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2.32.02 Nr. 1 Ordnung der Technischen Betriebseinheit "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe" der JLU Gießen

Gemäß § 27 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) in der Fassung vom 6. Dezember 1974 (GVBl. I S. 603) habe ich am 7. Dezember 1976 - nach Anhörung des Ständigen Ausschusses II - die folgende Ordnung für die Technische Betriebseinheit "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe" erlassen:

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Ordnung der Technischen Betriebseinheit
"Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe"
der Justus-Liebig-Universität Gießen
vom 07.12.1976 in der Fassung der
Berichtigung der 1. Änderung

Hinweis vom 28. Juni 1990
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

(1) Die Technische Betriebseinheit "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe" umfaßt die folgenden Lehr- und Versuchseinrichtungen der Justus-Liebig-Universität Gießen:

  1. Lehr- und Versuchsbetrieb MARIENBORN/HELDENBERGEN für landwirtschaftliche Betriebslehre,
  2. Lehr- und Versuchsbetrieb RAUISCHHOLZHAUSEN1) für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung,
  3. Lehr- und Versuchsbetrieb RUDLOS für Tierzucht und Haustiergenetik,
  4. Lehr- und Versuchsbetrieb GLADBACHERHOF für ökologischen Landbau.

(2) Für jede der vier Versuchseinrichtungen wird ein Haushaltsplan erstellt.2)

§ 2 Aufgaben der Landwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe

(1) Die Landwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe sind Einrichtungen der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Durchführung von agrar- und ernährungswissenschaftlicher sowie veterinärmedizinischer Forschung und Lehre. Weiterhin dienen sie zur Ableistung von Praktika für Studenten der Agrar- und Ernährungswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen.

(2) Aufgrund der Verbundenheit der Produktionsprozesse für Nahrungsrohstoffe und insbesondere aufgrund der jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanforderungen der verschiedenen Produktions- bzw. Versuchsprozesse stellen die Landwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe die wirtschaftlich zweckmäßigste Form zur Bereitstellung von agrar- und ernährungswissenschaftlichen Versuchskapazitäten dar.

(3) Der Lehr- und Versuchsbetrieb Marienborn/Heldenbergen dient schwerpunktmäßig der betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Forschung und Lehre.

(4) Der Lehr- und Versuchsbetrieb Rauischholzhausen dient schwerpunktmäßig zur Durchführung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Pflanzlichen Nahrungsrohstoffe, der Ökophysiologie der Kulturpflanzen, der Bodenfruchtbarkeit und der Pflanzenzüchtung.

(5) Der Lehr- und Versuchsbetrieb Rudlos dient schwerpunktmäßig der Forschung und Lehre für Tierzucht und tierische Nahrungsrohstoffe. Weiterhin sollen hier Anpassungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe an die Erfordernisse der Landschaftspflege untersucht werden.

(6) Der Lehr- und Versuchsbetrieb Gladbacherhof dient schwerpunktmäßig der Forschung und Lehre für den ökologischen Landbau.3 )

§ 3 Ausschuß der "Landwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe der Justus-Liebig-Universität Gießen"

(1) Für die Technische Betriebseinheit wird ein Ausschuß "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe der Justus-Liebig-Universität Gießen" gebildet. Der Ausschuß besteht aus den Versuchsbetriebsleitern (s. § 5 dieser Ordnung) und dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen. Dem Ausschuß gehören die Administratoren der Lehr- und Versuchsbetriebe mit beratender Stimme an.

(2) Der Ausschuß "Landwirtschaftlicher Lehr- und Versuchsbetriebe" wählt aus dem Kreis der Versuchsbetriebsleiter einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende bereitet die Ausschußsitzung vor und leitet sie. Er vertritt den Ausschuß gegenüber den Organen und Mitgliedern der Justus-Liebig-Universität Gießen sowie gegenüber Dritten.

(4) Der Ausschuß fällt Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4 Aufgaben des Ausschusses "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe der Justus-Liebig-Universität Gießen"

(1) Der Ausschuß hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung eine effiziente wissenschaftliche und wirtschaftliche Nutzung der Lehr- und Versuchsbetriebe zu gewährleisten. Die Versuchsbetriebsleiter beraten sich gegenseitig in allen Fachfragen.

(2) Der Ausschuß erstellt langfristige Versuchsrahmenpläne und schreibt sie jährlich fort. Er nimmt Anträge interessierter Wissenschaftler der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Durchführung von Forschungsvorhaben auf den Lehr- und Versuchsbetrieben entgegen und beschließt über ihre Durchführung.

(3) Der Ausschuß erstellt anhand der nach § 7 Abs. 1 dieser Ordnung vorgelegten Entwürfe und der nach § 4 Abs. 2 erstellten Versuchsrahmenpläne die Betriebsentwicklungspläne einschließlich der Investitionsmaßnahmen und verabschiedet sie. Die Betriebsentwicklungspläne werden jährlich fortgesetzt und sind Grundlagen für die Haushaltsanmeldungen.

(4) Der Ausschuß beschließt die Haushaltsanmeldungen der einzelnen Lehr- und Versuchsbetriebe aufgrund der von den Versuchsbetriebsleitern vorzulegenden Entwürfe. Er leitet sie an den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen weiter.

(5) Der Ausschuß trägt Sorge für die betriebliche Schwerpunktbildung, die Kooperation und die Rationalisierung bei Absatz, Beschaffung und Produktion der Lehr- und Versuchsbetriebe nach Maßgabe der wissenschaftlichen Ziele und unter Beachtung von § 2 bis 5 dieser Ordnung. Im Allgemeinen soll die Zahl der Betriebszweige auf das für die Forschungs- und Lehrziele des einzelnen Lehr- und Versuchsbetriebes notwendige Maß beschränkt werden. Andere Betriebszweige sollen nur dann geführt werden, wenn dies erheblich zur Wirtschaftlichkeit des Lehr- und Versuchsbetriebes beiträgt.

(6) Der Ausschuß nimmt die jährlichen Versuchsberichte der Versuchsbetriebsleiter entgegen und verabschiedet sie. Er leitet sie an den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität weiter.

(7) Der Ausschuß nimmt die jährlichen kameralistischen und betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüsse (Einnahmen-Ausgabenrechnung, G.u.V.-Rechnung, Kosten-Leistung-Rechnung) und die Betriebsanalysen entgegen, erörtert und verabschiedet sie. Er erstellt daraus jährliche Wirtschaftsberichte, die er an den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen weiterleitet

§ 5 Leitung und Organisation der einzelnen Lehr- und Versuchsbetriebe

(1) Die wissenschaftliche und betriebliche Leitung eines jeden Lehr- und Versuchsbetriebes obliegt einem Professor an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Er ist Versuchsbetriebsleiter.

(2) Der Versuchsbetriebsleiter ist Vorgesetzter des Administrators und des übrigen Personals des Lehr- und Versuchsbetriebes.

(3) Der Versuchsbetriebsleiter führt den Lehr- und Versuchsbetrieb nach Maßgabe des Haushaltsplanes, des Versuchsrahmenplanes und des Betriebsentwicklungsplanes (vgl. § 4 dieser Ordnung). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung und übt die haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnis aus.

(4) Der Versuchsbetriebsleiter entwirft die Haushaltsanmeldung für den von ihm geleiteten Lehr- und Versuchsbetrieb. Er erstellt einen jährlichen Versuchsbericht.

(5) Die laufende Betriebsführung sowie die laufende kameralistische und betriebswirtschaftliche Buchführung erfolgt in jedem Lehr- und Versuchsbetrieb durch einen Administrator und einen Rechnungsführer nach Maßgabe der Anordnungen des Versuchsbetriebsleiters.

§ 6 Bestellung der Versuchsbetriebsleiter

(1) Der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen bestellt die Versuchsbetriebsleiter für die Dauer von jeweils sechs Jahren (§ 27 Abs. 5 HUG). Wiederbestellung ist zulässig. Entsprechend der Aufgabenstellung der Versuchsbetriebe soll der Versuchsbetriebsleiter des Lehr- und Versuchsbetriebes Marienborn/Heldenbergen der Inhaber der Professur für landwirtschaftliche Betriebslehre sein; der Versuchsbetriebsleiter des Lehr- und Versuchsbetriebes Rauischholzhausen soll der Inhaber der Professur für Ökologie (Ökophysiologie der Kulturpflanzen) sein; der Versuchsbetriebsleiter des Lehr- und Versuchsbetriebes Rudlos soll der Inhaber der Professur für Tierzucht und Haustiergenetik sein; der Versuchsbetriebsleiter des Lehr- und Versuchsbetriebes Gladbacherhof soll der Inhaber der Professur für Biologische Produktionssysteme sein.3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident nach Anhörung des Ausschusses "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe"

a) andere als diese Professoren zu Versuchsbetriebsleitern bestellen,

b) einen Versuchsbetriebsleiter vorzeitig abberufen.

(2) Die Direktorien der Institute, denen die Versuchsbetriebsleiter angehören, können dem Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen begründete Bestellungsvorschläge zuleiten.

§ 7 Betriebswirtschaft

(1) Die Beratung bei der Einrichtung der laufenden Buchführung, die Anfertigung der Jahresabschlüsse und der Betriebsanalysen für sämtliche Lehr- und Versuchsbetriebe sowie die betriebswirtschaftliche Beratung überträgt der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen dem Inhaber einer Professur für landwirtschaftliche Betriebslehre an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Dieser erstellt außerdem in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Versuchsbetriebsleiter die Entwürfe der Betriebsentwicklungspläne. Die notwendigen Daten zur Erledigung dieser Aufgaben werden ihm von den Lehr- und Versuchsbetrieben aus der laufenden Buchführung zur Verfügung gestellt. Die laufende Buchführung obliegt den einzelnen Lehr- und Versuchsbetrieben (s. § 5 Abs. 5 dieser Ordnung).

(2) Zur Durchführung der unter Abs. 1 genannten Aufgabe wird der technischen Betriebseinheit "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe" die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zugeordnet. Kosten evtl. vorübergehend erforderlicher Hilfskräfte für diese Arbeiten werden jeweils auf Beschluß des Ausschusses "Landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsbetriebe der Justus-Liebig-Universität Gießen" von sämtlichen Lehr- und Versuchsbetrieben gemeinsam getragen.

Gießen, den 07.12.1976

gez. Meimberg
Präsident

Fußnoten:

1. Der Lehr- und Versuchsbetrieb umfaßt nicht das Versuchsfeld Rauischholzhausen, d.h. diejenigen Mittel, die unter ATG 92 für die Fachrichtung Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung ausgewiesen werden.

2. Eingefügt durch 1. Änderung vom 28.06.1990.

3. Berichtigung ABl. 15.08.1991, S.681.

Erlaßgrundlage/Änderungsbeschlüsse


Präsident HKM/HMWK Genehmigung Abl./StAnz. Seite
Ordnung 07.12.1976
28.01.1977 26
1. Änderung 28.06.1990 29.12.1990 15.02.1991 97
1. Berichtigung

15.08.1991 681