Inhaltspezifische Aktionen

2.41.05 Nr. 1 Organisation - Gemeinsame Kommission Naturwissenschaften

2.41.05 Nr. 1 WinWord Download als WinWord-Dokument

Gemeinsame Kommission Naturwissenschaften

Hinweis vom 4.2.1982 - 27.10.1982

Erlaßgrundlage

Gemäß § 25 a Abs. 1 und 2 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) haben die Fachbereiche 12 Mathematik, 13 Physik, 14 Chemie, 15 Biologie, 22 Geowissenschaften und Geographie sowie der Fachbereich 06 Psychologie nach Stellungnahme des Senats gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 HUG und mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses II der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 3. Februar 1983 folgenden Beschluß gefaßt.

ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION NATURWISSENSCHAFTEN

§ 1

Errichtung


Die Nachfolgefachbereiche der Naturwissenschaftlichen Fakultät

12 Mathematik
13 Physik
14 Chemie
15 Biologie
22 Geowissenschaften und Geographie
und der Fachbereich
06 Psychologie

errichten eine Gemeinsame Kommission Naturwissenschaften.



§ 2 Aufgaben der Gemeinsamen Kommission


(1) Die Gemeinsame Kommission Naturwissenschaften ist zuständig für Erlaß, Änderung und Aufhebung der folgenden gemeinsamen Ordnungen:


1. Ordnung für die Durchführung des Schulpraktikums (Schulpraktikumsordnung),


2. Zwischenprüfungsordnung für die Studiengänge, die auf die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vorbereiten,


3. Promotionsrecht,


4. Habilitationsordnung,


5.

Regelung der Vertretung beim Fakultätentag.



Der Fachbereich 06 Psychologie darf nur in den Geltungsbereich der gemeinsamen Promotionsordnung für die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) einbezogen werden.


(2) Für Erlaß, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Ordnungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist die Zustimmung der Fachbereiche 12 Mathematik, 13 Physik, 14 Chemie, 15 Biologie sowie 22 Geowissenschaften und Geographie erforderlich; im Falle des erstmaligen Erlasses der gemeinsamen Promotionsordnung für die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) ist auch die Zustimmung des Fachbereiches 06 Psychologie erforderlich.


§ 3 Stellungnahme der Fachbereiche


(1)

Vor der Beschlußfassung ist den Fachbereichen, für die die jeweilige Ordnung gelten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dafür ist eine angemessene Frist einzuräumen.


(2) Bei der Beratung fachspezifischer Fragen, insbesondere soweit sie die Fachdidaktiken betreffen, soll die Gemeinsame Kommission Fachleute hinzuziehen. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Gemeinsame Kommission Unterkommissionen ohne Entscheidungsbefugnisse bilden.


§ 4 Mitglieder der Gemeinsamen Kommission


(1) Der Gemeinsamen Kommission gehören an:


elf Professoren
drei wissenschaftliche Mitarbeiter,
vier Studenten,
ein sonstiger Mitarbeiter.


(2) Die Professoren in den Fachbereichsräten der Nachfolgefachbereiche der Naturwissenschaftlichen Fakultät wählen je zwei, die Professoren im Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie wählen einen Vertreter.

(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Studenten und die sonstigen Mitarbeiter in den Fachbereichsräten wählen ihre Vertreter jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang. Die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten messen verschiedenen Fachbereichen angehören. Die Wahl erfolgt jeweils auf einer Versammlung, die vom Kanzler als Wahlleiter einberufen wird. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist; andernfalls beraumt der Kanzler eine zweite Wahlversammlung an. Der Kanzler oder sein Beauftragter leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen

(5) Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission, die dem Fachbereich 06 Psychologie angehören, dürfen nur an der Beratung und Beschlußfassung über die gemeinsame Promotionsordnung für die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) mitwirken.


§ 5 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder der Gemeinsamen Kommission beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.


§ 6 Einberufung, Vorsitz


(1) Der dienstälteste Dekan (§ 17 Abs. 3 HUG) der Fachbereiche nach § 1 beruft die erste Sitzung der Gemeinsamen Kommission ein und leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach einer Neuwahl der Vertreter der Professoren beruft der bisherige Vorsitzende die nächste Sitzung ein.

(2) Die Gemeinsame Kommission wählt aus dem Kreis der Professoren, die ihr als Vertreter eines Nachfolgefachbereiches der Naturwissenschaftlichen Fakultät angehören, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für deren Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende bestellt den Schriftführer.

(3) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Gemeinsamen Kommission. Er bedient sich der Hilfe des gemeinsamen Akademischen Prüfungsamtes der Fachbereiche nach § 1.

(4) Der Dekan eines betroffenen Fachbereiches und die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission können gegen Entscheidungen des Vorsitzenden nach Abs. 3 Satz 1 die Entscheidung der Gemeinsamen Kommission herbeiführen.


§ 7 Einberufung und Beschlußfassung


(1) Bei der Einberufung der Gemeinsamen Kommission ist eine Frist von mindestens sechs Tagen einzuhalten. Die Einladung und die Tagesordnung ist auch den Dekanen der Fachbereiche nach § 1 und dem Präsidenten mitzuteilen

(2) Die Gemeinsame Kommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und wenn mindestens zwei Drittel ihrer jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefaßt.

(4) Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind in der Sitzungsniederschrift festzuhalen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet ist. Die Niederschrift ist auch den Dekanen der Fachbereiche nach § 1 und dem Präsidenten mitzuteilen.


§ 8

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gießen, den 30.06.1982 Fachbereich 12 Mathematik
gez . Walk
(Prof. Dr. Walk)
D e k a n

Gießen, den 23.06.1982

Fachbereich 13 Physik
gez. Scharmann
(Prof. Dr. Scharmann)
D e k a n

Gießen, den 04.02.1982 Fachbereich 14 Chemie
gez. Maier
(Prof. Dr. Maier)
D e k a n

Gießen, den 27.10.1982 Fachbereich 15 Biologie
gez. Schwartz
(Prof. Dr. Schwartz)
D e k a n

Gießen, den 22.09.1982 Fachbereiche 22 Geowissenschaften und Geographie
gez. Blind
(Prof. Dr. Blind)
D e k a n

Gießen, den 27.09.1982 Fachbereich 06 Psychologie
gez. Netter
(Prof. Dr. Dr. P. Netter)
D e k a n



Erlaßgrundlage

FB 12 - 15, 22

06