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6.20.11 Nr. 3 Magisterstudienordnung Slavische Sprach- und Literaturwissenschaft

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Studienordnung des Fachbereichs
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für das Haupt- und Nebenfach Slavische Sprachwissenschaft,
das Haupt- und Nebenfach Slavische Literaturwissenschaft
im Rahmen des Studiums der Slavischen Philologie
in den Studiengängen mit dem Abschluß Magister Artium (M.A.)

Hinweis vom 21.5.1986

Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse

 


INHALTSVERZEICHNIS
§  1 Geltungsbereich
§  2 Dauer des Studiums
§  3 Beginn des Studiums
§  4 Studienvoraussetzungen
§  5 Ziel und Inhalt des Studiums
§  6 Gliederung und Umfang des Studiums
§  7 Aufbau des Studiums
§  8 Studiennachweise
§  9 Studienfachberatung
§  10 Inkrafttreten
§  11 Übergangsbestimmungen

Aufgrund des § 22 Abs. 5 des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) erläßt der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas der Justus-Liebig-Universität Gießen die folgende Studienordnung:


§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Haupt- und im Nebenfach Slavische Sprachwissenschaft, im Haupt- und im Nebenfach Slavische Literaturwissenschaft im Rahmen des Studiums der Slavischen Philologie in den Studiengängen mit dem Abschluß "Magister Artium" auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 03 Gesellschaftswissenschaften, 04 Erziehungswissenschaften, 05 Kunstpädagogik, Musikwissenschaften, Sportwissenschaften, 07 Religionswissenschaften, 08 Geschichtswissenschaften, 09 Germanistik, 10 Anglistik, 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas, 22 Geowissenschaften und Geographie vom 07. Dezember 1979 (ABI. 1981, S. 369) und der Ordnung für für die Zwischenprüfung für Studierende an der ehemaligen Philologischen Fakultät vom 05. Dezember 1968 (ABI. 1969, S. 176).


§ 2
Dauer des Studiums

Der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas schafft auf der Grundlage dieser Studienordnung die Voraussetzung dafür, daß unter Berücksichtigung der übrigen Ausbildungsteile nach vier Semestern die Zwischenprüfung und nach weiteren vier Semestern das Magisterexamen abgelegt werden kann.


§ 3
Beginn des Studiums

Das Studium kann zum Sommer- und Wintersemester aufgenommen werden.


§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Spezielle Kenntnisse für die Zulassung zum Studium, die über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung hinausgehen, sind nicht erforderlich.


(2) Magisterprüfungsordnung.


(3) Als Nachweis für die mindestens als ausreichend beurteilten Sprachkenntnisse gelten:

a) Sprachkenntnisse im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder in einem durch Rechtsvorschrift oder von einer zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, durch das die Qualifikation für ein Studium an einer Universität nach § 35, Abs. 2 HHG nachgewiesen ist.

b) Lateinkenntnisse nach Maßgabe der "Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch" (Latinum und Graecum) vom 03. September 1981 (ABI. 1981, S. 639) oder solche, die aufgrund einer Prüfung nach Maßgabe der "Verordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch" vom 03. September 1981 (ABI. 1981, S. 643) nachgewiesen sind.



(4) Kann der erforderliche Nachweis in Fremdsprachenkenntnissen - mit Ausnahme von Kenntnissen des Lateinischen und Altgriechischen - nicht nach Abs. 3 lit. a nachgewiesen werden, so muß sich der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer Sprachprüfung unterziehen.

Die Sprachprüfung wird von einem Professor, Honorarprofessor, entpflichteten Professor, Professor im Ruhestand, Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lektor oder Privatdozenten des für die jeweilige Sprache zuständigen Fachbereichs abgenommen. Sie kann nach Festlegung durch den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens drei Stunden Dauer durchgeführt werden.


§ 5
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Haupt- und Nebenfaches Slavische Sprachwissenschaft und Slavische Literaturwissenschaft hat die Ausbildung zum selbständigen Arbeiten in der Slavischen Philologie zum Ziel.
(2) Das Studium vermittelt neben der praktischen Sprachausbildung in Russisch und einer zweiten und dritten slavischen Sprache Kenntnisse in

I Slavischer Sprachwissenschaft


a) Geschichte, Thematik, Methodik und Terminologie der Slavischen Sprachwissenschaft


b) Entwicklung und synchrone Beschreibung einer ost-, west- und südslavischen Sprache


c) Sprachwissenschaftliche Textanalyse

II Slavischer Literaturwissenschaft


a) Geschichte, Thematik, Methodik und Terminologie der Slavischen Literaturwissenschaft


b) Entwicklung und synchrone Beschreibung einer ost-, west- und südslavischen Literatur


c) Literaturwissenschaftliche Textanalyse

§ 6
Gliederung und Umfang des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in

a) das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern.

b) das Hauptstudium mit einer Dauer von 4 Semestern.


(2) Das Studium erstreckt sich

a) in den Hauptfächern Slavische Sprachwissenschaft bzw. Slavische Literaturwissenschaft auf jeweils 30 Semesterwochenstunden im Grundstudium, jeweils 35 Semesterwochenstunden im Hauptstudium sowie 14 Semesterwochenstunden im Grund- oder Hauptstudium.

b) in den Nebenfächern Slavische Sprachwissenschaft bzw. Slavische Literaturwissenschaft auf jeweils 12 Semesterwochenstunden im Grundstudium, jeweils 27 Semesterwochenstunden im Hauptstudium.


(3) Magisterprüfungsordnung.

§ 7
Aufbau des Studiums

(1) Im Hauptfach Slavische Sprachwissenschaft sind folgende Veranstaltungen nachzuweisen:




I im Grundstudium:

a) je ein Proseminar "Einführung in die Slavische Sprachwissenschaft" und "Einführung in die Slavische Literaturwissenschaft" im Umfang von je 4 SWS

b) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 22 SWS





II im Hauptstudium

a) drei Seminare zur Slavischen Sprachwissenschaft im Umfang von 6 SWS

b) ein Seminar zur Geschichte einer slavischen Sprache im Umfang von 2 SWS

c) drei Vorlesungen zur Slavischen Sprachwissenschaft im Umfang von 6 SWS

d) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 7 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium

a) sprachpraktische Übungen in einer westslavischen Sprache im Umfang von 14 SWS

b) sprachpraktische Übungen in einer südslavischen Sprache im Umfang von 14 SWS

(2) Im Hauptfach Slavische Literaturwissenschaft sind folgende Veranstaltungen nachzuweisen:



I im Grundstudium

a) je ein Proseminar "Einführung in die Slavische Sprachwissenschaft" und "Einführung in die Slavische Literaturwissenschaft" im Umfang von je 4 SWS

b) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 22 SWS





II im Hauptstudium

a) drei Seminare zur Slavischen Literaturwissenschaft im Umfang von 6 SWS

b) ein Seminar zur Geschichte des russischen Verses im Umfang von 2 SWS

c) drei Vorlesungen zur Slavischen Literaturwissenschaft im Umfang von 6 SWS

d) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 7 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium

a) sprachpraktische Übungen in einer westslavischen Sprache im Umfang von 14 SWS

b) sprachpraktische Übungen in einer südslavischen Sprache im Umfang von 14 SWS

(3) Im Nebenfach Slavische Sprachwissenschaft sind folgende Veranstaltungen nachzuweisen:



I im Grundstudium

a) ein Proseminar aus dem Bereich der Slavischen Sprachwissenschaft im Umfang von 2 SWS

b) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 10 SWS





II im Hauptstudium

a) zwei Seminare zur Sprachwissenschaft im Umfang von 4 SWS

b) zwei Vorlesungen zur Slavischen Sprachwissenschaft im Umfang von 4 SWS

c) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 5 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium

a) sprachpraktische Übungen in einer westslavischen Sprache im Umfang von 7 SWS

b) sprachpraktische Übungen in einer südslavischen Sprache im Umfang von 7 SWS

(4) Im Nebenfach Slavische Literaturwissenschaft sind folgende Veranstaltungen nachzuweisen:



I im Grundstudium

a) ein Proseminar aus dem Bereich der Slavischen Literaturwissenschaft im Umfang von 2 SWS

b) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 10 SWS





II im Hauptstudium

a) zwei Seminare zur Slavischen Literaturwissenschaft im Umfang von 4 SWS

b) zwei Vorlesungen zur Slavischen Literaturwissenschaft im Umfang von 4 SWS

c) sprachpraktische Übungen in der russischen Sprache im Umfang von 5 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium

a) sprachpraktische Übungen in einer westslavischen Sprache im Umfang von 7 SWS

b) sprachpraktische Übungen in einer südslavischen Sprache im Umfang von 7 SWS

§ 8
Studiennachweise

Während des Studiums sind Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweise) an folgenden Veranstaltungen zu erwerben:

(1) im Hauptfach Slavische Sprachwissenschaft




I im Grundstudium:


4 SWS



4 SWS


zwei sprachpraktische Übungen (Russisch) 14 SWS





II im Hauptstudium


zwei Seminare zur Slavischen Sprachwissenschaft 4 SWS


ein Seminar zur Geschichte einer slavischen Sprache 2 SWS


zwei sprachpraktische Übungen (Russisch) 4 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium


zwei sprachpraktische Übungen in einer westslavischen Sprache 7 SWS


zwei sprachpraktische Übungen in einer südslavischen Sprache 7 SWS

(2) im Hauptfach Slavische Literaturwissenschaft



I im Grundstudium



4 SWS



4 SWS


zwei sprachpraktische Übungen (Russisch) 14 SWS





II im Hauptstudium


zwei Seminare zur Slavischen Literaturwissenschaft 4 SWS


ein Seminar zur Geschichte des russischen Verses 2 SWS


zwei sprachpraktische Übungen (Russisch) 4 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium


zwei sprachpraktische Übungen in einer westslavischen Sprache 7 SWS


zwei sprachpraktische Übungen in einer südslavischen Sprache 7 SWS

(3) im Nebenfach Slavische Sprachwissenschaft



I im Grundstudium


ein Proseminar aus dem Bereich der Slavischen Sprachwissenschaft 2 SWS


eine sprachpraktische Übung in der russischen Sprache 2 SWS





II im Hauptstudium


ein Seminar zur Sprachwissenschaft 2 SWS


eine sprachpraktische Übung in der russischen Sprache 2 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium


eine sprachpraktische Übung in einer westslavischen Sprache 3 SWS


eine sprachpraktische Übung in einer südslavischen Sprache 3 SWS

(4) im Nebenfach Slavische Literaturwissenschaft



I im Grundstudium


ein Proseminar aus dem Bereich der Slavischen Literaturwissenschaft 2 SWS


eine sprachpraktische Übung in der russischen Sprache 2 SWS





II im Hauptstudium


ein Seminar zur Slavischen Literaturwissenschaft 2 SWS


eine sprachpraktische Übung in der russischen Sprache 2 SWS





III im Grund- und/oder Hauptstudium


eine sprachpraktische Übung in einer westslavischen Sprache 3 SWS


eine sprachpraktische Übung in einer südslavischen Sprache 3 SWS


In allen übrigen Veranstaltungen gemäß § 7 Abs. 1-4 sind Nachweise über die regelmäßige Teilnahme (Teilnahmenachweise) zu erwerben.


§ 9
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung ist ein Beauftragter des Instituts für Slavistik verantwortlich.

(2) Das Institut für Slavistik empfiehlt den Besuch von mindestens einer Studienfachberatung zu Beginn des ersten Semesters und einer Studienfachberatung nach Abschluß des vierten Semesters.

(3)Studienfachberatungen sollen außerdem bei Wechsel des Studienortes, Studienfaches oder des Studienganges in Anspruch genommen werden.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.


§ 11
Übergangsbestimmung

Ist das Studium vor Inkrafttreten dieser Magisterstudienordnung aufgenommen worden, so kann es nach den bisherigen Vorschriften oder nach dieser Studienordnung fortgeführt und beendet werden. Die Wahlmöglichkeit erlischt nach fünf Jahren.




Gießen, den 21.05.1986 gez. Berschin
(Prof. Dr. Helmut Berschin)
Dekan des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas



Erlaßgrundlage

FBR 11
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. vom 21.05.1986
§ 22 Abs.5 HUG
23.12.1986 - H I 5.1 - 424/662(2) - 10 -
16.05.89


48


 

Änderungsbeschlüsse

keine