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2.60.00 Nr. 1 Organisation - Allgemeine Organisationsangelegenheiten der Institute

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Allgemeine Organisationsangelegenheiten der Institute


Hinweisvom 6. Oktober 1981

 

Erlaßgrundlage

ABl. 30.12.1981, S. 833

 

Der Ständige Ausschuß für Orqanisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses (St.A. 11) hat in seiner Sitzung am 12.2.1981 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 b des Hessischen Hochschulge-setzes vom 6.6.1978 die nachfolgenden "Allgemeinen Bestimmungen" beschlossen.

 

Allgemeine Bestimmungen für die Organisation, Verwaltung und Benutzung der Wissenschaftlichen Zentren und Wissenschaftlichen Betriebseinheiten (Institute, Veterinärkliniken).1)

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Bestimmungen gelten für die Wissenschaftlichen Betriebseinheiten (Institute, Veterinärkliniken) der Justus-Liebig- Universität Gießen außerhalb des Fachbereiches Humanmedizin.
(2) Die in dieser Ordnung enthalteten Regelungen für die Institute gelten auch für die Wissenschaftlichen Zentren entsprechend.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Institute dienen im Rahmen der aufgaben des jeweiligen Fachbereiches der Durchführung von Forschung und Lehre in den Fachgebieten, deren Vertretung den Professoren obliegt, die dem Institut zugeordnet sind. Für Wissenschaftliche Zentren gilt Satz 1 sinngemäß.
(2) Instituten können auch Dienstleistungsaufgaben obliegen. Veterinär medizinische Betriebseinheiten, die der Behandlung kranker Tiere dienen, führen die Bezeichnung "Klinik" mit einem die Aufgaben näher kennzeichnenden Zusatz (§ 20 Abs. 3 HUG).
(3) Mitglieder, Angehörige und Organe des Instituts haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben davon leiten zu lassen, die Pflege der Wissenschaft bestmöglich zu fördern; bei Entscheidungen haben sie die gebotene Kontinuität von Lehre und Forschung sowie die Erfordernisse der Drittmitteleinwerbung zu berücksichtigen.

 


1)Gemäß § 21 Abs.1 Nr. 4 HHG vom 6. Juni 1978 durch HKM genehmigt (Erlaß vom 12. November 1981)

 

§ 3 Mitglieder und Angehörige der Institute

(1) Mitglieder der Institute sind
1. die Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die sonstigen Mitarbeiter des Instituts einschließlich der Drittmittelbeschäftigten;
2. die Studenten, die dem Institut als Diplomanden, Staatsexamens kandidaten, Magisterkandidaten, Doktoranden, wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Abschluß oder aus anderen vergleichbaren Gründen auf längere Zeit besonders verbunden sind (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 7 HUG)
(2) Angehörige der Institute sind die in ihm tätigen Angehörigen der Hochschule (§ 5 HUG). Sie sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten anzuhören. Sie haben insoweit ein Antragsrecht ( § 5 Abs. 3 HUG).
(3) Mitglieder und Angehörige haben das Recht, Einrichtungen des Instituts im Rahmen der Benutzungsordnung zu benutzen (§§ 10 Abs.1 Satz 2 HHG, Abs. 2 HUG).

 

 

§ 4 Organe

Organe der Institute sind

1. das Direktorium
2. der Geschäftsführende Direktor

 

§ 5 Zusammensetzung und Wahl des Direktoriums

(1) Dem Direktorium gehören an die Professoren des Instituts und je ein Vertreter der Studenten, der wissenschaftlichen und der sonstigen Mitarbeiter ( § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 HUG). Die Vertreter der wissenschaftlichen und der sonstigen Mitarbeiter werden jeweils von den im Institut tätigen Mitgliedern ihrer Gruppe für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vertreter der Studenten wird von den Vertretern dieser Gruppe im Fachbereichsrat für die Dauer eines Jahre gewählt; in Wissenschaftlichen Zentren gemäß § 26 Abs. 1 HUG erfolgt die Wahl durch die studentischen Vertreter in den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche, in Wissenschaftlichen Zentren gemäß § 26 Abs. 3 HUG durch die studentischen Vertreter im Konvent.
(2) Die Institutsordnung ( § 7 Abs. 3) kann die Zahl der Vertreter der Studenten , wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeitern jeweils bis auf fünf erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen Aufgaben des Instituts in Lehre und Forschung oder nach dem Umfang, in dem die Mitglieder der jeweiligen Gruppe im Institut bei der Durchführung von Lehre und Forschung beteiligt sind, angemessen erscheint und die Professoren die absolute Mehrheit im Direktorium behalten ( § 27 Abs. 1 Satz 6 HUG).
(3) Gehören einem Direktorium weniger als vier Professoren an, so ist die Stimme jedes Professors jeweils mit einem einheitlichen Faktor zu multiplizieren, der insgesamt eine absolute Mehrheit der Professorenstimmen im Direktorium ermöglicht ( § 27 Abs. 1 Satz 1 HUG).

 

§ 6 Geschäftsführender Direktor

(1) Der Geschäftsführende Direktor wird aus dem Kreis der Professoren des Instituts für eine Amtszeit von einem bis zu drei Jahren gewählt; die Dauer der Amtszeit ist vor Durchführung der Wahl festzulegen. Wieder wahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. Sie bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten ( § 27 Abs. 2 HUG). Es kann ein Stellvertreter gewählt werden.
(2) Der Geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet das Institut (§ 27 Abs. 4 S. 1 HUG). Er ist für alle Angelegenheiten des Instituts zuständig, für die nicht das Direktorium zuständig ist; die Zuständig keiten der dem Institut zugeordneten Professoren bleiben unberührt. Er übt das Hausrecht im Bereich des Instituts unbeschadet des Hausrechts des Präsidenten aus ( § 27 Abs. 4 S. 2 HUG).
(3) Die Abgabe von Erklärungen für das Institut ist Sache des Geschäftsführenden Direktors.
(4) Der Geschäftsführende Direktor beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Er bereitet Beschlüsse des Direktoriums vor und sorgt für ihre Ausführung.
(5) Der Geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium über alle für das Institut bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Gremien der Universität.

 

§ 7 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Institut von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Universität nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zu den Aufgaben des Direktoriums gehören insbesondere:
1. Wahl des Geschäftsführenden Direktors,
2.

Haushaltsangelegenheiten des Instituts,

3. Verteilung von Personalstellen und Sachmitteln, die dem Institut zugewiesen sind sowie Koordination des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern,
4. Koordination der Lehrtätigkeit unter Beachtung der Grundsätze der Lehrfreiheit und der Zuständigkeiten des Fachbereichsrates (§ 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 Satz 3 HUG),
5. Koordination von Forschungsvorhaben im Hinblick auf die Inanspruchahme von Personal, Sachmitteln und Geräten des Instituts, soweit Engpässe bei der Durchführung der Vorhaben zu erwarten sind,
6. Entscheidungen über die Verteilung der dem Institut zugewiesenen Räume.
(3) Das Direktorium kann, falls erforderlich, eine diese Allgemeine Bestimmungen ergänzende Ordnung (Institutsordnung, Zentrumsordnung) erlassen. Vor Erlaß der Institutsordnung ist dem Präsidenten der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( § 27 Abs. 3 HUG). Die Institutsordnung bedarf der Zustimmung des Ständigen Ausschusses II ( § 18 Abs. 2 Nr.2 d HUG).

 

 

§ 8 Benutzungsordnung

(1) Das Direktorium erläßt eine Benutzungsordnung für das Institut, soweit dies aufgrund der Zahl der Mitglieder sowie des Umfangs und der Art der vorhandenen Einrichtungen zur Gewährleistung eines sachgerechten Arbeitsablaufs erforderlich erscheint. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) In der Benutzungsordnung sind insbesondere nach Bedarf nähere Regelungen zu treffen über Öffnungszeiten der Einrichtung, Zugang außerhalb der Öffnungszeiten sowie Sicherheitsregelungen.

 

§ 9 Geschäftsordnungsvorschriften

Für die Sitzungen des Direktoriums gilt die gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Universität.

 

 

Gießen, den 6.10.1981

gez. Alewell

( Präsident )

 

 


 

Erlaßgrundlage

 

StA II
6.10.1981

§ 18 Abs. 2
Nr. 2 b HUG