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6.30.11 Nr. 2 Studienordnung Diplom Neuere Fremdsprachen "Diplom-Russist" (oder "Diplom-Russistin")

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Studienordnung des Fachbereichs 11
Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas
der Justus-Liebig-Universität Gießen
für den Studiengang "Neuere Fremdsprachen"
mit dem Abschluß "Diplom-Russist" (oder "Diplom-Russistin")

Hinweis vom 19. April 1989
Erlaßgrundlage Änderungsbeschlüsse



INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studiendauer
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Ziele und inhalte des Studiums
II. STUDIUM DER RUSSISTIK IM HAUPTFACH
§ 5 Studienvoraussetzungen
§ 6 Aufbau des Studiums
§ 7 Grundstudium
§ 8 Hauptstudium
§ 9 Leistungsnachweise
III. STUDIUM DER RUSSISTIK IM NEBENFACH
§ 10 Aufbau des Studiums
§ 11 Grundstudium
§ 12 Hauptstudium
§ 13 Leistungsnachweise
IV. SCHLUßVORSCHRIFTEN
§ 14 Studienberatung
§ 15 Inkrafttreten

I. ALLGEMEINER TEIL

§ 1

Geltungsbereich


Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Russistik als Haupt- und Nebenfach für den Studiengang Diplom-Russist (oder Diplom-Russistin) auf der Grundlage der Diplom-Prüfungsordnung der Fachbereiche 10 Anglistik und 11 Sprachen- und Kulturen des Mittelmeerraumes und Osteuropas für die Studiengänge "Neuere Fremdsprachen" vom 14. November/ 12. Dezember 1979 (Abl. 1980, S. 180), zuletzt geändert am 13.11.1986.


§ 2
Studiendauer

Der Fachbereich 11 Sprachen und Kulturen des Mittelmeerraums und Osteuropas stellt auf der Grundlage dieser Studienordnung sicher, daß sich die Studierenden, unter Berücksichtigung der weiteren jeweils zum Studium gehörenden Fächer, nach acht Semestern zur Prüfung melden können.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium der Russistik kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4
Ziele und Inhalte des Studiums

(1) Ziel des Studiums ist die Vorbereitung auf Tätigkeitsfelder, in denen die Verbindung von sprach- und literaturwissenschaftlichen sowie landeskundlichen und kulturwissenschaftlichen Kenntnissen und Kenntnissen in einem nichtsprachlichen Nebenfach erforderlich ist. Das Studium soll durch seinen Aufbau zu größerer Flexibilität im Hinblick auf spätere Tätigkeitsfelder in den internationalen Bereichen etwa von Kultur, Politik und Wirtschaft führen.

(2) Das Studium der Russistik kann
a) als Hauptfach mit dem Studium in einem der zugelassenen sprachlichen Nebenfächer und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer und
b) als Nebenfach mit dem Studium in dem Hauptfach Anglistik oder Galloromanistik und in einem der zugelassenen nichtsprachlichen Nebenfächer verbunden werden.
Die Inhalte sind insgesamt auf eine breite Qualifizierung hin angelegt. Im Hauptfach und in den sprachlichen Nebenfächern liegt der Ausbildungsschwerpunkt auf den Methoden der sprach- und literaturwissenschaftlichen Textanalyse und ihrer Anwendung auf Texte aus verschiedenen Funktions- und Anwendungsbereichen. In der sprachpraktischen Ausbildung werden Fertigkeiten im allgemein- und fachsprachlichen Bereich vermittelt.

II. STUDIUM DER RUSSISTIK IM HAUPTFACH


§ 5
Studienvoraussetzungen

Spezielle Vorkenntnisse für die Zulassung zum Studium, die über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung hinausgehen, sind nicht erforderlich.

§ 6
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium im Hauptfach Russistik gliedert sich jeweils in
a) das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern,
b) das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern und in einen dreimonatigen Studienaufenthalt an einer Hochschule oder einem Institut für russische Sprache in einem anderen slavischen Land. (2) Für den Studiengang ist von einer Gesamtwochenstundenzahl von je 40 Semesterwochenstunden im Grund- und Hauptstudium auszugehen.

(3) Das Studium im Hauptfach Russistik setzt sich aus den Bereichen

a) Russische Sprachpraxis,
b) Russische Sprachwissenschaft (mit dem Schwerpunkt Textwissenschaft),
c) Russische Literaturwissenschaft (mit dem Schwerpunkt "Russische Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts") und
d) Landes- und Kulturkunde Rußlands (und der ehemaligen Sowjetunion) zusammen.

§ 7
Grundstudium

(1) Im Grundstudium werden alle vier Bereiche studiert.

(2) Die 40 Semesterwochenstunden des Grundstudiums umfassen
a) mindestens 22 Semesterwochenstunden russische Sprachpraxis, (davon 8 Semesterwochenstunden russische Fachsprachen);
b) mindestens 6 Semesterwochenstunden russische Sprachwissenschaft;
c) mindestens 6 Semesterwochenstunden russische Literaturwissenschaft und
d) mindestens 4 Semesterwochenstunden Landes- und Kulturkunde Rußlands (und der ehemaligen Sowjetunion). Die verbleibenden 2 Semesterwochenstunden können die Studierenden nach ihren Neigungen aus einem der oben genannten Bereiche 2 b, 2 c, 2 d wählen.
(3) Das Auslandssemester ist Bestandteil der Ausbildung und dient der Vertiefung der sprachlichen und landeskundlichen Kenntnisse. Das Studium an einer Hochschule in Rußland oder einem anderen slavischen Land soll darüber hinaus auch zur Verbesserung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse und der Kenntnisse im nichtsprachlichen Nebenfach beitragen.


§ 8
Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium werden nicht mehr alle vier Bereiche studiert. Neben der Sprachpraxis vertiefen die Studierenden ihre Kenntnisse
a) in einem Schwerpunktbereich (entweder russische Sprach- und Literaturwissenschaft) und
b) in einem Zusatzbereich (das im Schwerpunktbereich nicht gewählte Teilgebiet oder thematische Schwerpunkte in der Landes- und Kulturkunde Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion). (2) Die 40 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums umfassen
a) mindestens 20 Semesterwochenstunden russische Sprachpraxis (davon 8 Semesterwochenstunden russische Fachsprachen);
b) mindestens 8 Semesterwochenstunden im gewählten Schwerpunktbereich russische Sprach- oder Literaturwissenschaft;
c) mindestens 4 Semesterwochenstunden im gewählten Zusatzbereich russische Sprach- oder Literaturwissenschaft und
d) mindestens 4 Semesterwochenstunden Landes- und Kulturkunde Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion.
Die verbleibenden 4 Semesterwochenstunden können die Studierenden nach ihren Neigungen aus zwei der oben genannten Bereiche 2 b, 2 c, 2 d in Form von zwei Veranstaltungen wählen.


§ 9
Leistungsnachweise

(1) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge "Neuere Fremdsprachen" vom 14. November/ 12. Dezember 1979 in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise:

a)Im Grundstudium
a1) Sprachpraxis
zwei Grundkurse
ein Kommunikationskurs
ein Textkurs
ein fachsprachlicher Kurs

a2) Sprachwissenschaft
ein sprachwissenschaftlicher Grundkurs und eine weitere Veranstaltung zur russischen Sprachwissenschaft

a3) Literaturwissenschaft
ein literaturwissenschaftlicher Grundkurs und eine weitere Veranstaltung zur russischen Literaturwissenschaft

a4) Landes- und Kulturkunde
eine Veranstaltung zur Landes- und Kulturkunde Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion.

b) Im Hauptstudium
b1) Sprachpraxis
ein Grammatikkurs
ein Kommunikationskurs
ein Textkurs
zwei fachsprachliche Kurse

b2) Schwerpunktbereich
zwei Veranstaltungen zur russischen Sprach- oder Literaturwissenschaft

b3) Zusatzbereich
Eine Veranstaltung zur russischen Sprach- oder Literaturwissenschaft bzw. zur Landes- und Kulturkunde Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion.

Der Leistungsnachweis muß einem im Schwerpunktbereich nicht gewählten Gebiet entnommen sein.

(2) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter/ die Veranstaltungsleiterin die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und erteilt eine Note, auf die § 11, Abs. 2, der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge "Neuere Fremdsprachen" vom 14. November/ 12. Dezember 1979 Anwendung findet. Die Leistungsnachweise müssen auf einer schriftlichen Leistung beruhen (Klausur, Referat, Hausarbeit). Der Veranstaltungsleiter/ die Veranstaltungsleiterin gibt zu Beginn der Veranstaltung bekannt, in welcher der aufgeführten Formen die schriftliche Leistung zu erbringen ist.


III. STUDIUM DER RUSSISTIK IM NEBENFACH

§ 10
Aufbau des Studiums

a) Das Studium im Nebenfach Russistik gliedert sich jeweils in
1. das Grundstudium mit einer Dauer von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
2. das Hauptstudium mit einer Dauer von vier Semestern.
b) Für den Studiengang ist von einer Gesamtwochenstundenzahl von je 20 Semesterwochenstunden im Grund- und Hauptstudium auszugehen.

c) Das Studium im Nebenfach Russistik setzt sich aus den Bereichen

1. Russische Sprachpraxis
2. Russische Textwissenschaft (Sprachwissenschaft)
3. Russische Textwissenschaft (Literaturwissenschaft) und
4. Landes- und Kulturkunde Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion zusammen.

§ 11
Grundstudium

a) Die 20 Semesterwochenstunden des Grundstudiums umfassen
18 Semesterwochenstunden Russische Sprachpraxis (14 Semesterwochenstunden Gemeinsprache Russisch/ 4 Semesterwochenstunden Fachsprachen Russisch)

2 Semesterwochenstunden Einführung in die Fachwissenschaft

§ 12
Hauptstudium

a) Die 20 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums umfassen
10 Semesterwochenstunden Russische Sprachpraxis (6 Semesterwochenstunden Gemeinsprache Russisch/ 4 Semesterwochenstunden Fachsprachen Russisch)

4 Semesterwochenstunden Landes- und Kulturkunde Rußlands und der Sowjetunion und
6 Semesterwochenstunden Russische Textwissenschaft

§ 13
Leistungsnachweise

a) Im Studium sind die Leistungsnachweise zu erwerben, die in der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge "Neuere Fremdsprachen" vom 14. November/ 12. Dezember 1979 in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Studienordnung handelt es sich um folgende Leistungsnachweise:
1. im Grundstudium
a) Sprachpraxis
eine Einführung in die Fremdsprache (Grundkurs) und
eine weitere sprachpraktische Übung

b) Fachwissenschaft
ein Proseminar

2. im Hauptstudium
a) Sprachpraxis
zwei fachsprachliche Übungen

b) Landes- und Kulturkunde/ Textwissenschaft
eine Veranstaltung zur Landes- und Kulturkunde
eine Veranstaltung zur Textwissenschaft
eine weitere Veranstaltung wahlweise zur Landes- und Kulturkunde oder zur Textwissenschaft

b) Im Leistungsnachweis bescheinigt der Veranstaltungsleiter/ die Veranstaltungsleiterin die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und erteilt eine Note, auf die § 11, Abs. 2, der Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge "Neuere Fremdsprachen" vom 14. November/ 12. November 1979 Anwendung findet.

Die Leistungsnachweise müssen auf einer schriftlichen Leistung beruhen (Klausur, Referat, Hausarbeit). Der Veranstaltungsleiter/ die Veranstaltungsleiterin gibt zu Beginn der Veranstaltung bekannt, in welcher der aufgeführten Formen die schriftliche Leistung zu erbringen ist.

IV. SCHLUßVORSCHRIFTEN


§ 14
Studienberatung

a) Für die Studienberatung sind die Beauftragten für Studienberatung in den betreffenden Instituten des Fachbereichs zuständig.
b) Die Studierenden sollen die Studienfachberatung insbesondere zu Beginn des Grundstudiums und zu Beginn des Hauptstudiums in Anspruch nehmen.
§ 15

Inkrafttreten


Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.


Gießen, den 19. April 1989 gez. Prof. Dr. Herbert Christ
(Dekan des Fachbereichs 11,
Sprachen und Kulturen
des Mittelmeerraumes und Osteuropas)




Erlaßgrundlage

FBR
HMWK Genehmigung
Abl./StAnz.
Seite
Stud.Ord. 19.04.1989
16.04.1993
5/93
381


Änderungsbeschlüsse

Derzeit keine Änderungen.