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6.10.00 Nr. 1 Grundsätze für Studienordnungen

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Grundsätze
für Studienordnungen
der Justus-Liebig-Universität Gießen
in der Fassung der 4. Änderung

Hinweis vom 28. Juni 1990

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
§ 1 Studienordnung und Studiengang
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Studienelement (als Nebenfach)
§ 4 Dauer des Studiums
§ 5 Beginn des Studiums
§ 6 Studienvoraussetzungen
§ 7 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 8 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 9 Studiennachweise
§ 10 Empfehlung für die Prüfungsordnung
§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 12 Gliederungsschema
§ 13 Veröffentlichung
§ 14
Anlage

Präambel

(1) Mit den folgenden Grundsätzen ergänzt der Ständige Ausschuß für Lehr- und Studienangelegenheiten der Justus-Liebig-Universität Gießen die gesetzlichen Bestimmungen zur Reform des Studiums und zur Verabschiedung der Studienordnungen. Der Ständige Ausschuß gewährleistet damit die erforderliche Rechtseinheit und hält die Fachbereiche an, bei der Planung und der Gestaltung des Studiums vergleichbar vorzugehen.

(2) Die Studienordnungen sind so zu gestalten, daß sie den Aufgaben der Universität in der Wissenschaft durch Forschung und Lehre Rechnung tragen; die Besonderheiten des Faches sind zu berücksichtigen. Die gebotene Beweglichkeit bei der Gestaltung des Lehrangebots ist ebenso sicherzustellen wie die Möglichkeit, den stets unabgeschlossenen Wissenschaftsprozeß in Studium, Lehre und Prüfung angemessen einzufangen.

(3) Die Studienordnungen sind so abzufassen, daß der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch sprachlich Rechnung getragen wird. 1)



§ 1
Studienordnung und Studiengang

(1) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der jeweiligen Hochschulprüfungsordnung oder der jeweiligen Staatlichen Prüfungsordnung die Gestaltung des Studiums. Sie soll Inhalt und Organisation des Studiums ordnen. Die Studienordnung ist die Grundlage für die Planung und Koordinierung des Lehrangebots und für die Studienberatung. 2)

(2) Haupt- und Nebenfächer desselben Studiengangs sollen möglichst gemeinsam in einer Studienordnung geregelt werden. Wesentliche Teile des Lehrangebots des Nebenfaches sollen dabei mit dem Lehrangebot des Hauptfaches, aus dem sie entnommen sind, übereinstimmen.



§ 2
Zuständigkeiten

Sind an einem Studiengang mehrere Fachbereiche beteiligt, so ist Einvernehmen zu erzielen, soweit dies erforderlich ist. Die Studienordnung wird von dem fachlich zuständigen Fachbereich verabschiedet, der das Studium anbietet. 3) Dienstleistungen bis zu 15 Semesterwochenstunden (SWS) werden von dem Fachbereich mitgeregelt, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt.



§ 3
Studienelement (als Nebenfach) 4)

(1) Läßt die Prüfungsordnung die Wahl eines Studienelementes als Prüfungsfach zu, so darf das Studium nur aufgenommen werden, wenn der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem anbietenden Fachbereich zugestimmt hat.
(2) Der Prüfungsausschuß darf nur zustimmen,

  • wenn das Studienelement fachinhaltlich bzw. berufsbezogen eine sinnvolle Ergänzung des Hauptfaches und ggf. der weiteren Nebenfächer ist,
  • und wenn das Studienelement durch Beschluß des Fachbereichsrates mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses I allgemein zugelassen ist; in diesem Beschluß erklärt der Fachbereich allgemein das Einvernehmen mit der Wahl des Studienelementes als Nebenfach.
(3) Das Studium des Studienelements ist in einer eigenen Studienordnung zu regeln, auf die die Grundsätze für Studienordnungen entsprechende Anwendung finden. 5)

(4) Der Fachbereich ordnet das Studium des Studienelementes so, daß es in vier Semestern abgeschlossen werden kann.



§ 4
Dauer des Studiums

Die Studienordnungen sind so anzulegen, daß die Studierenden das Studienziel in der Zeit erreichen können, die in der Prüfungsordnung vorgesehen ist. 6)



§ 5
Beginn des Studiums

Nur wenn die Aufnahme nicht zu jedem Semester möglich ist, muß die Studienordnung eine entsprechende Regelung enthalten.



§ 6
Studienvoraussetzungen

Werden für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums besondere Nachweise über eine berufspraktische Tätigkeit oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in der Prüfungsordnung eine Grundlage haben.



§ 7
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Lehre und Studium bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln ihnen die dafür erforderlichen und im jeweiligen Studiengang entsprechende fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden einschließlich der Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit. 7)

(2) Das Studium muß auf der Grundlage der Prüfungsordnung dem Zweck der Prüfung gerecht werden.



§ 8
Umfang und Aufbau des Studiums

(1) Die Studienordnung enthält Angaben über den zeitlichen Umfang des Studiums in Semesterwochenstunden (SWS) gegliedert nach Grund- und Hauptstudium.

(2) Die Studienordnung regelt die Zuordnung der Veranstaltungen zu den Studienabschnitten oder Studienjahren. Sie kennzeichnet besondere Veranstaltungen im Studienplan, wie beispielsweise Praktika, Exkursionen und Veranstaltungen mit Studiennachweisen. Der Studienplan ist der Studienordnung als Anlage beizufügen.

(3) Für die praktische Organisation und Durchführung des Studiums legt der Fachbereich einen Stundenplan an und schreibt ihn fort.



§ 9
Studiennachweise

(1) In der Studienordnung ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Studiennachweise

  • über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise), die den Besuch von mindestens 80 % der jeweiligen Veranstaltung voraussetzt,8)
  • über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise)
zu erteilen sind. Die Studienordnung kann den Studierenden die Möglichkeit einräumen, zu wählen, in welcher von mehreren Alternativen sie die geforderte Leistung nachweisen möchten. 9) Die Studienordnung kann vorhersehen, daß die Veranstaltungsleiterin bzw. der Veranstaltungsleiter zu Beginn der Veranstaltung bekannt macht, wie der Leistungsnachweis erworben werden kann. 10)

(2) Studiennachweise werden von der Veranstaltungsleiterin bzw. dem Veranstaltungsleiter erteilt. 11)

(3) Die Studienordnung trifft Regelungen über die Wiederholung, wenn die Wiederholbarkeit eingeschränkt werden soll.



§ 10
Empfehlung für die Prüfungsordnung 12)

Studienordnungen für Nebenfächer einschließlich der Studienelemente geben in einer Anlage eine Empfehlung für die Ausgestaltung der Prüfungsordnung der nachfragenden Fachbereiche, in der enthalten sind:

  1. die Zahl der Studiennachweise, die bei der Zulassung zu einzelnen Prüfungsabschnitten vorzulegen sind,
  2. die Prüfungsgegenstände,
  3. Umfang und Art der Prüfung.



§ 11
Übergangsbestimmungen 13)

Die Übergangsbestimmungen müssen auf die Übergangsbestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung abgestimmt sein. Sie müssen gewährleisten, daß das Studium nach den Vorschriften der bisherigen Studienordnung nicht über das Außerkrafttreten der altrechtlichen Prüfungsordnung hinaus durchgeführt werden kann. Die Übergangsbestimmungen müssen eine zeitliche Befristung für die Gültigkeit der bisherigen Vorschriften vorsehen, wobei die Übergangsfrist in der Regel die Dauer eines Gesamtstudiums zuzüglich eines Jahres nicht überschreiten sollte.



§ 12
Gliederungsschema

Ein Gliederungsschema ist diesen Grundsätzen als Anlage beigefügt. Die Fachbereiche sind gehalten, dieses Schema ihren Studienordnungen nach Maßgabe der fachlichen Besonderheiten zugrundezulegen.



§ 13
Veröffentlichung 14)

(1) Die vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst genehmigten bzw. ihm angezeigten Studienordnungen werden im Amtsblatt veröffentlicht. Sie werden außerdem in den Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen publiziert; dies gilt auch für studienrechtliche Bestimmungen in Fällen, in denen der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst eine Ausnahme nach § 44 Abs. 1 Satz 2 HHG zugelassen hat, sowie für die Studienpläne.

(2) Die Stundenpläne werden von den Fachbereichen oder den sonst zuständigen Lehreinheiten festgelegt und am Schwarzen Brett ausgehängt.



§ 14 15)

Aus Studienordnungen und sonstigen studienrechtlichen Bestimmungen können Fachbereiche keine Ausstattungswünsche herleiten.








ANLAGE
zu den Grundsätzen für Studienordnungen der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 04.06.1981


Studienordnung für den Studiengang ...
mit dem Abschluß ... (Diplom-... der
Justus-Liebig-Universität Gießen)


Beschluß des Fachbereichsrates bzw. der Gemeinsamen Kommission .............................. vom
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dauer des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 6 Umfang und Aufbau des Studiums
§ 7 Studiennachweise
§ 8 Studienfachberatung
§ 9 Inkrafttreten
§ 10 Übergangsbestimmungen
Aufgrund § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich ........................... der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung vom ..................... (Abl. S. .........) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für das Fach ...................................
mit dem Abschluß ..............................................................

§ 2
Dauer des Studiums


Der Fachbereich schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzungen dafür, daß sich die Studierendennach .......................................................... Semestern zur Zwischen- bzw. Vorprüfung und
nach weiteren ........................................ Semestern zur Abschlußprüfung melden können. 16)

§ 3
Beginn des Studiums

Das Studium kann nur zum (Winter-/ oder Sommer-) Semester aufgenommen werden.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung erfordert das Studium folgende Kenntnisse: ................................................... (z. B. Sprachvoraussetzungen)........................................
Diese gelten als nachgewiesen durch ....................................................................................................
Für Studierende, die diese besonderen Kenntnisse nicht nachweisen können, werden folgende Lehrveranstaltungen angeboten..................................................................................................17)

(2) Die Prüfungsordnung verlangt ein Praktikum von insgesamt ......................... Dauer, von dem vor der Aufnahme des Studiums ........................................ abzuleiten ist und das spätestens bis ........................... nachgewiesen werden muß. Inhalt und Aufforderungen an das Praktikum richten sich nach folgenden Bestimmungen ...................................-........................ (Fundstelle).

§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums



§ 6
Umfang und Aufbau des Studiums (Studienplan)


(1) Das Studium gliedert sich in
1. das Grundstudium mit einer Dauer von ............................... Semestern,
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von ................................ Semestern.

(2) Für den Studiengang ist von folgender Gesamtsemesterwochenstundenzahl (SWS) auszugehen von
1. im Grundstudium .......... SWS Lehrveranstaltungen,
2. im Hauptstudium ........... SWS Lehrveranstaltungen.

(3) Die bzw. der Studierende wählt nach Maßgabe der Prüfungsordnung eine der folgenden Studienrichtungen/Fachrichtungen 18)
1. ...............................................................
2. ...............................................................

(4) Die Studienordnung umfaßt Angaben über

  • Studieninhalte (z.B. Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
  • Zuordnung der Veranstaltungen zu Studienabschnitten oder Studienjahren,
  • besondere Veranstaltungen wie Praktika, Exkursionen und Veranstaltungen, in denen Studiennachweise erworben werden,
  • Anzahl der SWS, in deren Umfang während des Studiums Veranstaltungen nach freier Wahl besucht werden können.

§ 7
Studiennachweise


(1) Während des Studiums sind die Studiennachweise gem. § ................... der Prüfungsordnung zu erwerben.

(2) Soweit in der Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erteilung von Teilnahme- und Leistungsnachweisen unter folgenden Voraussetzungen: ............................................................................

(3) Gegebenenfalls ist anzugeben, wenn Studiennachweise als Voraussetzung für weitere Lehrveranstaltungen dienen.

§ 8
Studienfachberatung


(1) Für die Studienfachberatung ist ............................................................ verantwortlich.

(2) Die bzw. der Studierende soll die Studienfachberatung insbesondere in Anspruch nehmen z.B. im Fall eines:

  • Studienfachwechsels
  • Studiengangwechsels
  • Studienortwechsels19)

§ 9
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers (oder Ministeriums für Wissenschaft und Kunst) in Kraft.


§ 10
Übergangsbestimmungen 20)

Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, können wählen, ob sie es nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortführen und beenden wollen. Diese Wahlmöglichkeit erlischt ........ Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung.

Gießen, den 4. Juni 1982

i. V. gez.
Kuhlmann
(Vizepräsident)


Erlaßgrundlage:

StA I, 4.6.1981

§ 18 Abs. 2 Nr. 1 lit. 7 HUG

Änderungsbeschlüsse:

Ständiger Ausschuß I Datum Änderungen und Einarbeitung
Grundsätze vom 04.06.1981

1. Änderung vom 28.01.1982

2. Änderung vom 02.12.1982

3. Änderung vom 31.01.1985

4. Änderung vom 28.06.1990


Fußnoten
1) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
2) 1. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.01.1982
3) Wenn die Zuständigkeit auf eine Gemeinsame Kommission übertragen worden ist, ist die gemeinsame Kommission zuständig
4) 1. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.01.1982
5) 2. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 02.12.1982
6) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
7) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
8) 3. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 31.01.1985
9) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
10) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
11) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
12) 2. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 02.12.1982
13) 2. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 02.12.1982
14) 3. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 31.01.1985
15) 3. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 31.01.1985
16) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
17) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
18) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
19) 4. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 28.06.1990
20) 2. Änderungsbeschluß des Ständigen Ausschusses I vom 02.12.1982