2.61.04 Nr. 3 Ordnung des Instituts für Pädagogische Grundlagen- und Unterrichtsforschung
2.61.04 Nr. 3 |
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vom 30.06.1989 |
Dieses Dokument wurde am 19.04.2001 in der Internetversion der Mitteilungen der Universität Gießen eingearbeitet.
FB 03 | HMWK Bekanntm./Genehm. | ABl | StAnz. | Seite | |
InstitutsO | 30.06.1989 |
Das Direktorium erläßt nach § 27, Abs. 3 HUG mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses II für das Institut für Pädagogische Grundlagen- und Unterrichtsforschung die folgenden Bestimmungen, die die "Allgemeinen Bestimmungen" des Ständigen Ausschusses II vom 06.06.1978 "über die Organisation, Verwaltung und Benutzung der Wissenschaftlichen Zentren und Wissenschaftlichen Betriebseinheiten (Institute. Veterinärkliniken)" ergänzen.
Der Ständige Ausschuß II hat diesen Bestimmungen am 11.05.1989 zugestimmt.
Ordnung des Instituts
für Pädagogische Grundlagen- und Unterrichtsforschung
der Justus-Liebig-Universität Gießen
I.
Aufgaben des Instituts
Das Institut dient im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs 04 - Erziehungswissenschaften der Durchführung von Forschung und Lehre in den Bereichen
- Pädagogische Grundlagenforschung
- Empirische Unterrichtsforschung
(1) Forschungsbereiche - Forschungsschwerpunkte
- Forschungsbereiche
- Anthragogische Grundlagenforschung
- Empirisch-pädagogische Forschung
- Forschungsschwerpunkte
+ Geragogische Grundlagenforschung
+ Unterrichtsforschung (Unterrichtsanalyse-, Unterrichtsbewertung)
+ Schulbegleitungforschung und Evaluation
+ Pädotrope Forschung (Spiel-, Lern- und Lehrmittelforschung)
+ Instruktionstheorie
(2) Lehraufgaben - Studiengänge
- Studium der Erziehungswissenschaft im Hauptfach
+ Grundständiges Studium der Erziehungswissenschaft mit dem Abschluß Magister Artium
+ Grundständiges Studium der Erziehungswissenschaft mit dem Abschluß Diplom
- Aufbaustudium der Erziehungswissenschaft mit dem Abschluß Dr. phil.
- Studium der Erziehungswissenschaft im Nebenfach und als Studienelement
- Studium der Erziehungswissenschaft in den Lehramtsstudiengängen
+ Lehramt an Grundschulen
+ Lehramt an Haupt- und Realschulen
+ Lehramt an Gymnasien
+ Lehramt an beruflichen Schulen
+ Lehramt an Sonderschulen
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre verfügt das Institut über laufende Sach- und Personalmittel, die entweder als Grundausstattung oder als Berufungszusage den Professuren zugewiesen sind.
II.
Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors
Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt zwei Kalenderjahre, falls vor der Wahl nicht konkret im Direktorium eine andere Amtsdauer festgelegt wird.
III.
Inkrafttreten
Die Ordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Universität in Kraft.