschuß für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Hochschulrechenzentrums (HRZ) ist der Ständige Ausschuß III (SA III). Er erläßt die Benutzungsordnung, die den jeweils sich ändernden Bedingungen angepaßt wird.

(2) Am Hochschulrechenzentrum (HRZ) der Justus Liebig-Universität Gießen wird als Gesprächspartner der Benutzer gegenüber dem HRZ ein Benutzerausschuß (BA) eingerichtet. Der Benutzerausschuß hat beratende Funktion.

Er setzt sich zusammen aus einem Mitglied der Hochschulverwaltung und sieben Mitgliedern der rechenstärksten Fachbereiche. Jedes Mitglied aus den im BA vertretenen Fachbereichen vertritt bestimmte im BA vertretene benachbarte Fachbereiche. Die Mitvertretung der nicht im BA vertrtetenen Fachbereiche wird vom SA III geregelt.

Die Mitglieder des BA werden vom SA III für die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Der BA hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Formulierung von Benutzerwünschen zum täglichen Betrieb;

b) Abwägen einzelner Benutzerwünsche gegenüber dem Geasamtinteresse;

c) Lösung von Benutzerproblemen und -wünschen in Zusammenarbeit mit der Leitung des HRZ;

d) Förderung des Informationsaustausches vom HRZ zu den Benutzern, von den Benutzern zum HRZ. Insbesondere Unterstützung des HRZ bei der Feststellung von Benutzerbedürfnissen hinsichtlich Rechenzeit, Gerät u.ä.;

e) Veranstaltungen von Benutzerversammlungen;

f) Stellungnahme zum Entwurf einer Benutzerordnung sowie deren Änderung;

g) Formulierung von Benutzerwünschen bei der Auswahl eines neuen Systems und Neubau des HRZ.

§ 4

Das HRZ hat insbesondere folgende Aufgaben

(1) Bereitstellung von Rechenmöglickeiten durch:

  • Sorge für die technische Funktion der Geräte,
  • Organisation des Rechenbetriebs.

(2) Unterstützung der Benutzer durch

  • Beratung in programmiertechnischen Fragen,
  • wissenschaftliche Beratung hinsichtlich Systemanlagen und geeigneter Lösungsmethoden
  • laufende Information der Benutzer über für sie wichtige Einzelheiten

(3) Betreuung der Programmbibliothek durch ständige Erweiterung un Ergänzung

  • des Framdprogramm-Nachweises,
  • der Fremdprogramm-Sammlung,
  • der Eigenprogramm-Sammlung

(4) Erhöhung der Effektivität des Rechenzentrums durch

  • Optimierung des Rechenbetriebs im Rahmen der vorhandenen Softwaren
  • Verbesserung und Erweiterung der Grundsoftware.

(5) Planung für die Neubeschaffung und Erweiterung von Rechnern und Peripherie.

§ 5

(1) Zur Förderung der wissenschaftlichen Leistung des HRZ sollen die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsarbeiten in einem FB oder einem wissenschaftlichen Zentrum, die Beziehungen zu Aufgaben des HRZ haben, beteiligt werden. Der Direktor sorgt dafür, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter etwa die Hälfte der Arbeitszeit in der Forschung eingesetzt werden. Die Zuweisung einzelner Forschungsarbeiten soll im Einverständnis mit den Betroffenen erfolgen.

(2) Treten bei der Aufgabenteilung durch den Direktor an die Mitarbeiter Unstimmigkeiten auf, entscheidet der Präsident.

Gießen, den 4. Juni 1975
gez. Meimberg Präsident


Erlaßgrundlage
Präsident
4.6.1975
§ 27 Abs. 5 HUG