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2.70.50 Nr. 1 0rganisation - Grundsätze für die Literaturerwerbung der Justus-Liebig-Universität Gießen

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Grundsätze für die Literaturerwerbung der Justus-Liebig-Universität Gießen
Hinweis vom 25. Juni 1998
Erlaßgrundlage

Der Ständige Ausschuß IV hat in seiner Sitzung am 25.6.1998 die "Grundsätze für die Literaturerwerbung der Justus-Liebig-Universität vom 1.2.1973" aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt:

Grundsätze für die Literaturerwerbung der Justus-Liebig-Universität Gießen

A. Allgemeines

  1. Die Literaturerwerbung soll so ausgerichtet sein, daß eine intensive wissenschaftliche Arbeit möglich ist. Der sich aus der Häufigkeit der Bestellung und Benutzung durch Forschende, Lehrende und Studierende ergebende Bedarf ist dabei zu berücksichtigen.

B. Monographien

  1. Die Ausleihexemplare der Ausbildungsliteratur werden an den Standorten der Universitätsbibliothek konzentriert (zentrale Lehrbuchsammlung). Erwerbungsvorschläge der Fachbereiche werden in angemessenem Umfang berücksichtigt.
  2. Grundlegende Forschungsliteratur vor allem der Fächer mit hoher Benutzerzahl (z.B. Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Germanistik, Pädagogik) soll sowohl im Präsenzbestand der dezentralen Bibliotheken als auch im Ausleihbestand der Universitätsbibliothek verfügbar sein.
  3. Auf dem Gebiet der speziellen Forschungsliteratur sind zwischen verwandten Fachbereichen, deren Untergliederungen, den wissenschaftlichen Zentren und der Universitätsbibliothek generelle Absprachen über die Verteilung der Erwerbungsgebiete zu treffen und schriftlich zu fixieren. Die Absprachen sind in regelmäßigen Abständen zu erneuern.
  4. Bei Büchern, einschließlich Reprints und Antiquaria, über 500, - DM je Einzeltitel sind Einzelabsprachen zu treffen.
  5. Die erfolgte Bestellung ist in geeigneter Form im Gesamtkatalog nachzuweisen. Bibliotheken, die nicht direkt an der Verbundkatalogisierung teilnehmen, melden die erfolgte Bestellung an den Gesamt-katalog.

C. Zeitschriften

  1. Die Anzahl der im Universitätsbereich mehrfach vorhandenen Zeitschriften soll möglichst klein, die Gesamtzahl der verschiedenen Zeitschriften möglichst groß sein.
  2. Im Universitätsbereich sollen nur die stark frequentierten Zeitschriften in weit voneinander entfernten Bibliotheken mehrfach vorhanden sein
  3. Neuabonnement und Kündigung von Zeitschriften sind zwischen den Fachbereichen, deren Untergliederungen, den wissenschaftlichen Zentren und der Universitätsbibliothek abzustimmen. Das gleiche gilt für Lückenergänzungen über 500,- DM je Titel.
  4. In den dezentralen Bibliotheken sollen insbesondere die speziellen Fachzeitschriften, in der Universitätsbibliothek insbesondere die fachübergreifenden Zeitschriften und die weniger speziellen Fachzeitschriften gehalten werden.

D. CD-ROM

  1. Die Anzahl der im Universitätsbereich mehrfach vorhandenen CD-ROMs soll möglichst klein, die Gesamtzahl der verschiedenen CD-ROMs möglichst groß sein.
  2. Die CD-ROMs sollen über das Universitätsnetz für eine möglichst große Zahl von Benutzerinnen und Benutzern auf einfache Weise zugänglich sein. Vor ihrer Beschaffung ist mit der UB Kontakt aufzunehmen.
  3. Insbesondere die Beschaffung und Kündigung von CD-ROM-Produkten zur Fortsetzung (Abonnements) sind zwischen den dezentralen Bibliotheken untereinander und mit der UB abzustimmen.
  4. Die CD-ROMs werden im Gesamtkatalog der Justus-Liebig-Universität erfaßt. Ausgenommen hiervon sind nur Computerprogramme.

E. Elektronische Zeitschriften

  1. Elektronische Zeitschriften ermöglichen eine Literaturversorgung direkt am Arbeitsplatz. Es ist anzustreben, daß die gesamte Universität auf diese Zeitschriften zugreifen kann. Die Koordinierung des Zugriffs auf die elektronischen Zeitschriften erfolgt durch die UB. Sie achtet insbesondere darauf, daß der Zugriff möglichst einfach realisiert wird.
  2. Soweit Verlage die elektronische Version kostenlos in Ergänzung zu den gedruckten Abonnements anbieten, ist mit der UB Kontakt aufzunehmen. Der Nachweis erfolgt durch die UB. Falls der Zugriff mit einem Aufpreis verbunden ist, ist ebenfalls Kontakt aufzunehmen, damit diese Aktivitäten gebündelt und koordiniert werden können.

F. Verfahrensregelungen

  1. Kommt bei Absprachen nach B3, B4, C3, D2, D3 und E1 eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Ständige Ausschuß für das Bibliothekswesen.

Erlaßgrundlage
StA IV
25.06.1998