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2.41.02 Nr. 1 Organisationsangelegenheiten der Gemeinsamen Kommission "GK Polytechnik"

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Organisationsangelegenheiten der
Gemeinsamen Kommission
"GK Polytechnik/Arbeitslehre"

Hinweis vom 9. Februar 1978
Erlaßgrundlage

Gemäß § 25a Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes (HUG) in der Fassung vom 6.12.1974 (GVBl. I S. 603) haben die Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Erziehungswissenschaften, Physik, Chemie und Nahrungswirtschafts- und Haushaltswissenschaften nach Stellungnahme des Senats gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 3 HUG und mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses II der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 9. Februar 1978 folgenden Beschluß gefaßt:

Bildung einer "Gemeinsamen Kommission Polytechnik/Arbeitslehre" der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Erziehungswissenschaften, Physik, Chemie und Nahrungswirtschafts- und Haushaltswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen.

§ 1 Bildung

An der Justus-Liebig-Universität Gießen wird eine Gemeinsame Kommission der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Erziehungswissenschaften, Physik, Chemie und Nahrungswirtschafts- und Haushaltswissenschaften gebildet, um die in § 2 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

§ 2 Aufgaben

Die Gemeinsame Kommission Polytechnik/Arbeitslehre hat folgende Aufgaben:

1. Erlaß und Änderung einer Studienordnung für Polytechnik/ Arbeitslehre,

2. Koordinierung des Lehrangebots für diesen Studiengang.

§ 3 Stellungnahme der Fachbereiche

Vor der endgültigen Beschlußfassung durch die Gemeinsame Kommission ist den beteiligten Fachbereichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dafür ist den Fachbereichen eine angemessene Frist einzuräumen.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Gemeinsamen Kommission gehören an

6 Hochschullehrer
3 Studenten
1 wissenschaftlicher Mitarbeiter

(2) Die Hochschullehrer in den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche wählen je einen Vertreter.

(3) Die studentischen Mitglieder in den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche wählen in einem gemeinsamen Wahlgang ihre Vertreter, die verschiedenen Fachbereichen angehören müssen. Der Turnus beginnt mit je einem Vertreter aus den Fachbereichen 03, 04, 13. Die Wahl erfolgt auf einer Versammlung, die vom Kanzler als Wahlleiter einberufen wird. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der studentischen Mitglieder anwesend ist. Die Versammlung wird von einem vom Kanzler beauftragten Mitglied der Universität geleitet. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen; ein Exemplar des Protokolls ist dem Präsidenten zu übersenden.

(4) Die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter werden von der Gesamtheit ihrer Gruppenvertreter in den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche gewählt; die Vertreter müssen abwechselnd verschiedenen Fachbereichen angehören. Der Turnus beginnt mit einem Vertreter des Fachbereichs 03. Im übrigen gilt die Regelung über die Wahl der studentischen Mitglieder entsprechend.

(5) Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.

§ 5 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder der Gemeinsamen Kommission beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr.

§ 6 Einberufung, Vorsitz

(1) Die konstituierende Sitzung der Gemeinsamen Kommission wird nach erfolgter Wahl der Kommissionsmitglieder von dem Präsidenten einberufen.

(2) Auf dieser Sitzung wählt die Gemeinsame Kommission je einen Professor zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6 Beschlußfassung

(1) Die Gemeinsame Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der Anwesenden.

(3) Die jeweiligen Abstimmungsergebnisse sind in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

§ 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den "Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen" in Kraft.

Gießen, den 15.2 1978
gez. Triffterer Vizepräsident

Erlaßgrundlage:

Fachbereiche / StA II
9.2.1978
§ 25a Abs.1 HUG